Entscheidungsdatum
01.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
L518 2136847-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RAe HOFBAUER & WAGNER KG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der Spruch zu lauten hat:
I. Der Ihnen mit Bescheid vom 05.09.2016 zuerkannte Status des Subsidiär Schutzberechtigten wird ihnen gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG vom Amts wegen aberkannt.
II. Die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Es wird gem § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis FPG 2005 beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Republik Georgien.
I.2. Die bP reiste am 26.08.2014 illegal in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei der hierzu seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführten Einvernahme am 02.06.2016 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie Berufssoldat sei und seit dem Regierungswechsel im Jahre 2012 Probleme habe. Sie wäre degradiert worden, weil sie den gleichen Familiennamen wie der General XXXX (idF G) hat und sei deshalb auch mehrmals geschlagen und erniedrigt worden. Weil sich die bP geweigert habe, eine Falschaussage gegen den ihr nahestehenden G zu machen, sei sie im Wald von XXXX mehrfach misshandelt worden und im Jahr 2014 sogar bewusstlos geschlagen worden. Diese Misshandlungen seien vom Brigadekommandant XXXX veranlasst und von Angehörigen des Verteidigungsministeriums ausgeführt worden.
Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2016, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt I abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde mit Spruchpunkt II zuerkannt. Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 05.09.2017 erteilt.
Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) im Wesentlichen damit, dass die Probleme der bP mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellten. Auch habe die bP keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei.
Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) führte das BFA aus, dass wenn auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien gegeben sei (siehe Länderfeststellungen), bestehe aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienen, im konkreten Fall für den Beschwerdeführer derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit.
Des Weiteren traf das BFA herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien.
In der Beschwerde dagegen wurde im Kern ausgeführt, dass die Probleme der bP nicht mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums bestünden hätten, sondern dass es sich hierbei um schwere Misshandlungen seitens der Führung des georgischen Militärs handelte. Diese politisch motivierte Verfolgung zielte darauf ab, führende Mitglieder des ehemaligen Regimes Verurteilungen zuzuführen und sei demnach als staatliche Verfolgung zu sehen. Der die Misshandlungen Veranlassende war ein hochrangiger Offizier. Insofern hätte der Beschwerdeführer keineswegs Schutz beim georgischen Staat erlangen können. Auch hätte sich die belangte Behörde mit dem politischen Charakter der Gerichtsprozesse gegen hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung (darunter G) auseinandersetzen müssen. Zu diesen Gerichtsprozessen und deren weltweiter Besorgniserregung wurden der Beschwerdeschrift mehrere Schreiben hochrangiger Politiker und Beamte samt Pressemitteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 beigefügt.
Aufgrund einer seitens der bP beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme lud das Gericht am 6.6.2017 neuerlich (erste Verhandlung am 20.2.2017) zu einer mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurden der bP aktuelle Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht.
Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des BVwG wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung.
Beweiswürdigend hielt das BVwG auszugsweise fest:
"Das erkennende Gericht konnte keine glaubhafte Verfolgung und Gefährdung des Beschwerdeführers feststellen.
Zusammengefasst gründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Georgien darauf, dass er nach dem Regierungswechsel 2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Berufssoldat Probleme bekommen hätte. Er wäre degradiert und geschlagen worden mit der Begründung, dass er den gleichen Familiennamen wie der General XXXX trägt. Dieser General wurde mitsamt der Führungsriege suspendiert. In der Folge wurden Gerichtsverhandlungen gegen die verhafteten Kommandanten durchgeführt. Der Beschwerdeführer wäre nach der Arbeit gezwungen worden in ein Auto einzusteigen und dann wäre er in einem Wald gebracht worden. Dort wäre er zu Falschaussagen in den Gerichtsverhandlungen betreffend die verhafteten Kommandanten aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, wäre er misshandelt worden. Derartige Vorfälle hätten sich mehrfach wiederholt und wären vom Brigadekommandanten XXXX veranlasst und von Angehörigen des Ministeriums ausgeführt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen worden, woraufhin er sich zur Flucht entschlossen habe.
Bei einer genaueren Betrachtung des Vorbringens und unter Heranziehung der Aussagen des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen fallen jedoch mehrere Ungereimtheiten auf, welche auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lassen:
So konnte der Beschwerdeführer bezüglich seiner behaupteten Festnahmen bzw. Misshandlungen im Wald keine näheren Details zu den beteiligten Personen angeben. Er sagte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass es 2 Festnahmen gegeben hätte, wovon eine am XXXX 2014 stattgefunden habe und eine zu einem späteren Zeitpunkt, kurz vor der Ausreise. Er erinnere sich nicht mehr, wieviele Männer ihn bedroht und misshandelt haben, er stand unter Schock, er wisse nur, dass es - ihm nicht namentlich bekannte - Leute von der Militärpolizei waren, welche im Auftrag XXXX handelten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er zwar nicht wisse wie die Männer heißen, aber er könne beschreiben wie sie aussehen.
Den Zeitpunkt der ersten Festnahme am XXXX 2014 las der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus seinen persönlichen Notizen ab. Auf Vorhalt der Richterin, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, dass die erste Festnahme am XXXX 2014 erfolgt sei und nicht wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben am XXXX 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund einer Bombenexplosion in Afghanistan Probleme habe sich Daten zu merken und er heute sehr nervös sei und er sich deshalb vielleicht im Datum geirrt habe.
Auf Nachfrage der Richterin, wonach der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde von mehreren Festnahmen gesprochen hat und in der Beschwerdeverhandlung hingegen nur mehr explizit von 2 gab er an, dass zwischen diesen beiden Festnahmen auch noch weitere stattgefunden hätten - sowohl in einem Raum, als auch im Wald - er aber nur bei den 2 erwähnten ernsthaft verletzt worden sei.
Schließlich beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 20.2.2017 ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn XXXX , da dieser über eigene persönliche Wahrnehmungen zur Verfolgung des Beschwerdeführers aussagen könne. Seitens des erkennenden Gerichts wurde deshalb am 6.6.2017 neuerlich eine Verhandlung zur Einvernahme des beantragten Augenzeugen durchgeführt. Im Zuge dessen, gab der Zeuge allerdings gleich zu Beginn zu Protokoll, dass er kein Augenzeuge betreffend der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers ist und er diese nicht selbst mitbekommen habe. Vielmehr wäre es so, dass er selbst Ähnliches erlebt habe.
Auf Vorhalt der Richterin dem Beschwerdeführer gegenüber, wonach sein Zeuge nunmehr doch keine direkten Wahrnehmungen zur behaupteten Verfolgung gemacht hat gab der Beschwerdeführer zu, dass das stimme; der Zeuge ist doch kein Augenzuge, aber er und der Zeuge wären wegen der gleichen Sache verfolgt worden.
Auffällig ist weiters, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinerlei rechtliche Schritte gegen die in seinem Vorbringen behaupteten Misshandlungen unternommen hat; dies obwohl er den veranlassenden Kommandanten ( XXXX ) der behaupteten Misshandlungen namentlich kannte. Er hat auch um keine Schutzgewährung bei Nichtregierungsorganisationen bzw. dem georgischen Ombudsmann angesucht.
In Anbetracht all dieser Unstimmigkeiten und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers gelangte das Gericht - entgegen der belangten Behörde - letztlich zur Auffassung, dass das geschilderte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist.
...
Im Lichte der oa. Ausführungen wäre viel mehr die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, ein kohärentes und plausibles Vorbringen zu erstatten und dies entsprechend zu bescheinigen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich unter Druck gesetzt, misshandelt und verfolgt worden wäre, hätte er diese Vorfälle konkreter beschreiben können müssen. Die großteils vagen und mitunter widersprüchlichen Angaben zu den Vorfällen reichen hierfür nicht aus.
...
Der Beschwerdeführer ist auch den angeführten getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Daran vermag auch die seitens des Beschwerdeführers monierte fehlende Auseinandersetzung mit den Gerichtsprozessen gegen hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung nichts zu ändern. Zum einen ist aus diesen Gerichtsprozessen bzw. aus den in der Beschwerde angeführten Berichten keinerlei direkter Bezug zum Beschwerdeführer ableitbar - der Beschwerdeführer wird nirgendwo namentlich erwähnt. Zum anderen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien - seit Februar 2016 (folglich auch unter Einbeziehung derart bekannter Vorfälle gegen bestimmte Personen) - als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet. Insofern wird auf die noch zu beschreibende normative Vergewisserung von der Sicherheit Georgiens hingewiesen.
I.3. Am 27.09.2018 wurde die bP im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.
Die Wesentlichen Passagen stellen sich wie folgt dar:
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Ich kehre nicht zurück.
F.: Beantworten Sie bitte meine Frage.
A.: Ich hätte wahrscheinlich Probleme mit mir namentlich nicht bekannten Personen, welche dem Innenministerium nahe stehen. Es geht um General XXXX . Ich könnte in der Heimat festgenommen worden.
F.: Warum würden diese Ihnen namentlich nicht bekannten Personen Sie verfolgen.
A.: General XXXX wird von den Behörden in Georgien gesucht und ich heiße mit Familiennamen genauso wie General XXXX und aus diesem Grunde droht mir in meiner Heimat die Festnahme.
Ich werde, sollte ich in meine Heimat zurückkehren, dort von den Behörden verhaftet.
F.: Seit wann werden Sie von den Behörden Georgiens gesucht.
A.: Am 1. Oktober 2012 waren in Georgien Parlamentswahlen. Dann ging ich mit dem georgischen Heer im Rahmen der Nato nach Afghanistan. Ich bin ca. im Oktober 2012 nach sieben Monaten Aufenthalt in Afghanistan in meine Heimat zurückgekehrt. Dann blieb ich in Georgien und ging auf Urlaub in Georgien und dann habe ich noch zwei Jahre beim Heer (Kaserne XXXX ) gearbeitet und dann im Herbst 2014 beschlossen aus Georgien auszureisen.
Ich hatte dann immer Angst vor Kündigung und ich hatte hohen Druck deswegen, weil viele Leute in der Regierung ausgetauscht worden sind.
V.: Es gibt in Georgien sicherlich mehrere Personen, die den Familiennamen XXXX führen (es sei in diesem Zusammenhang auf Ihre Verwandten hingewiesen). Warum glauben Sie, dass diesen kein Unbill droht.
A.: General XXXX hat ein Bataillon geleitet und hat in Europa einen Aufenthaltsstatus erhalten - aber ich kann aktuell nicht sagen, wo in Europa General XXXX einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
F.: Sie geben an, Sie sind in Georgien von den Behörden verfolgt worden. Wie äußerte sich die behördliche Verfolgung.
A.: Ich hatte Angst vor behördlicher Verfolgung, deswegen, da in meiner Heimat nach den Parlamentswahlen die Leute in der Regierung sukzessive ausgetauscht worden sind und weil ich den gleichen Familiennamen wie General XXXX führe. Die Behörden haben mich nie vorgeladen oder mich befragt - noch sind diese irgendwann an mich herangetreten.
I.4. Die Ehegattin der bP, Frau XXXX , XXXX geboren, StA. Georgien, IFA 1176234204 reiste nach Österreich ein und beantragte hier ein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. § 55 AsylG. Am XXXX 2017 haben sie und die bP am Standesamt in Österreich geheiratet. Mit Entscheidung des BFA vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.12.2017 der Ehegattin gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
In Österreich wurden ihre gemeinsamen Zwillinge, XXXX , geboren am XXXX , IFA XXXX und XXXX , geboren am XXXX , IFA XXXX geboren.
Für die Kinder wurden am 10.09.2018 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese keine Fluchtgründe angegeben, sie bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern.
I.5. Die belangte Behörde holte eine Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 ein, welche sie der Entscheidung hinsichtlich der bP zugrunde legte. Die Recherchen ergaben, dass in der Republik Georgien nicht nach der bP gefahndet wird. Dies wurde der bP im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 02.11.2018 vorgehalten.
Die wesentlichen Passagen gestalten sich wie folgt:
F.: Auf die Frage, was würde Sie konkret erwarten würde, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten, haben Sie im Rahmen der letzten Einvernahme angegeben, dass Sie von einer Person gesucht würden, welche der Regierung nahesteht - sie hätten Angst, Sie könnten von den heimatlichen Behörden festgenommen werden.
V.: Im Rahmen einer Recherche, welche am 27.09.2018 in Auftrag gegeben wurde und welche am 12.10.2018 hieramts einlangte, konnte erhoben werden, dass Sie von den Behörden Georgiens nicht gesucht werden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
A.: Ich bleibe dabei, dass ich nicht offiziell gesucht werde. Diese Leute, die nach mir suchen, brauchen keinen offiziellen Auftrag.
F.: Wer sucht Sie nun.
A.: Ich kann dazu keine genauen Angaben machen. Es kann sein, dass es sich um meinen alten Chef General XXXX handelt, es könnte aber auch dessen Nachfolger sein. Dies deshalb, da ich in der Vergangenheit sagte, dass General XXXX kein guter Mann wäre. Ich weiß nicht, wer in Georgien nach mir sucht.
F.: Hat sich ihren Fluchtgrund betreffend oder das Privat- und Familienleben betreffend im Zeitraum zwischen der letzten Einvernahme und heute eine wesentliche Änderung ergeben.
A.: Nein, es hat sich diesbezüglich keine wesentliche Änderung ergeben. Alles, was ich sagte, trifft zu. Die Kinder sind gesund, alles passt. Ich arbeite, meine Frau ist zuhause bei den Kindern.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Alles ist richtig, aber ich möchte noch Folgendes hinzufügen: General XXXX ist mein Cousin väterlicherseits. Sein Vater heißt XXXX , seine Mutter ist mir namentlich nicht bekannt. XXXX ist der Bruder meines Großvaters väterlicherseits.
F.: Was sagt nun die Familie dazu, das General XXXX nicht gut auf Sie zu sprechen ist und Sie wegen ihm die Heimat verlassen haben.
A.: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter ist verstorben. Die Großeltern sind auch verstorben. Auch die Eltern von General XXXX sind auch verstorben. Es ist niemand mehr da, der dazu etwas sagen könnte - nur mehr meine Schwester.
Ich möchte aber dazu ausführen, dass General XXXX und ich - seit ich mich in Österreich aufhalte - über WhatsApp in Kontakt sind. Am 28.10.2018 haben wir uns zuletzt geschrieben. Er fragte mich, wie es mir geht und ich sagte ihm, dass alles ok wäre. Wir schreiben uns regelmäßig und ich frage ihn, wie es ihm geht und er fragt mich, wie es mir geht.
V.: Das klingt aber nicht danach, als wären Sie mit General XXXX verfeindet.
A.: Nein, wir sind im Grunde nicht verfeindet, wir halten regelmäßig Kontakt. Er hat mich auch einmal in Österreich besucht. Ich habe diesbezüglich auch ein Foto, auf dem General XXXX und ich gemeinsam abgebildet sind. Das war glaublich 2016. Er war damals einige Wochen in Österreich, dann kehrte er wiederum nach Georgien zurück.
Anm.: Mit Hilfe des Dolmetschers Herrn XXXX wird das Foto (über E-Mail) entgegengenommen und befindet sich in der Beilage.
F.: Warum kam General XXXX im Jahr 2016 nach Österreich.
A.: Er hat mich besucht, er hat die Staatsbürgerschaft von Litauen angenommen und hat mich in Österreich besucht. General XXXX lebt nicht mehr in Georgien, sondern in Litauen und auch in der Ukraine.
V.: Wenn Sie mit General XXXX ohnehin nunmehr in regelmäßigem gutem (freundschaftlichem) Kontakt stehen, könnten Sie ohne weiteres wieder nach Georgien zurückkehren. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.
A.: Ich habe mir aber nunmehr in Österreich eine Arbeit aufgebaut und ich habe hier meine Ehefrau und meine Kinder. Ich möchte hier bleiben und weiter arbeiten. In Georgien habe ich meine Arbeit verloren und hätte wahrscheinlich Probleme eine Arbeit zu finden.
Die allgemeine Situation in Georgien ist nicht gut, immer werden Menschen getötet und die politische Situation ist instabil. Ich wünsch mir mit meiner Familie ein ruhiges Leben in Österreich.
I.6. Die bP legte neben den Fotos, der Heiratsurkunde eine Bestätigung über ihre Tätigkeit und ein Identitätsdokument vor.
I.7. Die Anträge der Kinder der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom 30.11.2018 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt.
Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies einerseits zur Wahrung der Familieneinheit, da die aufschiebende Wirkung im Verfahren des Vaters nicht aberkannt wurde.
Zudem wird festgehalten, dass im Spruch der Bescheide alle möglichen Varianten (Ziffern) zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung genannt sind. Vor allem ist auch in der Begründung neben der Aberkennung aufgrund der Abstammung aus einem Sicheren Herkunftsstaat zusätzlich angeführt, dass die bP über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hätten, weshalb Z 3 zur Anwendung käme. Dann erfolgten Ausführungen dazu, dass sich die Fluchtgründe der bP auf die Ukraine beziehen, weshalb Z 4 anzuwenden sei. Offenbar hat sich das BFA in diesen Verfahren eines "Musters" aus einem anderen Verfahren bedient, welches im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechend abgeändert wurde.
I.8. Der der bP zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid vom 30.11.2018 gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 wurde nicht erteilt.
I.8.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :
Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen sich auf das Ergebnis der Befragung vom 11.10.2018 und das Ergebnis des Gutachens von Herrn Prof. Dr. XXXX , wonach nicht festgestellt werden konnte, dass Sie von den Behörden des Heimatlandes gesucht würden. Es bestehen aus diesem Grunde keine hinreichenden HInweise für die Annahme, dass im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Ihrer Person nach Georgien keine ausreichende Lebenssicherheit vorläge.
...
Zu Spruchpunkt I
Gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art.1, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z. 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z. 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Z. 3). Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass eine Aberkennung gem. § 9 Abs 1 AsylG 2005 nicht zulässig ist.
Wie bereits eingangs angeführt wurden Sie am XXXX 2013 vom Landesgericht Linz unter der Zahl XXXX wegen des Verbrechens des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzung des § 9 Abs 2 Z 3 vorliegt.
Sie haben gegen die österreichische Strafrechtsordnung verstoßen, zumal Sie gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt haben und rechtskräftig verurteilt wurden.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie nicht gewillt sind, bestehende Gesetze bzw. Rechtsordnungen zu respektieren
...
Zu Spruchpunkt III
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die derzeitige Lage in Guinea lässt die ho. Behörde zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit, aufgrund der allgemein mangelnden Gesundheits- und Sicherheitslage vorliegen und somit objektiv gesehen die Rückkehrsituation im Herkunfts- und Heimatstaat derzeit nicht als ausreichend sicher angesehen werden kann.
Es bestehen Gründe für die Annahme, dass Sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen sondern wegen der allgemeinen Lage in Guinea einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wären.
Aufgrund der in Ihrem Fall weiterhin bestehenden Voraussetzungen für einen Refoulementschutz war spruchgemäß zu entscheiden.
I.8.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.8.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz abzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG ergeben und wurde keine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK geprüft. Die Abschiebung wurde hinsichtlich Guinea geprüft.
I.9. Gegen den Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 05.12.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Vorgelegt wurden eine Bestätigung über die Konzessions- bzw. Gewerbeberechtigung, eine Einnahmen- Ausgaben Rechnung für das Jahr 2017 (Gewinn 71.000 EUR), eine Plasmaspenderkarte, eine DHL Servicepartner Karte und eine Strafregisterbescheinigung.
I.10. Am 28.12.2018 langte eine Urkundenvorlage (Unterstützungsschreiben, armenische Unterlagen und Dokumente, Fotos) ein. Diese Unterlagen wurden teilweise bereits im ersten Verfahren vorgelegt.
I.11. Mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2019 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.12. Der der bP zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2018 gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise verhängt.
I.12.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :
Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen sich auf das Ergebnis der Befragung vom 11.10.2018 und das Ergebnis des Gutachens von Herrn Prof. Dr. XXXX , wonach nicht festgestellt werden konnte, dass Sie von den Behörden des Heimatlandes gesucht würden. Es bestehen aus diesem Grunde keine hinreichenden HInweise für die Annahme, dass im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Ihrer Person nach Georgien keine ausreichende Lebenssicherheit vorläge.
Sie sind Staatsbürger Georgiens, gehören der georgischen Volksgruppe und der georgisch-orthodoxen Religion an. Sie stammen aus XXXX , haben dort die Grundschule und allgemein bildende höhere Schule von 1994 bis 2005 besucht. Sie haben im Jahr XXXX den Grundwehrdienst geleistet und sind beim Heer geblieben, haben dort gearbeitet.
Sie haben beim Heer als normaler Soldat gearbeitet. Sie haben bis zum letzten Tag vor der Ausreise gearbeitet, haben nicht gekündigt, sondern haben die Heimat verlassen. Sie haben sich bis zum letzten Tag vor der Ausreise an der gewohnten Meldeadresse aufgehalten. Sie haben die Heimat auf legalem Wege verlassen.
Nach Ihrer Person wird von den georgischen Behörden nicht gefahndet. Sie haben hat nie behauptet, dass ein Haftbefehl gegen Sie besteht, sondern dass Sie wegen der Namensgleichheit mit einem General von den georgischen Behörden verfolgt würden
Es ist definitiv davon auszugehen, dass derzeit in Georgien keinerlei Verfolgung Ihre Person betreffend vorliegt. Aufgrund des Ergebnisses der Recherche, welche am 27.09.2018 in Auftrag gegeben wurde und welche am 12.10.2018 hieramts einlangte, konnte erhoben werden, dass Sie von den Behörden Georgiens nicht gesucht werden. Es ist gegen Sie bislang kein Haftbefehl erlassen worden. Auch die von den Behörden Georgiens vorgeblich unterstellte Verbindung zu dem General kann jetzt kein Problem mehr darstellen, weil dieser sich im Ausland Asyl und nicht mehr in Georgien aufhält.
Sie haben ein Haus in Georgien. Es handelt sich um ein zweistöckiges Haus, mit ca. fünf Zimmern im Erdgeschoß und sieben Zimmern im ersten Stock. Das Haus wird von Ihrer Mutter bewohnt. Sie besitzen auch ein Grundstück beim Haus, welches einen Hektar umfasst (Obstgarten). Dieser Obstgarten wird von Ihrer Mutter betreut.
Sie haben zahlreiche Verwandte im Heimatland.
Ihre Mutter heißt XXXX , XXXX . Ihre Mutter lebt in Ihrem Heimatdorf.
Sie haben eine Schwester, namens XXXX , XXXX , hat Familie. Sie ist zuhause, denn sie hat kleine Kinder. Von Beruf ist sie Apothekerin, ihr Ehemann namens XXXX ist in einer Baufirma als Polier tätig.
Ihr Vater hat eine Schwester namens XXXX . Diese ist verstorben. Sie hat drei Kinder, welche in XXXX leben und arbeiten. Der Sohn ist ein Großunternehmer, verheiratet und hat Kinder. Es gibt noch zwei Töchter, beide sind in XXXX verheiratet und haben Familie. Sie arbeiten beide im Unternehmen des Bruders meines Vaters mit. Mein Bruder hat mehrere Hotels und Restaurants (es handelt sich um eine Hotelkette), welche Niederlassungen im ganzen Land Georgien hat. Der Mann meiner Tante führt den Namen XXXX und der Sohn heißt XXXX (Cousin). Mein Onkel ist bereits verstorben.
Ihre Mutter hat eine Schwester XXXX . Der Ehemann führt den Namen XXXX . Er ist Pensionist. Sie haben einen Sohn und zwei Töchter. Diese heißen XXXX . Alle leben in XXXX .
Ihr Schwiegervater heiß XXXX , XXXX . Diese leben in XXXX . Sie haben dort ein Haus mit zwei Etagen und mehreren Zimmern pro Etage.
Alle Verwandten sind Georgier, georgisch-orthodoxen Glaubens.
Ihre Ehefrau XXXX , geboren am XXXX ( XXXX ) und Ihre Kinder
XXXX , geboren am XXXX ( XXXX ) sowie XXXX , georen am XXXX ( XXXX ) sind freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus Österreich ausgereist und nach Georgien zurückgekehrt.
I.8.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.
I.9. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.02.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Vorgelegt wurden eine Bestätigung über die Konzessions- bzw. Gewerbeberechtigung, eine Einnahmen- Ausgaben Rechnung für das Jahr 2017 (Gewinn 71.000 EUR), eine Plasmaspenderkarte und ein Schreiben einer Firma, für welche die bP arbeitet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten.
Die Mutter, Schwester, Ehegattin, Kinder und weitere Verwandte der bP befinden sich in Georgien. Die Kinder mit ihrer Mutter sind am XXXX 2019 freiwillig nach Georgien ausgereist. Auch die Schwiegereltern der bP leben in Georgien und verfügen über ein Haus.
Die bP verfügt über ein Haus und Grundbesitz in Georgien.
Die bP hat die Mutter ihrer Kinder in Georgien kennen gelernt und ist diese dann zur bP nach Österreich gereist, um zu heiraten.
Von 1994 bis 2005 hat die bP die Grundschule und im Anschluss daran die Mittelschule in Georgien besucht. Seit dem 18. Lebensjahr war sie Berufssoldat. Sie hat verschiedene militärische Ausbildungen und Einsätze absolviert.
In Österreich befindet sich die bP seit 26.08.2014. Sie ist hier berufstätig seit 26.11.2014 in der Form des freien Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt". Die bP bezog in Österreich zwischen August und November 2014 die Grundversorgung und lebt seither von ihren eigenen Einkünften.
Die bP 1 ist in Österreich unbescholten. Die bP 1 hat einen Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 1 im Jahr 2015 besucht und im Jahr 2017 die A1 Prüfung bestanden. Die bP ist Plasmaspender. Sie ist in keinem Verein oder einer Organisation in Österreich Mitglied.
Die Identität der bP steht fest.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 11.12.2018, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage
Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei "Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor. Gemeinsam mit dem unterlegenen Kandidaten Vashadze und dem im Exil lebenden Ex-Präsidenten Saakashvili forderten sie vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).
Quellen:
* CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl:
Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 11.12.2018
* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin,
https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 11.12.2018
* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 11.12.2018
* Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen -
derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 11.12.2018
KI vom 25.6.2018, Regierungsumbildung (relevant für Abschnitt: 2. Politische Lage).
Am 13.6.2018 erklärte Premierminister Giorgi Kvirikashvili seinen Rücktritt. Als Grund wurden Meinungsverschiedenheiten mit dem Parteivorsitzenden Ivanishvili genannt, der am 11.5.2018 das Amt des Parteivorsitzenden des "Georgischen Traums" von Kvirikashvili übernommen hatte und damit in die Politik Georgiens zurückgekehrt war. Begleitet war Kvirikashvilis Rücktritt zudem von Massenprotesten (RFE/RL 20.1.2018, vgl. civil.ge 20.6.2018).
Das georgische Parlament hat am 20.6.2018 den bisherigen Finanzminister Mamuka Bakhtadze zum neuen Premierminister von Georgien gewählt und das von ihm vorgeschlagene Kabinett als Übergangsregierung bestätigt. Die parlamentarische Opposition blieb der Abstimmung geschlossen fern. Aus den eigenen Reihen erhielt Bakhtadze sechs Gegenstimmen, bei 99 Ja-Stimmen. Bakhtadze kündigte an, dass das neue Kabinett geschlossen an einem Neuzuschnitt einiger Ressorts und damit auch einer Verringerung der Zahl der Ministerien arbeiten werde (GA 21.6.2018, vgl. RFE/RL 20.6.2018). Überdies betonte Bakhtadze, dass er die Bestrebungen nach einer Mitgliedschaft sowohl in der NATO als auch der EU fortsetzen werde (RFE/RL 20.6.2018).
Quellen:
* Civil.ge (20.6.2018): Bakhtadze's Cabinet Wins Confidence, https://civil.ge/archives/244788, Zugriff 25.6.2018
* GA - Georgien aktuell (21.6.2018): Mamuka Bakhtadze zum Premierminister von Georgien gewählt, http://georgien-aktuell.info/de/politik/article/13762-premierminister, Zugriff 25.6.2018
* RFE/RL - Radion Free Europe/Radio Liberty (20.1.2018): Georgian Parliament Approves Bakhtadze As Prime Minister, https://www.rferl.org/a/georgia-parliament-approves-bakhtadze-as-prime-minister/29307191.html, Zugriff 25.6.2018
2. Politische Lage
Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017).
Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017).
Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018).
Am 8.10. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016).
Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016).
Am 21.10. und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017).
Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018).
Quellen:
* Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 26.3.2018
* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018
* FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018
* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions,
http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018
* OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017):
Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017,
http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018
* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018
* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 26.3.2018
* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians
In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018
* Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren,
http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018
* Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50,
http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018
3. Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).
Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).
Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017):
Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017).
Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).
Quellen:
* AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018
* Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018
* EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018
* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018
* GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018
* Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018
* Jamestown (29.11.2017): Special Operation in XXXX Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation- XXXX -highlights-