Entscheidungsdatum
02.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
L508 1248117-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß §§ 27, 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger des Iran und der persischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.11.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 35).
2. Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes (nachfolgend BAA) legte der BF am 29.01.2004 (AS 35 - 53) bezüglich seiner Ausreisegründe dar, am 07.07.2003 gemeinsam mit seiner Tochter XXXX aufgrund seiner politischen Gesinnung an einer Studentendemonstration in Teheran teilgenommen und diese Demonstration mit einer kleinen Videokamera gefilmt zu haben. Dabei sei er von Beamten in Zivil mangels amtlicher Aufnahmeerlaubnis festgenommen worden. Abgesehen von einer 40minütigen Aufnahme von der Geburtstagsfeier seiner jüngsten Tochter habe sich auf dieser etwa 84 Minuten langen Kassette auch noch eine etwa zehn bis fünfzehn Minuten lange Aufnahme eines gewaltsamen Aufstands der Bevölkerung im Südwesten von Teheran vom 26.06.2003 befunden. Man habe ihm beim Verhör durch die Sicherheitsbeamten vorgeworfen, die Aufnahmen vom Aufstand und der Demonstration verkauft bzw. weitergeleitet zu haben. Man habe ihn als Unruhestifter bezeichnet und verdächtigt, am gewaltsamen Aufstand im Südwesten von Teheran teilgenommen zu haben. Er sei zwischen 07.07.2003 und 18.10.2003 angehalten worden. Bei seinem Schwager handle es sich um den Stellvertreter des Arbeitsministers. Sein Name laute XXXX . Dieser habe aufgrund dessen Einflusses seinen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen und seine Freilassung bewirken können. Er sei während seiner Anhaltung von drei verschiedenen Personen verhört worden, wobei er von einer Person misshandelt worden sei. Er habe in einem Kasten sitzen müssen, in welchem sich ein Lautsprecher und ein Mikrofon sowie mehrere mechanische Arme befunden hätten. Über diese Anlage sei die Befragung durchgeführt worden und seien ihm über eine Fernsteuerung im Wege der mechanischen Arme Schläge verabreicht worden. Hierbei seien ihm vier Zähne seines Oberkiefers gebrochen worden. Des Weiteren sei er bei einem Verhör mit heißem Wasser verbrannt worden und habe er auch 35 Peitschenhiebe erhalten. Die sichtbaren Verletzungen seien vom Bundesasylamt fotografiert worden und liege die Fotografie glaublich dem Akt bei. Jetzt sei kaum mehr etwas sichtbar.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2004, Zahl: 03 34.266-BAE (AS 63 - 95), wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Iran zulässig ist. Dem Fluchtvorbringen wurde aufgrund dessen Allgemeinheit und mangelnder Nachvollziehbarkeit sowie aufgrund von Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit versagt.
4. In Erledigung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung (AS 101 - 111) wurde der bekämpfte Bescheid mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.10.2006, Zahl:
248.117/0-VII/20/04 (AS 115 - 133) behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassen eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen. Demnach habe es das BAA verabsäumt, sich mit der entsprechenden Situation im Iran auseinanderzusetzen. Die herangezogenen Länderberichte würden aus den Jahren 2000 und 2001 stammen, seien also im Entscheidungszeitpunkt im März 2004 im überwiegenden Ausmaß mehrere Jahre veraltet gewesen. Eine schlüssige Beweiswürdigung sei daher schon deshalb nicht möglich gewesen, weil das individuelle Vorbringen des BF und der objektive Sachverhalt laut Länderdokumentation wegen mangelnder Aktualität zueinander nicht in Relation gesetzt werden habe können. Des Weiteren habe der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA vorgebracht, ein Opfer von Folter zu sein und weise sein Vorbringen zumindest daraufhin, dass eine tatsächlich erfolgte Folterung von vornherein keinesfalls ausgeschlossen werden könne. Daraufhin sei im Verfahren vor dem BAA nicht eingegangen worden. Eine vom BAA veranlasste fachkundige Untersuchung des BF sowie die Einholung eines fachärztlichen Befundes hinsichtlich einer allfälligen Feststellung von Folterspuren wäre jedoch jedenfalls geboten gewesen. Dies habe das BAA gänzlich verabsäumt.
5. Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des BAA vom 03.11.2006 (AS 139, 141) übermittelte die Staatendokumentation mit Schreiben vom 13.03.2007 (AS 149) eine Anfragebeantwortung zum Fluchtvorbringen des BF (AS 151 - 212).
6. Mit Schreiben vom 22.02.2007 (AS 145) brachte der BF eine Bestätigung über seinen erfolgten Glaubensübertritt zu einer christlichen Gemeinschaft (AS 147) in Vorlage.
7. Am 04.06.2007 langten beim BAA eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 23.09.2005 bezüglich einer posttraumatischen Belastungsstörung des BF (AS 241), ein psychotherapeutischer Befundbericht vom 09.10.2006 (AS 245), ein von der Grace Church ausgestellter Taufschein (AS 243), ein iranischer Personalausweis (AS 249 - 253) und iranische Dienstausweise (AS 259 - 265) sowie ein iranischer Studentenausweis der Tochter (AS 255) ein.
8. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 04.06.2007 (AS 271 - 279) wurde der BF zunächst erneut zu seinen Ausreisegründen befragt. Der BF gab diesbezüglich zu Protokoll, dass er im Mai 2003 an einer Demonstration im Stadtteil Fardis - etwa 45 km südwestlich von Teheran - teilgenommen habe. Am 07.07.2003 sei er vor der Universität festgenommen worden, weil er mit seiner Kamera von einer Demonstration Filmaufnahmen gemacht habe. Er sei etwa zweieinhalb Monate im Hesarak-Gefängis in Haft gewesen. Bei den Befragungen habe man in Erfahrung bringen wollen für wen er gearbeitet habe. Er habe darauf keine Antwort geben können. Er habe lediglich gesagt, dass er die Aufnahmen für sich selbst gemacht habe. Er sei zu 35 Peitschenhieben verurteilt worden und habe er mit Unterstützung seines Schwagers - dem damaligen Stellvertreter des Transportministers und derzeitigen Stellvertreters des Arbeitsministers - freigelassen werden können.
Zudem legte der BF dar, dass er im Ausland zum Christentum übergetreten sei und seit dem Jahr 2003 die Kirche besuchen würde. Seine Eltern, seine Gattin und seine Kinder wüssten davon. Er sei seit dem Jahr 2004 Mitglied der Grace Church beim Westbahnhof. Die Taufe sei im Dezember 2004 gewesen. Die Taufe habe in der Wohnung des Pastors stattgefunden. Es seien zwei Zeugen anwesend gewesen. In der Wohnung sei extra eine Badewanne für die Taufe eingerichtet worden. Er habe im Zuge der Taufe die Frage bejaht, ob er an Jesus Christus glauben würde.
In weiterer Folge wurden dem BF mehrere Fragen zum christlichen Glauben gestellt, etwa wie viele Apostel es gebe, wie diese heißen würden, wer Jesus verraten habe, wo Jesus geboren worden sei, wie der irdische Vater von Jesus heiße und welchen Beruf dieser gehabt habe.
Der BF war großteils in der Lage, die oben angeführten Fragen zu beantworten.
Abschließend bejahte der BF, dass die Grace Church auch missionarisch aktiv sei. Eine ihrer Aufgaben sei die Verbreitung der Frohbotschaft. Er würde diese auch bei den wöchentlichen Veranstaltungen verbreiten.
9. Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.06.2007 habe der BF seine Konversion zum Christentum - er habe Kenntnisse über die christliche Religion gehabt und einen Taufschein vorgelegt - und eine ihm drohende Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr glaubwürdig geschildert.
10. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der belangten Behörde vom 08.06.2007 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer in Österreich Asyl gewährt. Des Weiteren wurde gemäß § 12 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
11. Die Gattin und eine Tochter des BF stellten im Mai 2009 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran Anträge auf Familienverfahren gemäß § 35 AsylG.
12. Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2009 vor dem BAA als Bezugsperson bezüglich der Auslandsasylverfahren seiner Gattin und einer Tochter niederschriftlich einvernommen.
Der BF brachte hierbei mehrere Urkunden bezüglich seiner Integration und Familienfotografien in Vorlage.
13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.11.2015, wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28 Abs. 1, fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe, davon 20 Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
14. Das belangte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) leitete mit Aktenvermerk vom 23.05.2018 aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des BF ein Verfahren zur Aberkennung des dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des Asylberechtigten ein.
15. Am 07.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Farsi im Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Hierbei wurde vom BF dargelegt seit dem Jahr 2005 im Drogenersatzprogramm zu sein. Er sei als Süchtiger nach Österreich gelangt. Des Weiteren führte der BF aus, dass er vier Monate in Haft gewesen sei. Im Februar 2019 seien die drei Jahre Bewährung zu Ende und habe er sich die letzten drei Jahre "brav" verhalten. Er hätte auch bis 01.05.2018 gearbeitet. Er wisse nicht, ob derartige Straftaten nach dem SMG auch im Iran strafbar seien. Die Tat sei ein Fehler gewesen. Der Richter habe ihm erklärt, dass er eine einmalige Chance erhalten würde, weil er erstmals angeklagt worden sei. Danach habe er sich bemüht zu arbeiten. Er habe nicht einmal ein Verkehrsdelikt begangen. Die benötigte Zeit habe er durch eine Therapie erhalten.
In weiterer Folge wurden dem BF Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt.
Zudem gab der BF auf eine entsprechende Frage bezüglich einer Rückkehr in den Iran zu Protokoll, dass er dort Fotograf gewesen sei und wegen des Fotografierens Probleme bekommen habe.
Er würde seit 01.05.2018 - seit seiner Arbeitslosigkeit - nicht mehr in die Kirche gehen, weil er jetzt Stress mit dem AMS hätte. Zuvor sei er samstags am Abend und sonntags am Vormittag mit Freunden in der Kirche gewesen. Sie würden sich samstags regelmäßig in einer Wohnung - einer Hauskirche - zu einer Gebetsstunde treffen. Am Sonntag würde er - etwa bei Erhalt einer Einladung für eine Taufe - in eine "offizielle" Kirche gehen. Des Weiteren würde er vielleicht zweimal im Monat mit seiner Gattin in den Stephansdom gehen und dort eine Kerze anzünden. Er würde die evangelische Kirche in der Nähe des Westbahnhofs besuchen. Der Priester predige und er würde dort beten. Sie würden christliche Lieder singen und wenn jemand Essen mitgebracht habe, werde dies gemeinsam verzehrt. Am ersten Sonntag im Monat sei eine eucharistische Zeremonie und an den anderen Sonntagen seien normale Gottesdienste. Der Gottesdienst beginne um 10.00 Uhr und ende um 13.00 Uhr. Er sei evangelisch und der Pastor der Gemeinde habe sich vor vier Jahren nach Israel begeben. Die Messe halte nun dessen Stellevertreter - dessen Namen er vergessen hätte - ab. Letztmals sei er glaublich vor drei Monaten in der Grace Church gewesen.
Des Weiteren nannte der BF die Adresse zweier Hauskirchen und die Personen, die dort wohnen würden.
Er sei im Iran wegen seiner politischen Probleme im Jahr 2003 einige Zeit in Haft gewesen. Er habe eine Demonstration fotografiert und sei festgenommen worden. Er habe keinen Presseausweis gehabt und deshalb nicht fotografieren dürfen. Er bzw. sein Schwager hätten eine Kaution hinterlegt, weshalb er bedingt enthaftet worden sei. Ein anderer Schwager - der Stellvertreter des Arbeitsministers - habe für ihn eine Empfehlung abgegeben, dass eine Kaution akzeptiert werde.
Schließlich wurden dem BF mehrere Fragen zum christlichen Glauben gestellt, etwa wer Jesus verraten habe, wo Jesus geboren worden sei, wie der irdische Vater von Jesus heiße, wie der Garten heiße, in dem Jesus festgenommen worden sei, wie der Berg heiße, wo er gekreuzigt worden sei und welches christliche Gebet sowie welche christlichen Feiertage er kennen würde.
Der BF war - abgesehen vom Geburts- und Sterbeort sowie den christlichen Feiertagen - nicht in der Lage, die oben angeführten Fragen zu beantworten.
Befragt, weshalb er zum Christentum konvertiert sei, erwiderte der BF, dass er nach seiner Einreise in Österreich in die Kirche gegangen sei. Selbiges habe seine Schwester in Kanada getan. Er sei nur am Papier Moslem gewesen. Seine Schwester habe ihm auch von Jesus Christus erzählt und habe er sehr viel mit seinem Pastor gesprochen.
Im Zuge der Einvernahme brachte der BF einen österreichischen Führerschein im Original und eine österreichische Identitätskarte für Fremde im Original sowie diverse Unterlagen zum Beleg der Integration in Vorlage.
16. Laut ärztlicher Bestätigung vom 07.06.2018 befinde sich der BF seit April 2015 in einer Substitutionstherapie.
17. In der Folge erließ das belangte Bundesamt den Bescheid vom 30.07.2018, worin der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt wurde (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ferner der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG 2005 wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der herangezogenen Beweismittel und den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigen zuzuerkennen gewesen, da er in Österreich zum Christentum konvertiert sei und damals auch keine Zweifel bestanden, dass er aus innerer Überzeugung die Konversion vollzogen habe und dem christlichen Glauben angehöre. Er habe auch Kenntnisse vom christlichen Glauben gehabt. Jedoch habe sein Interesse am Christentum nach Asylzuerkennung nachgelassen bzw. bestehe dies nicht mehr. Er könne es daher nicht mehr weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei am 23.05.2018 eingeleitet worden. Der Status des Asylberechtigten sei ihm vor mehr als fünf Jahren zuerkannt worden. Er sei rechtskräftig wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts falle, verurteilt worden und bedeute eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaats.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde.
Im Rahmen der Beweiswürdigung legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich Spruchpunkt I. dar, dass sich aus der Einvernahme am 07.06.2018 ergebe, dass das Interesse des BF am Christentum nachgelassen habe. Wesentliche Indizien dafür, dass der BF kein praktizierender Christ sei und die Konversion aus innerer Überzeugung nicht mehr bestehe, seien die Aussagen des BF bezüglich des Kirchenbesuchs und die mangelnden Kenntnisse über das Christentum. Der BF sei maximal pro forma Christ und sei nicht ersichtlich, warum dies ein Hindernis für seine Rückkehr in den Iran sein solle. Wenn er nicht einmal in Österreich den christlichen Glauben praktiziere, sei nicht ersichtlich, warum er es dann im Iran tun solle. Bezüglich der Ausreisegründe, die er in seinem Asylverfahren vorgebracht habe und die ein Hindernis für die Rückkehr darstellen sollten, werde bemerkt, dass diesen auch die Glaubhaftigkeit versagt werden müsse, zumal sich auch hier Ungereimtheiten bzw. Widersprüchlichkeiten ergeben hätten.
Rechtlich führte das Bundesamt im Ergebnis aus, dass im Fall des Beschwerdeführers von der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 auszugehen sei, da einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten sei. Des Weiteren wurde dargelegt, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, weshalb gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage und weshalb gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen werde.
18. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
19. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.08.2018 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
19.1. Zunächst wurde der bisherige Verfahrensgang wiederholt und in der Folge moniert, dass die belangte Behörde bezüglich Spruchpunkt I. den Status des Asylberechtigten beweiswürdigend wegen des Umstandes aberkenne, dass "Ihr Interesse am Christentum nachgelassen hat." (Bescheid S 56). Nach einer weiteren Aufzählung von Kirchenbesuchen des BF sowie mangelhaften Wissen über das Christentum komme die Behörde sodann zum Schluss, die Konversion des BF sei nur zum Schein erfolgt und habe lediglich der Asylzuerkennung gedient (Bescheid S 57). Widersprüchlich dazu führe sie unter den Feststellungen an, die Asylgewährung hätte darauf beruht, dass damals kein Zweifel an der inneren Überzeugung des BF bestanden hätte und er auch Kenntnisse vom christlichen Glauben gehabt habe (Bescheid S 12). Mit diesen Ausführungen bewege sich das BFA jedoch nicht im Bereich einer rechtmäßigen Aberkennung eines einmal zugesprochenen Status, sondern allenfalls im Bereich einer Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens. Soweit das BFA vermeine, der BF sei "maximal nur mehr pro forma Christ und ist nicht ersichtlich, warum dies ein Hindernis für Ihre Rückkehr in den Iran sein soll" (Bescheid ebenda), sei der belangten Behörde einerseits vorzuwerfen, dass sie rechtlich irre, wenn sie vermeine, nur mehr pro forma Christ zu sein, stelle einen Beendigungsgrund nach der GFK dar. Ihren eigenen Länderberichten sei nämlich nicht zu entnehmen, dass der Iran im Hinblick auf Apostasie zwischen pro forma Christen und praktizierenden Christen unterscheide. Dass der BF nunmehr weniger häufig eine Kirche besuche, als zum Zeitpunkt der Asylzuerkennung, stelle keineswegs einen Beendigungsgrund iSd Gesetzes dar. Was die Beweiswürdigung zu Spruchpunkt I. betrifft, so sei diese unschlüssig, wenn das BFA vermeine, der BF wäre nur mehr pro forma Christ und würde seinen christlichen Glauben in Österreich nicht praktizieren, habe er doch angegeben, "monatlich vielleicht zweimal in den Stephansdom zu gehen" und eine Kerze anzuzünden (Bescheid S 8). Er würde auch eine evangelische Kirche in der Nähe des Westbahnhofs besuchen. Bezüglich dieser Kirche habe der BF auch berichtet, an welchen Sonntagen welche Messen abgehalten würden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Behörde diesen Angaben keinen Glauben geschenkt habe bzw. bleibe begründungslos, warum sie diese Angaben übergehe und zum Schluss komme, der BF würde nicht einmal in Österreich seinen Glauben praktizieren. Bezüglich der beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich des ursprünglichen Fluchtgrundes des BF sei wiederum darauf zu verweisen, dass dem BFA im Zuge eines Statusaberkennungsverfahrens untersagt sei, den rechtskräftigen Bescheid, mit welchem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, insofern "umzudeuten", indem es nunmehr beweiswürdigende Überlegungen zur damaligen Glaubhaftmachung des Fluchtgrundes anstelle. Dies sei dem BFA wegen der Rechtskraft dieses Bescheides untersagt. Alle diesbezüglichen Ausführungen, wonach dem BF bezüglich seiner Ausreisegründe "die Glaubhaftigkeit versagt werden muss" seien rechtlich verfehlt und würden diese Ausführungen keinen Beendigungsgrund iSd Gesetzes darstellen. Die rechtliche Begründung erschöpfe sich in der Anführung des Gesetzestextes und der lapidaren Ausführung, die "unwiderlegliche Vermutung der sozialen Verfestigung" wäre auf den BF wegen seiner Straffälligkeit nicht anzuwenden (Bescheid S 61). Die belangte Behörde lasse in Hinblick auf die Verurteilung wegen eines Suchtmitteldeliktes außer Acht, dass dem BF aufgrund dieser Verurteilung im Iran eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe. Dies, obwohl sie ausweislich der Länderfeststellungen feststelle, dass für Rauschgiftdelikte die Revolutionsgerichte zuständig seien, deren Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfänden und Körperstrafen sowie die Todesstrafe auf der Tagesordnung seien (Bescheid S 18). Bereits im Jahr 2002 lasse sich einem Bescheid des damaligen UBAS entnehmen, dass der Iran kein Doppelbestrafungsverbot kenne und die Strafen für Drogendelikte Körperstrafen bis hin zur Todesstrafe umfassen würden. Es sei nicht auszuschließen, dass dem BF nach Rückkehr in den Iran ein erneutes Strafverfahren drohen würde. Die belangte Behörde habe diesbezüglich jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen.
19.2. Was die Spruchpunkte IV. und VII. betrifft, so wurde unter Verweis auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte ausgeführt, dass das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlasse. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass hinsichtlich des Einreiseverbots das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Das BFA habe es gänzlich verabsäumt, sich näher mit der Tat und dazu führenden Umständen auseinanderzusetzen. Es habe sich mit bloßer Weitergabe der Verurteilung des BF und dem Anführen von Textbausteinen, ohne jedoch konkrete Feststellungen zum Einzelfall zu treffen, begnügt. Damit sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, eine auf die Einzelheiten des Einzelfalles gestützte Gefährdungsprognose zu erstellen, nicht nachgekommen und habe den angefochtenen Bescheid somit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der BF habe bereits zu Beginn seines Aufenthalts in Österreich Anstrengungen unternommen, sowohl am sozialen als auch beruflichen Leben entsprechenden Anteil zu nehmen. Neben der Absolvierung eines Stapler- und Schweißerkurses habe der BF insbesondere der Aneignung angemessener Kenntnisse der deutschen Sprache entgegengestrebt. Nach dem Abschluss mehrerer Deutschkurse auf A1-, A2- und schließlich B1-Niveau habe der BF ein Deutschlevel erreicht, welches sowohl dessen soziale Integration versinnbildlicht als auch sein berufliches Fortkommen sicherstelle. Ein Blick auf die vergangenen Beschäftigungsverhältnisse verdeutliche dessen ungebrochene Anstrengungen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt. Von 2013 bis 2017 sei der BF - von jeweils kurzen Unterbrechungen abgesehen - stets rechtmäßig angestellt gewesen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt befinde sich der BF in therapeutischer Behandlung, wobei er sich die erneute Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach erreichter Zustandsverbesserung vorgenommen habe. Der BF sei verheiratet und mit dieser Frau in aufrechter Lebensgemeinschaft. Die Gattin des BF sei ebenfalls asylberechtigt. Im Hinblick auf ihre ununterbrochen rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet bestehe die Möglichkeit auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU". Ein entsprechendes Verfahren sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei der zuständigen Behörde bereits anhängig. Der BF lebe mit seiner Ehegattin und der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Der Tochter sei im April 2018 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden.
19.3. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;
* sofern nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag erteilen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können;
* der Beschwerde - allenfalls nach Verfahrensergänzung - stattgeben, den Bescheid im angefochtenen Umfang abändern, in der Sache selbst entscheiden und das Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einstellen;
* den angefochtenen Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt II. abändern und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG gewähren;
* den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde sowie feststellen, dass seine Abschiebung in den Iran unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos beheben;
* den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VIII. ersatzlos aufheben; hilfsweise die Dauer des verhängten Einreiseverbots verkürzen und
* hilfsweise den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
20. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2004 in Wien getauft.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers vom 04.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben und dem Beschwerdeführer Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat können dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht entnommen werden. Nicht festgestellt werden kann, welche Lage im Herkunftsstaat das Bundesasylamt dem Bescheid vom 08.06.2007 zugrunde gelegt hat. Der zitierte Bescheid enthält ferner keine Begründung und kann aus dem gesamten Verwaltungsakt nicht zweifelsfrei erkannt werden, aus welchen Erwägungen das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als berechtigt erkannte. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bezog sich der Beschwerdeführer einerseits auf eine Bedrohung und Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund seiner Aktivitäten im Zuge der Demonstrationen im Jahr 2003 (AS 45 - 53, 271 - 275), ferner erachtete sich der Beschwerdeführer auch aufgrund seines Glaubenswechsels verfolgt (AS 275).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.11.2015 wurde der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Absatz 1, fünfter Fall und Absatz 4 Z 3 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon zwanzig Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Ausweislich des Schuldspruches hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.01.2011 bis 15.09.2015 in Wien gewerbsmäßig vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine nicht mehr feststellbare, jedenfalls jedoch zumindest das 25fache der Grenzmenge übersteigende Menge Substitol a 200 ml (Wirkstoff Morphinsulfat-Pentahydrat) anderen überlassen, indem er an eine im Urteil namentlich genannte Person vorschriftswidrig eine nicht mehr feststellbare, jedenfalls jedoch zumindest das 25fache der Grenzmenge übersteigende Menge Substitoltabletten 200 ml um a € 12,--, sowie an eine weitere im Urteil namentlich genannte Person insgesamt ca. 120 Stück Substitoltabletten 200 ml a € 14,-- gewerbsmäßig und gewinnbringend verkaufte. Bei der Strafzumessung wurden das teilweise Geständnis und der bisherige ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt, erschwerend der lange Tatzeitraum und die Faktenmehrheit.
Am 23.05.2018 wurde von der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2018 wurde der mit Bescheid vom 08.06.2007 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Interesse des BF am Christentum nicht mehr bestehe und er es deshalb nicht mehr weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz des Heimatlandes zu stellen.
Es kann aktuell nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner erfolgten Konversion zum Christentum kein Interesse mehr am Christentum hat und allenfalls sogar wieder zum muslimischen Glauben zurückgekehrt ist. Ferner kann - mangels Begründung im die Flüchtlingseigenschaft zuerkennenden Bescheid des BFA vom 08.06.2007 - nicht festgestellt werden, dass dem Fluchtvorbringen hinsichtlich der Bedrohung und Verfolgung durch die iranischen Behörden aufgrund der behaupteten Aktivitäten im Zuge der Demonstrationen im Jahr 2003 seinerzeit keine Asylrelevanz beigemessen wurde.
2.2. Beweiswürdigung:
Die Taufe des BF ist durch die vorgelegte Bescheinigung belegt.
Soweit Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich und dem dazu ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2007 getroffen werden gründen sich diese auf den diesbezüglichen Verwaltungsakt.
Die oben getroffenen Feststellungen zur Asylaberkennung gründen sich ebenfalls auf den Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sind dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.11.2015 entnommen.
Strittig ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer etwa wegen seines angeblichen nachlassenden oder nicht mehr bestehenden Interesses am Christentum nunmehr maximal pro forma Christ sei, und daran anknüpfend die Frage, ob aus diesem Grunde im Herkunftsstaat die Verfolgungsgefahr weggefallen sei.
Vorab ist festzuhalten, dass keine grundlegende Änderung der Umstände, die zur Asylgewährung geführt haben, vorliegen, da sich bei näherer Betrachtung des bekämpften Bescheides zeigt, dass die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass der BF weiterhin ein Anhänger des christlichen Glaubens ist. Eine ursprünglich bloße Scheinkonversion, eine tatsächliche Abkehr vom christlichen Glauben oder sogar eine Rückkehr zum Islam vermochte die belangte Behörde in keiner Weise überzeugend darzulegen, was sich vor allem auch an den widersprüchlichen Passagen im bekämpften Bescheid zeigt. So brachte das BFA einerseits zum Ausdruck, dass die Konversion des BF nur zum Schein erfolgt sei und lediglich der Asylzuerkennung gedient habe (Bescheid S 57), während es andererseits in den Feststellungen widersprüchlich anführte, die Asylgewährung hätte ursprünglich darauf beruht, dass damals kein Zweifel an der inneren Überzeugung des BF bestanden hätte (Bescheid S 12). An anderer Stelle sprach die belangte Behörde wiederum davon, dass das Interesse des BF am Christentum nach Asylzuerkennung lediglich nachgelassen habe oder nicht mehr bestehe bzw. die Konversion aus innerer Überzeugung nicht mehr bestehe (Bescheid S 12, 56 und 58).
Insoweit die belangte Behörde im Übrigen hinsichtlich der religiösen Einstellung des BF moniert, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der BF seit dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit die Kirche nicht mehr aufgesucht habe, zumal er gerade dann Zeit für einen Kirchenbesuch gehabt hätte, so ist dem zu entgegnen, dass der BF eindeutig darlegte, dass er sich aufgrund der Arbeitslosigkeit und des Aufsuchens des Arbeitsmarktservice derzeit in einer Stresssituation befinde. Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass der BF erst seit 01.05.2018 über keine Arbeit mehr verfügte und die Einvernahme vor dem BFA am 07.06.2018 erfolgte. Wenn daher der BF etwa in den letzten fünf Wochen vor der Einvernahme aufgrund einer stressigen Phase in seinem Leben keine Gottesdienste oder Hauskirchen besuchte, so vermag dies - insbesondere aufgrund der kurzen Zeitspanne - noch nichts in besonderem Maße über dessen religiöse Einstellung auszusagen, zumal der BF auch erklärte, regelmäßig samstags eine Hauskirche und sonntags bei einer Einladung eine "offizielle" Kirche zu besuchen sowie zwei Personen samt Adresse nennen konnte, die - abgesehen von ihm - die Hauskirchen organisieren. Insoweit der BF hierbei von einer Einladung zu "Kirchenbesuchen" spricht, so ist dies dem BF ebenso wenig nachteilig auszulegen, führte er doch zur Begründung für diese Formulierung ergänzend aus, dass er gemeint habe, Einladungen zu Taufen von neuen Gemeindemitgliedern zu erhalten. Des Weiteren konnte das BFA nicht plausibel darlegen, weshalb es den Ausführungen des BF, zweimal im Monat mit seiner Gattin den Stephansdom aufzusuchen, um dort eine Kerze anzuzünden, keinen Glauben schenkte. Ferner wurde von der belangten Behörde der Umstand nicht beachtet, dass es dem BF möglich war, den Ablauf der Gottesdienste zu schildern bzw. wann welche Messen stattfinden. Insoweit der BF weder die genaue Straße seiner Kirche beim Westbahnhof, noch den Namen des dort tätigen Geistlichen nennen konnte, bleibt abschließend anzumerken, dass dies ebenso wenig über die religiöse Einstellung des BF auszusagen vermag, nannte der BF doch bereits in der Einvernahme vor dem BFA am 04.06.2007 keine konkrete Straße, wo sich seine Kirche befinde, sondern beschränkte er sich auf die Aussage, er würde die Kirche beim Westbahnhof besuchen. Was den Namen des dortigen Geistlichen betrifft, so erklärte der BF immerhin, dass nun der Stellvertreter des Pastors die Messen abhalte, wobei durchaus nachvollziehbar erscheint, dass er dessen Name in der Einvernahme kurzfristig nicht nennen konnte, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass es in den jeweiligen Gemeinden häufig auch zu einem Wechsel der Geistlichen kommt und es in der Folge einige Zeit dauern kann, bis einem der jeweilige Name geläufig ist.
Was die bescheidenen Kenntnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die ihm gestellten Fragen zum Christentum und zu Gebeten betrifft, so sind die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, jedoch sind auch diese eingeschränkten Kenntnisse über das Christentum noch nicht geeignet, eine von einer inneren Überzeugung getragene Abkehr vom Christentum oder gar Rückkehr zum muslimischen Glauben und damit eine nicht mehr gegebene Gefährdung wegen der Konversion zum Christentum darzutun.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Behebung des angefochtenen Bescheides
3.1. § 7 AsylG 2005 lautet:
"Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte seine aberkennende Entscheidung auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Eintreten einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe).
Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
"1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes (of the country of his nationality; du pays dont elle a la nationalite) gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
(...);
6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. (...)"
Die belangte Behörde legte ihrer aberkennenden Entscheidung, die davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach der erfolgten Asylgewährung sein Interesse am Christentum verloren bzw. dieses zumindest nachgelassen habe und daher im Iran auch nicht mehr gefährdet sei, erkennbar den Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK ("wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen") zu Grunde; ein anderer Tatbestand kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
3.2. Bevor auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzugehen ist, sieht sich die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zu folgenden Ausführungen veranlasst:
Gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 161/2013, welcher auch für die belangte Behörde maßgeblich ist, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind im Sinne des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0041).
Die von § 60 AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076 mwN).
Von diesem Grundsatz darf gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1991 dann abgewichen werden, wenn dem Standpunkt der Partei vollinhaltlich Rechnung getragen wurde und über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten nicht abgesprochen werden musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erkannt, dass der Entfall der Begründungspflicht auf der Überlegung beruht, dass eine Begründung eines Bescheides, mit dem im Einparteienverfahren dem Antrag der Partei vollinhaltlich stattgegeben wurde, entbehrlich ist, weil mangels Rechtsschutzinteresses der Partei ein Rechtsmittel gegen einen solchen Bescheid nicht in Betracht zu ziehen ist. Der Zweck der Bescheidbegründung bestehe insbesondere darin, die inhaltliche Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit zu ermöglichen (VwGH 09.10.2014, Zl. 2013/05/0015).
Fallbezogen hat das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 08.06.2007 von der Ermächtigung des § 58 Abs. 2 AVG 1991 Gebrauch gemacht, sodass diesem Bescheid eine Begründung - weder in Form von Feststellungen, noch einer Beweiswürdigung - nicht entnommen werden kann (obwohl sich das Bundesasylamt im Bescheid auf den "festgestellten Sachverhalt" beruft). Dem Verwaltungsakt kann auch keine anderweitige Begründung des behördlichen Handelns entnommen werden, zumal dieser - soweit von Relevanz - vor allem aus Niederschriften sowie dem begründungslosen Bescheid vom 08.06.2007 besteht. Ansonsten findet sich lediglich ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.06.2007, wonach der BF seine Konversion zum Christentum und - völlig allgemein formuliert - eine ihm drohende Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr glaubwürdig geschildert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht kann aus diesem Grund zunächst nicht erkennen, von welcher maßgeblichen Situation das Bundesasylamt bei der Erlassung des Bescheids vom 08.06.2007 ausgegangen ist, was für das gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Bedeutung sein wird. Vor allem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, welche Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers in dessen Asylverfahren als glaubwürdig erachtet wurden und welche nicht, wobei im Zweifel angesichts der Anwendung des § 58 Abs. 2 AVG 1991 wohl davon auszugehen ist, dass sämtliches Vorbringen des Beschwerdeführers für wahr gehalten und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde.
Bei einer ex-post-Betrachtung wie im nunmehr gegenständlichen Fall eines Aberkennungsverfahrens stellt sich unter diesen Vorzeichen der Aktenlage nach die Asylgewährung des Bundesasylamts in seinem Bescheid vom 08.06.2007 als vollkommen begründungsloser Verwaltungsakt dar, der - wenngleich die Heranziehung des § 58 Abs. 2 AVG 1991 berechtigt erscheint - von jeglicher Nachvollziehbarkeit durch das Bundesverwaltungsgericht entbehrt.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zudem folgende Grundaussagen getroffen:
Grundlegende Veränderungen in dem Staat, aus dem der Fremde aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger besteht (VwGH 13.12.2005, Zl. 2004/01/0287; 04.05.2000, Zl. 99/20/0561). Um eine relevante Lageänderung im Sinn des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention annehmen zu können, bedarf es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes (VwGH 27.04.2006, Zl. 2002/20/0170; 16.02.2006, Zl. 2006/19/0030 mwN). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat (aus der sich der Verlust der zunächst gegebenen Flüchtl