TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/1 W231 2212209-1

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Veröffentlicht am 01.04.2019
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Entscheidungsdatum

01.04.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W231 2212205-1/11E

W231 2212207-1/11E

W231 2212203-1/11E

W231 2212206-1/9E

W231 2212208-1/12E

W231 2212209-1/11E

Gekürzte Ausfertigung der am 04.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX (BF1), 2) XXXX , geb. XXXX (BF2), 3) mj. XXXX , geb. XXXX (BF3), 4) mj. XXXX , geb. XXXX (BF4), 5) mj. XXXX , geb. XXXX (BF5) und 6) mj. XXXX , geb. XXXX (BF6), alle StA. Afghanistan, die mj. BF vertreten durch die Eltern, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 20.11.2018, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, XXXX , XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird mj. XXXX , mj. XXXX ,

XXXX , XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2020 erteilt.

B)

Die Revision ist jeweils nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 04.03.2019 ausdrücklich verzichtet und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelnde
Asylrelevanz, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W231.2212209.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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