Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W231 2212205-1/11E
W231 2212207-1/11E
W231 2212203-1/11E
W231 2212206-1/9E
W231 2212208-1/12E
W231 2212209-1/11E
Gekürzte Ausfertigung der am 04.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX (BF1), 2) XXXX , geb. XXXX (BF2), 3) mj. XXXX , geb. XXXX (BF3), 4) mj. XXXX , geb. XXXX (BF4), 5) mj. XXXX , geb. XXXX (BF5) und 6) mj. XXXX , geb. XXXX (BF6), alle StA. Afghanistan, die mj. BF vertreten durch die Eltern, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 20.11.2018, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, XXXX , XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird mj. XXXX , mj. XXXX ,
XXXX , XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2020 erteilt.
B)
Die Revision ist jeweils nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 04.03.2019 ausdrücklich verzichtet und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W231.2212208.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019