TE Bvwg Beschluss 2019/4/11 W225 2144678-2

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
AVG §70
AVG §71
AVG §72
B-VG Art. 133 Abs4
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs3

Spruch

W225 2144678-2/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M., als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Beisitzer betreffend das mit Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/OZ 101, abgeschlossene Verfahren beschlossen:

A)

Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/OZ 101, abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wiederaufgenommen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Eingabe vom 12.06.2015 stellte die XXXX , damals vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien (in der Folge: Projektwerberin), einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf - Stronsdorf" gemäß § 5 UVP-G 2000.

I.2. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 08.11.2016, Zl. RU4-U-794/047-2016, wurde der Projektwerberin, nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Gnadendorf - Stronsdorf", nämlich zur Errichtung und zum Betrieb von a) acht Windkraftanlagen (WKA) der Type Vestas V 126 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw. von 117 m (SD2), b) der windparkinternen Verkabelung inkl. Datenleitungen sowie c) zwei Erdkabelsystemen (20 kV-Erdkabel) als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk Laa an der Thaya und d) den Zuwegungen inklusive aller damit im Zusammenhang stehender Begleitmaßnahmen in der Gemeinde XXXX , der Marktgemeinde XXXX , der Gemeinde XXXX und der Stadtgemeinde XXXX , im Verwaltungsbezirk XXXX , erteilt.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhoben mehrere Nachbarn, die Standortgemeinde und eine Bürgerinitiative Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

I.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2017, W225 2144678-1/19E, wurde die Beschwerde der einschreitenden Bürgerinitiative " XXXX " als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde nicht bekämpft.

I.5. Mit Schreiben vom 19.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.03.2018, zog die einschreitende Standortgemeinde ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.

I.6. Mit der Novelle zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz vom 30.11.2018, BGBl. I Nr. 80/2018, wurde u.a. der Tatbestand der Z 6 lit. a, Spalte 2, Anhang 1, UVP-G 2000 dahingehend geändert, dass der Schwellenwert für Anlagen zur Nutzung von Windenergie auf eine Gesamtleistung von mindestens 30 MW erhöht wurde.

I.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019, W225 2144678-1/OZ 101, wurde das Beschwerdeverfahren der Standortgemeinde eingestellt sowie den verbliebenen Beschwerden Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Genehmigung des UVP-Vorhabens Windpark Gnadendorf - Stronsdorf, zur Errichtung und zum Betrieb von a) acht Windkraftanlagen (WKA) der Type Vestas V 126 mit einer Nennleistung von je 3,45 MW, einer Gesamtleistung des Windparks von 27,6 MW und einer Nabenhöhe von 137 m (GD1-GD6, SD1) bzw. von 117 m (SD2), b) der windparkinternen Verkabelung inkl. Datenleitungen sowie c) zwei Erdkabelsystemen (20 kV-Erdkabel) als externe Windparkverkabelung zum Umspannwerk Laa an der Thaya und d) den Zuwegungen inklusive aller damit im Zusammenhang stehender Begleitmaßnahmen in der Gemeinde XXXX , der Marktgemeinde XXXX , der Gemeinde XXXX und der Stadtgemeinde XXXX , im Verwaltungsbezirk XXXX , zurückgewiesen wurde.

I.8. Mit Schreiben vom 04.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.02.2019, brachte die Projektwerberin eine Antragsänderung ein. Die Projektwerberin beantragte, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass anstatt dem bisher genehmigten Anlagentyp Vestas V126 mit einer elektrischen Leistung von je 3,45 MW der Anlagentyp Vestas V126 mit einer elektrischen Leistung von je 3,8 MW genehmigt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Am 04.02.2019, 11:00 Uhr fasste der erkennende Senat den Beschluss, das Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/OZ 101, zu erlassen.

Am 04.02.2019 um 16:17 Uhr übermittelte die Rechtsvertretung der Projektwerberin im Wege des ERV eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags. Da die Übermittlung der Antragsänderung außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte, wurde diese erst am 05.02.2019 mit Beginn der Amtsstunden, um 08:00 Uhr, ordnungsgemäß eingebracht.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/OZ 101, wurde der Rechtsvertretung der Projektweberin am 05.02.2019 um 08:43 Uhr im Wege des ERV zugestellt.

Am 05.02.2019, um 09:13 Uhr, erfolgte die Eingangs-Protokollierung der eingebrachten Antragsänderung samt Beilagen.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und vollständigen Inhalt der Verfahrensakten. Insbesondere ergeben sich, daraus auch die entsprechenden Zeitpunkte der Beschlussfassung des Senates (OZ 100), der Einbringung der Antragsänderung (OZ 103), der Zustellung des Erkenntnisses (OZ 101) und der Eingangs-Protokollierung der Antragsänderung samt Beilagen (OZ 103).

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und allgemeine

Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 32 Abs. 3 VwGVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen verfügt werden. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn gemäß Ziffer 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (RV 2009 BlgNR XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.

Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. Dies gilt sinngemäß natürlich auch für Verfahren, die mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossen worden sind.

In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. In diesem Erkenntnis zitierte der Verwaltungsgerichtshof auch seinen Beschluss vom 24.02.2015, Ra 2015/05/0004, in dem auf die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG verwies (VwGH 21.09.2007, 2006/05/0273, mwN) und festhielt, dass sich diese auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lasse.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zu § 69 AVG die folgenden gegenständlich relevanten Grundsätze herausgebildet:

Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. zB VwGH 08.11.1991, 91/18/0101, 07.04.2000, 96/19/2240; 20.06.2001, 95/08/0036; 19.03.2003, 2000/08/0105).

Nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnten.

Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105). Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungs-verfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 69 AVG, Anm. 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132; vgl. VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105; 07.09.2005, 2003/08/0093; 23.05.2013, 2013/07/0066).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wegen des von der belangten Behörde vorliegend herangezogenen Wiederaufnahmegrundes unter anderem voraus, dass an der im durchgeführten Verfahren unterbliebenen Erörterung der neu hervorgekommenen Tatsache (bzw. des Beweismittels) die Behörde kein Verschulden trifft. Die amtswegige Wiederaufnahme eines (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens ist daher ausgeschlossen, wenn die Behörde die neue Tatsache (bzw. das neue Beweismittel) bereits im durchgeführten Verfahren hätte erheben (bzw. aufnehmen) können. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt es sich um Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB (vgl. VwGH 24.02.2004, 2002/01/0458).

Weiters ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch dann möglich, wenn über das wiederaufzunehmende Verfahren, wie im hier gegenständlichen Fall, eine Revision anhängig ist (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/22/0024-7).

Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für die hier gegenständliche Wiederaufnahme folgendes: Im gegenständlichen Fall ist als neue Tatsache hervorgekommen, dass noch am Tag vor Zustellung des verfahrensabschließenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags an das erkennende Gericht übermittelt wurde, jedoch aufgrund der außerhalb der Amtsstunden erfolgten Übermittlung erst am Folgetag - dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses - eingebracht und diese Eingabe erst nach Zustellung des Erkenntnisses als Eingang protokolliert wurde. Da die vorsitzführende Gerichtsabteilung erst nach Erlassung des Erkenntnisses vom 05.02.2019 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Antragsänderung eingebracht worden sei, kann kein Verschulden an der Nichtberücksichtigung der Antragsänderung durch den zur Entscheidung berufenen Senat erkannt werden. Ebenso wenig liegt ein Verschulden der Projektwerberin vor. Dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt ist leicht zu entnehmen, dass die Projektwerberin zwar eine Antragsänderung durch deren Rechtsvertretung am 04.02.2019 um 16:17 Uhr und somit außerhalb der Amtsstunden im Wege des ERV übermittelt hat, weshalb diese gemäß § 19 BVwGG iVm § 20 Abs. 1 GO-BVwG erst am Folgetag, dem 05.02.2019, mit Beginn der Amtsstunden, um 08:00 Uhr, als eingebracht anzusehen ist (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198), doch erfolgte die entsprechende Eingangs-Protokollierung hierzu erst um 09:13 Uhr und somit nach der ihm im Wege des ERV bewirkten Zustellung des Erkenntnisses an die Rechtsvertretung der Projektwerberin am 05.02.2019 um 08:43 Uhr.

Somit ist dem Bundesverwaltungsgericht ein unvollständiger Akteninhalt zugrunde gelegen, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass in Kenntnis des gesamten Akteninhalts eine anderslautende Entscheidung getroffen worden wäre. Ob die Antragsänderung die Eignung aufweist, eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen, ist eine Rechtsfrage, die im WIederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 9).

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis vom 05.02.2019, Zl. W225 2144678-1/OZ 101, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder auf.

Mit Erlassung des gegenständlichen Beschlusses tritt das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2019, 2144678-1/OZ 101, ex tunc außer Kraft (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 70 AVG Rz 6).

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 31.08.2015, Ro 2015/11/0012; 28.06.2016, Ra 2015/10/0136; 24.02.2015, Ra 2015/05/0004; 21.09.2007, 2006/05/0273; 19.03.2003, 2000/08/0105; 23.05.2013, 2013/07/0066; 19.03.2003, 2000/08/0105; 24.02.2004, 2002/01/0458; 13.09.2016, Ra 2016/22/0024-7; 17.11.2015, Ra 2014/01/0198; 19.04.2007, 2004/09/0159) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Amtsstunden, amtswegige Wiederaufnahme, Antragsänderung,
Außerkrafttreten, Beweismittel, Genehmigung, Genehmigungsverfahren,
Gutachten, nova reperta, Rechtsfrage, Sachverständigengutachten,
Schwellenwert, Tatsachensubstrat, Umweltauswirkung,
Umweltverträglichkeitsprüfung, Unvollständigkeit, UVP-Pflicht,
Verschulden, Vorhabensbegriff, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund,
Windpark

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W225.2144678.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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