Entscheidungsdatum
28.03.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 2016479-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER im mit Beschluss vom 14.07.2016 wiederaufgenommenen Verfahren über die Beschwerde des XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, StA. Ägypten alias Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2014, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2014, Zl. XXXX, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste am 23.10.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, der Volksgruppe der Araber anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass wegen der Kriegsereignisse in Syrien zwei seiner Brüder getötet worden wären. Er habe um sich und um seine Familie gefürchtet. Im Falle einer Rückkehr fürchte er Repressalien.
2. Am 15.09.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, eine Erkrankung der Niere zu haben und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung zu sein. Er sei in Syrien, XXXX, geboren und als "Palästinensischer Staatsangehöriger" staatenlos. Er habe keinen Militärdienst abgeleistet und nach Ende der Schulzeit sich eigentlich an der Universität von XXXX als Student der Rechtswissenschaften eingeschrieben. Tatsächlich habe er dieses Studium jedoch nicht betrieben, sondern gemeinsam mit seinem Bruder verschiedene Dinge transportiert, um Geld (etwa EUR 60,- pro Monat) zu verdienen. In Syrien habe er normal leben können, ihm habe nichts gefehlt. Alle seine Angehörigen seien auf der Flucht, seine Ehegattin und seine drei Kinder würden sich in Ägypten aufhalten. Sein Haus in Syrien sei zerstört worden, er habe auch sonst niemanden mehr in Syrien. Es gebe auch keine Kommunikation mehr dorthin. Er habe im August 2013 Syrien verlassen, seinen gültigen syrischen Reisepass hätten ihm die Schlepper abgenommen.
3. Das BFA wies mit Bescheid vom 09.12.2014, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
4. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.
5. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer korrigierend geltend, dass seine Eltern aus Palästina stammten, er selbst aber bereits in Syrien geboren worden sei und die syrische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Er habe über einen syrischen Reisepass und syrische Dokumente verfügt. Bereits im Verfahren vor dem BFA legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des syrischen Geheimdienstes vor, in welchem er aufgefordert wird, ebendort vorstellig zu werden, eine syrische Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Familienbuch vor, hinsichtlich welcher das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung aus dem Arabischen anordnete.
6. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, mit näherer Begründung statt und erkannte XXXX, alias XXXX, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass XXXX, alias XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
7. Am 29.02.2016 gestand der Beschwerdeführer bei einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Vergehen nach § 223 StGB vor dem Landeskriminalamt XXXX ein, dass er entgegen seiner Angaben im Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht syrischer, sondern ägyptischer Staatsangehöriger sei und die im Laufe seines Asylverfahrens vorgelegten syrischen Dokumente Totalfälschungen seien, die er gegen Bezahlung von EUR 700,-- über einen Dritten aus der Türkei besorgt habe.
8. Am 16.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Übertretung nach § 120 Abs. 2 Z 2 FPG angezeigt. Am 30.05.2016 übermittelte das Landeskriminalamt XXXX den Abschlussbericht gemäß § 100 Abs. 2 Z 4 StPO betreffend Verdacht auf Schlepperei, Urkundenfälschung und Betrug an die Staatsanwaltschaft XXXX. Mit Urteil vom 11.07.2016, Z. XXXX, wurde der Beschwerdeführer vom LG
XXXX wegen § 223 Abs 2 StGB §§ 114 Abs 1, 114 Abs 3 Z 2 FPG § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und einer Gelstrafe von 240 Tagsätzen zu je € 4,-- verurteilt.
9. Am 22.06.2016 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht den Abschlussbericht des Landeskriminalamts XXXX, woraus sich ergab, dass der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stehe, sich im Asylverfahren als syrischer Staatsangehöriger ausgegeben und sich dadurch den Status des Asylberechtigten erschlichen zu haben. Aus diesem Grund ersuchte das BFA, das Bundesverwaltungsgericht möge die Wiederaufnahme des Verfahrens prüfen.
10. Mit Beschluss vom 14.07.2016, Zl. W224 2016479-1/13E, nahm das Bundesverwaltungsgericht das mit Erkenntnis vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, im gegenständlichen Fall sei evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht objektiv unrichtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit sowie des seiner Ausreise vorangehenden Zeitraumes getätigt habe, um daraus einen Vorteil zu ziehen. Der objektive Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Verfahrens auf internationalen Schutz die ägyptische Staatsbürgerschaft besaß (und dies nach wie vor der Fall sei) ergebe sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden diesbezüglich unzweifelhaften Aussagen und eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Vergehen nach § 223 StGB vor dem Landeskriminalamt XXXX am 29.02.2016. In Zusammenschau der neu hervorgekommenen unstrittigen Aspekte der ägyptischen Staatsbürgerschaft mit den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, werde zweifelsohne ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jene entscheidungsrelevanten Tatsachen im damaligen Verfahren bewusst verschwiegen und daraus resultierend objektiv unrichtige Angaben getätigt habe. So machte er vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa geltend, dass seine Eltern aus Palästina stammten, er selbst aber bereits in Syrien geboren worden sei und die syrische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Er habe über einen syrischen Reisepass und syrische Dokumente verfügt. Bereits im Verfahren vor dem BFA legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des syrischen Geheimdienstes vor, in welchem er aufgefordert wird, ebendort vorstellig zu werden, eine syrische Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Familienbuch vor, hinsichtlich welcher das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung aus dem Arabischen anordnete. Aufgrund der wie dargestellt objektiv (bewusst) unrichtigen Angaben bzw. des Verschweigens seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit könne von einer Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die in Frage stehenden Angaben seien im Übrigen von wesentlicher Bedeutung gewesen, da die Staatsangehörigkeit eines Fremden im Verfahren auf internationalen Schutz naturgemäß von zentraler Bedeutung sei und somit in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, gestanden habe, da die Gewährung von Asyl insbesondere auf Grund der individuellen Verfolgungsbehauptung als syrischer Staatsangehöriger in seinem Herkunftsstaat erfolgt sei. Der Beschluss vom 14.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2016 persönlich durch die Polizei gegen Unterschriftsleistung des Beschwerdeführers ausgefolgt.
11. Der Gerichtsabteilung I410 wurde in der Folge das wiederaufgenommene Verfahren zur Zl. I410 2016479-2 zugeteilt und zugehöriger Gerichtsakt samt dem Gerichtsakt W224 2016479-1 sowie dem BFA-Akt XXXX übermittelt.
12. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I410 abgenommen und der Gerichtsabteilung I415 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Im gegenständlichen Fall ist evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht objektiv unrichtige Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit sowie des seiner Ausreise vorangehenden Zeitraumes tätigte, um daraus einen Vorteil zu ziehen.
Der objektive Umstand, dass der Beschwerdeführer während seines Verfahrens auf internationalen Schutz die ägyptische Staatsbürgerschaft besaß (und dies auch nach wie vor der Fall ist), ergibt sich insbesondere aus dem im Akt einliegenden diesbezüglich unzweifelhaften Aussagen und eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich einer Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Vergehen nach § 223 StGB vor dem Landeskriminalamt XXXX am 29.02.2016.
In Zusammenschau der neu hervorgekommenen unstrittigen Aspekte - der ägyptischen Staatsbürgerschaft - mit den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, wird zweifelsohne ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jene entscheidungsrelevanten Tatsachen im damaligen Verfahren bewusst verschwieg und daraus resultierend objektiv unrichtige Angaben tätigte. So machte er vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa geltend, dass seine Eltern aus Palästina stammten, er selbst aber bereits in Syrien geboren worden sei und die syrische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Er habe über einen syrischen Reisepass und syrische Dokumente verfügt. Bereits im Verfahren vor dem BFA legte der Beschwerdeführer ein Schreiben des syrischen Geheimdienstes vor, in welchem er aufgefordert wird, ebendort vorstellig zu werden, eine syrische Geburtsurkunde und einen Auszug aus dem Familienbuch vor, hinsichtlich welcher das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung aus dem Arabischen anordnete.
Die in Frage stehenden Angaben waren im Übrigen von wesentlicher Bedeutung, da die Staatsangehörigkeit eines Fremden im Verfahren auf internationalen Schutz naturgemäß von zentraler Bedeutung ist und somit in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, stand, da die Gewährung von Asyl insbesondere auf Grund der individuellen Verfolgungsbehauptung als syrischer Staatsangehöriger in seinem Herkunftsstaat erfolgte. Folgerichtig wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.07.2016, Zl. W224 2016479-1/13E, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2015, Zl. W224 2016479-1/10E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen und trat damit die frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2015 ex tunc außer Kraft.
Die in Frage stehenden Angaben waren jedoch auch von wesentlicher Bedeutung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 09.12.2014, Zl.XXXX, da auch hier die Staatsangehörigkeit eines Fremden im Verfahren naturgemäß von zentraler Bedeutung ist und somit auch hier in unmittelbarem Kausalitätszusammenhang mit der Entscheidung des BFA vom 09.12.2014 stand: Das BFA führte dazu begründend aus, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass ihm im behaupteten Herkunftsstaat Syrien eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art 3 EMRK unzulässig sei. Der Beschwerdeführer vermochte dadurch vor dem BFA darzutun, dass ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs 1 FPG ausgesetzt sein würde. Auf dieser Basis erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
Aufgrund der nunmehr neu hervorgekommenen unstrittigen Aspekte - der ägyptischen anstatt der syrischen Staatsbürgerschaft - war der Bescheid des BFA vom 09.12.2014, Zl. XXXX ersatzlos zu beheben und ist vom BFA ein Verfahren auf internationalen Schutz basierend auf den neuen Tatsachen durchzuführen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Anregung des BFA durch das Bundesverwaltungsgericht wiederaufgenommen und in weiterer Folge der verfahrensgegenständliche Bescheid des BFA behoben, weil dem Beschwerdeführer auf Basis seiner falschen Angaben aus Syrien zu stammen und die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen vom BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylgewährung, Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, ersatzloseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I415.2016479.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019