Entscheidungsdatum
09.04.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I401 2182791-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 11.04.2018, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruchpunkt II. die Wortfolge "§ 52 Abs. 1 Z 1" durch "§ 52 Abs. 1 Z 2" ersetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Am 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der Polizeiinspektion W wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen. Bei der Beschuldigtenvernehmung an diesem Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er mit Christina A (richtig Cristina laut dem bis 21.10.2020 gültigen rumänischen Reisepass), einer rumänischen Staatsangehörigen, verheiratet sei, für zwei Kinder Sorgepflichten hätte und mit der Familie in Italien lebe. Seine Frau sei im dritten Monat schwanger.
Bei der am 25.05.2016 in der Justizanstalt Eisenstadt erfolgten Einvernahme durch einen Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, betreffend "Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme" sagte der Beschwerdeführer aus, dass er einen bis 08.06.2016 gültigen rumänischen und seine Frau einen italienischen Aufenthaltstitel habe. Seine beiden Kinder seien in Italien geboren worden. Er halte sich immer nur kurzfristig in Italien auf. Er habe noch nie in einem anderen EWR-Staat außer Italien bzw. Rumänien gelebt.
Nachdem dem Beschwerdeführer § 52 Abs. 6 FPG zur Kenntnis gebracht wurde, wurde er auf Grund seines ständigen Wohnsitzes in Italien bzw. Rumänien und eines gültigen Aufenthaltstitels des Schengen-Staates aufgefordert, sich gemäß § 52 Abs. 6 FPG unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies habe er mit einer Bestätigung durch die österreichische Botschaft in Rumänien nachzuweisen.
Weiters wurde in dieser Niederschrift festgehalten, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu erlassen und ihn in seinen Herkunftsstaat abzuschieben, sollte er der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall Fremdenpolizeigesetz (FPG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren verurteilt.
2. Im Rahmen der ihm zum Ergebnis der Beweisaufnahmen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (in der Folge als belangte Behörde oder als BFA bezeichnet), eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme führte der Beschwerdeführer in dem am 29.08.2017 beim BFA eingelangten Schreiben aus, dass er zukünftig nicht in Österreich bleiben wolle. Seine Frau lebe mit den drei Kindern in Deutschland. Er habe auch Familie in Italien und Spanien. Er ersuche, dass ihm kein Aufenthaltsverbot für den Schengenraum erteilt werde, weil er sonst seine Frau und seine Kinder nicht mehr sehen könne. Er habe ein Familienvisum für Rumänien und dort ein Haus.
3. Am 11.10.2017 legte der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch die belangte Behörde eine Heiratsurkunde, eine Anmeldebestätigung der Stadt K (in Deutschland) für die Ehefrau und (nur) für zwei Kinder sowie deren rumänische Reisepässe (in Kopie) vor.
4.1. Mit Bescheid vom 22.11.2017 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG, erteilte keinen Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab.
4.2. Der gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2018, I407 2182791-1/15E, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 22.11.2017 mit der Begründung ersatzlos behoben. Es habe sich ergeben, dass er kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbots zu prüfen sei.
5.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.04.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
5.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Er stellte die Anträge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben, in enventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte der Beschwerdeführer (nur) die Rechtmäßigkeit der Verhängung und der Dauer des Einreiseverbots betreffend aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, nähere Ermittlungen bezüglich seiner privaten und familiären Interessen im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anzustellen. Er habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Deutschland, weil seine Frau, seine zwei Kinder und weitere Verwandte der Frau dort leben würden. In der Schweiz lebe außerdem seine 13-jährige Tochter des Beschwerdeführers. In Spanien, Italien und Frankreich habe er weitere Familienmitglieder. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Deutschland, weil sich seine Kernfamilie dort befinde. Er bemühe sich, die deutsche Sprache zu erlernen. Eine Rückkehr nach Marokko würde sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens unverhältnismäßig schwer verletzen. Zumindest die Dauer des Einreiseverbotes sei herabzusetzen.
6.1. Mit Schreiben vom 22.10.2018 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2018 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgereist ist. Dem Schreiben war eine Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration vom 19.10.2018 beigelegt.
6.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018, I401 2182791-2/12E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG mit der Begründung eingestellt, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2018 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe nach Marokko ausgereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht und der Staatsangehöriger von Marokko ist, wurde am 18.04.2016 in W wegen des Verdachtes der Schlepperei festgenommen. Mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.10.2016, welches am 19.04.2017 in Rechtkraft erwuchs, wurde er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden eine ("einschlägige") Vorstrafe (in Italien), die Erfüllung mehrerer Qualifikationen und das Zusammentreffen strafbarer Handlungen als erschwerend und das Geständnis zum Großteil der Fakten als mildernd berücksichtigt. In diesem Urteil wurde auch ausgeführt, dass beim Angeklagten (dem Beschwerdeführer) auf Grund der Gefährlichkeit der durch Gewinnstreben gekennzeichneten Schlepperkriminalität im Allgemeinen und der Gefährlichkeit des Angeklagten in Folge mehrfacher Tatbegehung und der großen Anzahl an Geschleppten, nämlich von 75 Personen, im Besonderen die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe erforderlich gewesen sei, um ihm das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen sowie der Begehung weiterer solcher Straftaten durch andere entgegen zu wirken.
Am 18.08.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen.
Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 19.04.2016 bis zu seiner am 17.10.2018 erfolgten Ausreise nach Marokko, wobei ihm eine Rückkehrhilfe gewährt wurde, in verschiedenen Justizanstalten und zuletzt im Anhaltezentrum V.
Er verfügte in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen und er wies keine integrativen Verfestigungen auf; sein Privatleben beschränkte sich auf die Kontakte zu Mithäftlingen und zum Justizpersonal. Er hatte keine hinreichenden Deutschkenntnisse.
Er ist mit der rumänischen Staatsangehörigen Cristina A verheiratet und hat mit ihr zwei minderjährige Kinder und lebte mit ihnen in Italien, wo er gelegentlich als Autowäscher arbeitete. Die Familie des Beschwerdeführers lebt derzeit in Deutschland. Ob er auch Vater eines dritten gemeinsamen Kindes ist, konnte nicht festgestellt werden, wie auch die Richtigkeit, ob er eine (zum gegebenen Zeitpunkt) 14-jährige, in der Schweiz lebende Tochter hat.
Er war im Besitz eines von Rumänien ausgestellten, bis 08.06.2016 gültigen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger. Über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügte er nicht.
Der Beschwerdeführer reiste am 17.10.2018 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Marokko aus.
1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer machte, auch nicht in der Beschwerde, betreffend Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine auf diesen Staat bezogenen Bedenken geltend. Im Übrigen reiste er freiwillig nach Marokko aus.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den sich in den erstinstanzlichen Akten befindenden (Farb-) Kopien des bis 28.01.2018 gültigen marokkanischen Reisepasses, des bis 09.08.2018 ausgestellten marokkanischen Personalausweises und des bis 08.06.2016 gültigen rumänischen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, wobei er "neue" gültige Dokumente nicht vorlegte.
Dass der Beschwerdeführer mit der rumänischen Staatsangehörigen Cristina A verheiratet ist und er mit ihr zwei gemeinsame Kinder hat, stützt sich auf die von ihm vorgelegte Heiratsurkunde der rumänischen Botschaft in Rabat vom 19.01.2009 über die am 03.11.2008 in L in Marokko geschlossene Ehe und den in Kopien vorgelegten Reisepässen der beiden Kinder. Die Tatsache, dass seine Frau und die beiden gemeinsamen Kinder seit 26.04.2017 in der Stadt K in Deutschland leben, fußt auf einer vom Beschwerdeführer übermittelten Anmeldebestätigung vom 08.05.2017 und einem mit einer Mitarbeiterin dieser Stadt am 08.03.2019 geführten Telefonat.
Die unterbliebene Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau ein weiteres gemeinsames Kind hat und er Vater einer in der Schweiz lebenden Tochter ist, beruht darauf, dass er anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 18.04.2016 zwar angab, seine Frau sei im dritten Monat schwanger, er jedoch, wie auch bezüglich seiner (im gegebenen Zeitpunkt) 14-jährigen in der Schweiz lebenden Tochter, keine Unterlagen (Geburtsurkunden, Meldezettel, Reisepässe etc.) vorgelegt hat.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, die Gründe der Strafzumessung und die Ausführungen zu den general- und spezialpräventiven Überlegungen gehen auf das sich im erstinstanzlichen Akt befindende rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.10.2016 zurück.
Durch die Einsichtnahme in das zentrale Melderegister ist belegt, dass der Beschwerdeführer sich (nur) in verschiedenen Justizanstalten und zuletzt in einem Anhaltezentrum aufhielt.
Dass er in Österreich keine soziale oder integrative Verfestigung aufweist und er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus dem Umstand seines (Haft-) Aufenthaltes in Österreich und der Nichtvorlage eines Nachweises über eine positiv abgelegte Deutschprüfung.
Die am 17.10.2018 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Marokko erfolgte Ausreise, fußt auf der Ausreisebestätigung der International Organisation for Migration vom 19.10.2018.
Zu Spruchpunkt A):
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2018, I401 2182791-2/12E, das Beschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2018 unter Gewährung einer Rückkehrhilfe nach Marokko ausgereist sei.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinen Beschlüssen vom 03.05.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022, und vom 30.05.2018, Ra 2017/18/0508, zur Frage der Rechtsnatur (und Anfechtbarkeit) einer Verfahrenseinstellung gemäß § 24 AsylG 2005 die Rechtsansicht, dass es sich bei einem auf § 24 AsylG 2005 gestützten Einstellungsbeschluss um eine verfahrensleitende, nicht aber eine verfahrensbeendende Entscheidung handle. Ein solcher Beschluss sei nicht der Rechtskraft fähig und entfalte keine Bindungswirkung.
Über die vom Beschwerdeführer gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhobene Beschwerde ist daher inhaltlich zu entscheiden.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" überschriebene § 57 AslyG (in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015) lautet (auszugsweise):
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet. Er reiste am 17.10.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Marokko aus. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (offenbar gemeint: einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") weggefallen.
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Zl. 2017/21/0234).
3.3. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. § 52 Abs. 1, Abs. 6 und 8 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten (auszugsweise):
"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) ... .
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) ... .
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) lautet (auszugsweise):
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
... ."
Nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat, gegenständlich von Rumänien, ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.
Artikel 5 und 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) lauten wie folgt:
"Artikel 5
(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.
b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
Artikel 21
(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind."
3.3.2.1. Die belangte Behörde stützte ihre Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet "aufhält".
Durch die nach Erlassung der Rückehrentscheidung durch die belangte
Behörde während des Beschwerdeverfahrens über die (nur allgemein
bzw. pauschal ["den ... Bescheid zur Gänze zu beheben"], nicht
jedoch begründet) erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise des
Beschwerdeführers ist gegenständlich zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach §
52 Abs. 1 Z 2 FPG (... nicht rechtmäßig ... "aufgehalten hat")
vorlagen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).
Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 18.04.2016 wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen, über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 20.04.2016 die Untersuchungshaft verhängt und er mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.10.2016 wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren verurteilt wurde, hielt er sich, auch wenn er bei der Betretung bei einer Straftat im Besitz eines von Rumänien ausgestellten (noch) gültigen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger war, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügte nie über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet.
Zudem hätte der Beschwerdeführer, auch wenn er (ohnehin nur) bis 08.06.2016 im Besitz eines rumänischen Aufenthaltstitels war, jedenfalls die erlaubte Dauer eines sichtvermerkfreien Aufenthalts von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen (§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG in Verbindung mit Art. 21 SDÜ) zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides überschritten und wäre sein Aufenthalt auch deshalb nicht mehr rechtmäßig gewesen.
Infolge seiner ihm zur Last gelegten schwerwiegenden Schlepperkriminalität stellte er auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Österreichs im Sinne des Art. 21 iVm Art. 5 Abs. 1 lit. e) SDÜ dar.
Damit lagen die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt
des Beschwerdeführers in Österreich sowohl zum Zeitpunkt der
Erlassung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde nach § 52
Abs. 1 Z 1 FPG ("... nicht rechtmäßig .... aufhält"), als auch im
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichtes nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ("... nicht
rechtmäßig ... aufgehalten hat") nicht vor.
Da durch die nach Erlassung des bekämpften Bescheides erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen war, war der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bzw. die zitierte Bestimmung abzuändern.
3.3.2.2. Es ist weiters zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Da der Beschwerdeführer am 18.04.2016 im Bundesgebiet bei der Begehung einer Straftat festgenommen wurde, sich in der Folge in Untersuchungs- sowie in Strafhaft befand und am 17.10.2018 nach Marokko ausgereist ist, führte er in Österreich keine Beziehungen privater oder familiärer Natur. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, auch nicht aus der Beschwerde, aus denen - unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens - relevante Bindungen bzw. Elemente einer Integration abgeleitet werden könnten. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, einen Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat und in den er zurückgekehrt ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Die sich in der Schlepperkriminalität manifestierende Tendenz des Beschwerdeführers, sich auf diesem Weg eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen und dadurch den Lebensunterhalt zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar. Er legte ein besonders verpöntes Verhalten an den Tag, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der weiteren Verhinderung des Schlepperunwesens sowie der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach bzw. gar nicht vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.
Aufgrund des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass es sich bei der Schlepperei (einer großen Anzahl) von Personen gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG um ein besonders verpönte Straftat handelt und bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass seine sofortige Ausreise, der der Beschwerdeführer ohnehin freiwillig nachkam, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war.
Durch die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko erübrigt sich eine Beurteilung, ob seiner Abschiebung besondere exzeptionelle Umstände in seinem Herkunftsstaat entgegenstanden. Es genügt darauf hinzuweisen, dass es sich bei Marokko gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl. II Nr. 177/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016), um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und der Beschwerdeführer dort seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme von (Hilfs-) Tätigkeiten bestreiten kann.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist erfüllt. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Suchtgiftkriminalität sowie der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften ist besonderes Gewicht beizumessen. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und erfolgte daher auch der Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, zu Recht.
3.5. Primär geht es dem Beschwerdeführer um das von ihm - exklusiv - bekämpfte Einreiseverbot und die verhängte Dauer.
3.5.1. Der mit "Einreiseverbot" überschriebene § 53 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) lautet (auszugsweise):
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreisverbot erlassen werden. Das Einreisverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) ...
(3) Ein Einreisverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreisverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. ... ."
3.5.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot im Einzelfall zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 04.10.2016 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren verurteilt wurde. Das sich auch in der Strafbemessung (infolge einer Vorstrafe in Italien, der Erfüllung mehrerer Qualifikationen und dem Zusammentreffen strafbarer Handlungen) niederschlagende und der Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe aus "spezialpräventiven" Gründen (mehrfache Tatbegehung, große Anzahl an Geschleppten, nämlich von 75 Personen) manifestierte gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stünde mit den essentiellen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung im Widerspruch.
In Anbetracht der Art und Schwere der vom Beschwerdeführer gesetzten Straftat, nämlich der Schlepperei einer großen Anzahl geschleppter Personen, und des großen öffentlichen Interesses an der Hintanhaltung weiterer strafbarer Handlungen waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, aber auch jene nach der Z 4 leg. cit. (arg.: "oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes", zu der die Schlepperei nach den §§ 114 ff FPG zu zählen ist) erfüllt und war die Erlassung eines Einreiseverbotes wegen der manifesten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt.
3.5.2.2. Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung bzw. der daraus resultierenden Strafhöhe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030), sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer im Jahr 2016 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeigten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Verbrechen der Schlepperei, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass von ihm permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten des Schengen-Raumes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zum Zusammentreffen mehrerer Verbrechen kam und er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich (und in Italien) rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt eine Gefährdungsprognose nicht zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde.
Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft und infolge seiner Ausreise nicht mehr im Bundesgebiet, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren.
In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt waren.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keine näheren Ermittlungen bezüglich seiner privaten und familiären Interessen im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angestellt sowie er habe, weil seine Frau, seine zwei Kinder und weitere Verwandte der Frau in Deutschland leben würden, dort ein schützenswertes Privat- und Familienleben und seinen Lebensmittelpunkt, ist entgegen zu halten, dass Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den erwähnten familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).
Es ist einzuräumen, dass mit den erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein beachtenswerter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden ist, insbesondere was sein Zusammenleben mit seiner in Deutschland lebenden "Kernfamilie" betrifft. Abgesehen davon, dass seine Familie während seiner Inhaftierung in Österreich von Italien nach Deutschland übersiedelte und er - allerdings nur - bis 08.06.2016 im Besitz eines von Rumänien ausgestellten, gültigen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger war, überwiegen im konkreten Fall die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 erster Fall FPG rechtskräftig verurteilt wurde und er diese Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging. Dabei fällt auch die mehrfache Tatbegehung und die große Anzahl an Geschleppten besonders ins Gewicht. Erschwerend kommt hinzu, dass er zuvor auch in Italien wegen einer dort begangenen Straftat verurteilt wurde. Infolge der Schwere der Straftat, für die er in Österreich verurteilt wurde, ist von einer nicht unbeträchtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auszugehen.
Da es sich bei der Schlepperei von Personen per se um ein besonders schweres Verbrechen handelt, bei der es zu einer erheblichen Gefährdung, nicht unbedeutenden Verletzungen oder massiveren Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit der geschleppten Personen kommen kann bzw. kommt, und dem öffentlichen Interesse an der Unterbindung des Schlepperunwesens eine besonders große Bedeutung beizumessen ist, haben die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner in Deutschland lebenden Familie, einen Aufenthalt in den "Schengen-Staaten" nehmen zu können, hintan zu treten. Die mit dem ausgesprochenen Einreiseverbot verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner (Kern-) Familie wiegen nicht schwerer als das besonders große öffentliche Interesse an der (europaweiten) Bekämpfung des Schlepperunwesens.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen hat, dass er seinen Unterkaltverpflichtungen (zumindest) gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern nachgekommen ist. Er kann einen (eingeschränkten) Kontakt zur in Deutschland lebenden Familie durch Kommunikationsmittel (Internet, Telefon etc.) aufrechterhalten und von seiner Frau und seinen Kindern in seinem Herkunftsstaat besucht werden.
Die zu treffende Gefährdungsprognose konnte daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen, wobei dabei auch zu berücksichtigen war, dass er bei seiner Einreise bzw. Durchreise auf "frischer Tat" betreten wurde.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein in Österreich verhängtes Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Deutschland nicht absolut ausschließt (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).
Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers war daher die Verhängung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten. Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer - im gegenständlichen Fall ohnehin nicht beatragten - Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, aufenthaltsbeendende Maßnahme,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2182791.2.00Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019