TE Vwgh Erkenntnis 1998/11/11 96/04/0135

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
GewO 1994 §353;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs1;
GewO 1994 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde der J R in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. März 1996, Zl. Ge-441967/2-1996/Ha/Sta, betreffend Verfahren gemäß § 77 GewO 1994 (mitbeteiligte Partei: O L in P), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6. Februar 1996 wurde dem Mitbeteiligten die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schlosserei-Stahlbau-Betriebsanlage an einem näher bezeichneten Standort nach Maßgabe näher genannter Projektsunterlagen und unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

Über die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. März 1996 im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt entschieden:

"Die Berufung wird, soweit eine Eigentumsgefährdung durch Rauch, Staub, Brände oder Explosionen für den benachbarten Wald der Berufungswerberin, bzw. ein Geländeeingriff behauptet wird, als unbegründet abgewiesen, im übrigen als unzulässig zurückgewiesen.

Es wird der angefochtene Bescheid bestätigt."

Zur Begründung führte der Landeshauptmann nach Darlegung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der maßgebenden Rechtslage im wesentlichen aus, dem in der (erstinstanzlichen) Augenscheinsverhandlung vom 5. Februar 1996 erstatteten Gutachten sei in sicherheitstechnischer Hinsicht schlüssig zu entnehmen, daß durch das Projekt des Mitbeteiligten bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Brand-, Explosions- und das ortsübliche Maß überschreitende Rauchbelastungen ausgeschlossen werden könnten; dies gelte um so mehr für den von der Betriebsanlage abgesetzten Waldbestand der Beschwerdeführerin. Daß allfällige Geländeveränderungen auf dem Betriebsgrundstück die Höhe der Nachbarliegenschaften unberührt lassen müsse, werde in einer eigenen Auflage des erstbehördlichen Bescheides vorgeschrieben. Das Betriebsgebäude werde gegenüber den zunächst aufgelegten Plänen um einen Meter westlich verrückt. Bezogen auf die Liegenschaft der Beschwerdeführerin bedeute dies eine Abstandsvergrößerung des Betriebsgebäudes zu den Nachbarliegenschaften. Das Grundstück 3517 sei landwirtschaftlich gewidmet. Das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin 1284/1 und 1284/2 sei als Waldgrund ausgewiesen; diese beiden Parzellen seien keine Wohngrundstücke und würden keinem vorübergehenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin dienen. Die Berufungsbehörde folge dem Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, wonach bei konsensgemäßer Errichtung und konsensgemäßem Betrieb der Anlage eine Schädigung der Waldgrundstücke der Beschwerdeführerin durch Brand, Explosions- oder Raucheinwirkungen und Staub in konkret vorhersehbarer Weise ausgeschlossen sei; dasselbe gelte für den landwirtschaftlichen Nutzgrund auf der Parzelle 3517. Auf Grund der im Genehmigungsbescheid in dieser Hinsicht vorgeschriebenen Auflage sei auch eine Geländeveränderung am Grundstück 3517 ausgeschlossen. Durch die geringfügige Projektsänderung (Verschiebung des Betriebsgebäudes um einen Meter nach Westen) würden Nachbarrechte der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht verletzt, da hiedurch eine Vergrößerung des Sicherheitsabstandes zu ihrem Nachbargrundstück eingetreten sei. Hinsichtlich "Belästigungen" habe die Beschwerdeführerin keine Parteistellung erlangt. Eine medizinische Beurteilung von Auswirkungen aus der Betriebsanlage komme schon deshalb nicht in Betracht, weil auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin kein dauernder Aufenthalt von Personen stattfinde und diesbezüglich eine Parteistellung nicht erlangt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Unversehrtheit des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 1 Z. 1 GewO sowie in dem Recht auf Parteistellung" verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren

nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht als inhaltliche Rechtswidrigkeit im wesentlichen geltend, daß ein direkter Eingriff in die Substanz ihrer Waldgrundstücke vorliege. Durch von der Stahlbauschlosserei ausgehende Brand- und/oder Explosionsgefahr sei ihr Eigentum bedroht; weiters sei die Nutzung der Waldgrundstücke bedroht, wobei Schäden am Waldbestand durch Rauch und Staub zu erwarten seien. Diese Bedrohung sei nicht entsprechend berücksichtigt worden. Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers wird gerügt, daß die Parteistellung deshalb verneint worden sei, weil auf ihrem Grundstück ein dauernder Aufenthalt von Personen nicht stattfinde. Gegenüber den eingereichten Planunterlagen sei die Verlagerung der Anlage in Richtung Westen vorgesehen; dies sei eine wesentliche Projektsänderung. Zu dieser Änderung habe ihr die Behörde keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Behörde habe dabei übersehen, daß das Grundstück Nr. 2012 nicht in ihrem Eigentum stehe; wie die Verschiebung der Anlage sich auf ihre südlich gelegenen Grundstücke auswirke, sei aber nicht festgestellt worden.

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997) dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; ...

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, ...

Nach § 75 Abs. 1 leg. cit. ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zufolge Abs. 2 dieser Gesetzesstelle alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Das Recht der Berufung steht zufolge § 359 Abs. 4 GewO 1994 außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 sind im Verfahren unter anderem zur Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist ein Nachbar der Behörde nach, daß er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluß der Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0116, und vom 28. Jänner 1997, Zl. 96/04/0257), haben die Eigentümer oder sonstigen dinglich Berechtigten das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz, erster Satzteil GewO 1994 normierte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahebereich der Betriebsanlage zwar nicht zu erfüllen. Allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen.

Davon ausgehend war es im Beschwerdefall nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde mangels eines, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthaltes der Beschwerdeführerin auf ihrem landwirtschaftlich genutzten Grundstück bzw. ihrem Waldgrundstück, die Möglichkeit des Eintritts einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung der Beschwerdeführerin durch die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage als ausgeschlossen erachtete. Gegenteiliges wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht einmal behauptet, sondern lediglich vorgebracht, die "Frage des dauernden Aufenthaltes" könne für die Parteistellung nicht maßgebend sein.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/04/0052, und die darin angegebene Vorjudikatur), erwerben Nachbarn Parteistellung nur im Rahmen der von ihnen erhobenen Einwendungen.

Der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt nach dieser Rechtslage ein Ansuchen voraus, das im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs. 3 GewO eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen einen (verbalen) Inhalt zu enthalten hat, der als solcher - unabhängig von der weiteren nach § 353 GewO einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage eindeutig erkennen läßt. Da dieses Ansuchen einerseits die Grundlage für die von den Nachbarn zu treffende Entscheidung bildet, ob und welche Einwendungen sie gegen dieses Projekt erheben, und andererseits gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. den Nachbarn das Recht zur Erhebung von Einwendungen längstens bis zur Beendigung der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz zusteht, ist jedenfalls jede Änderung des Projektes im Zuge des Verfahrens unzulässig, die geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. herbeizuführen.

Im vorliegenden Fall hat der Mitbeteiligte - wie sich aus der Verhandlungsschrift über die mündliche Augenscheinsverhandlung vom 5. Februar 1996 ergibt - sein Projekt dahingehend verändert, daß in Abänderung des Einreichplanes das Gebäude um einen Meter in Richtung Westen verlagert ausgeführt werden soll, sodaß sich der Seitenabstand zur Parzelle 2012 von drei Meter auf vier Meter vergrößert. Daß diese geringfügige Veränderung des Projekts eine Immissionserhöhung oder sonstige Verschlechterung der Situation für die (südlich gelegenen) Grundstücke der Beschwerdeführerin bewirke, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin hat daher die Relevanz des insoweit gerügten Verfahrensfehlers nicht dargetan.

Wendet sich ein Nachbar gegen das zur Genehmigung eingereichte Projekt aus dem in § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 genannten Grund der Eigentumsgefährdung, so hat er durch ein konkretes Vorbringen geltend zu machen, daß durch die Betriebsanlage sein Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1996, Zl. 96/04/0137, und vom 25. Juni 1991, Zl. 91/04/0004).

Diesen Anforderungen kommt die der mündlichen Augenscheinsverhandlung (vom 5. Februar 1996) zugrunde gelegte schriftliche "Stellungnahme" der Beschwerdeführerin vom 19. Jänner 1996 aber insofern nicht nach, als daraus in Ansehung von "Rauch, Staub, Brände und Explosionen auf den benachbarten Betriebsgrundstücken" lediglich auf eine Schadenersatzpflicht der Gemeinde P. hingewiesen wird. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Hinsicht - mangels Erhebung geeigneter qualifizierter Einwendungen - daher keine Parteirechte erworben. Es erübrigt sich daher, auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde einzugehen. Dadurch, daß die belangte Behörde in dieser Hinsicht ihre Berufung teilweise abstatt zur Gänze zurückgewiesen hat, wurde die Beschwerdeführerin in subjektiven Rechten nicht verletzt. Eine Gefährdung ihrer Waldgrundstücke "durch einen Funkenflug aus der Schlosserei" bzw. eine erschwerte "Benutzung unseres Holzlagerplatzes" - wie dies in der genannten schriftlichen Stellungnahme geltend gemacht wurde - behauptet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mehr.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. November 1998

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996040135.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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