TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/11 I403 1217531-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

AVG §78
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
BVwAbgV §1 Abs1
FPG §67 Abs1
FPG §69
FPG §69 Abs2
StGB §107 Abs1
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I403 1217531-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der LPD XXXX vom 26.07.2013, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht XXXX erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17.02.2014, Zl. XXXX wurde die Befristung des Aufenthaltsverbotes auf drei Jahre herabgesetzt. Die Entscheidung erwuchs am 20.02.2014 in Rechtskraft.

Die Gültigkeitsdauer des auf drei Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes begann am 15.09.2016, mit der Ausreise des Beschwerdeführers nach Slowenien, zu laufen.

Am 04.05.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) wurde der Antrag auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer zugleich gemäß § 78 AVG vorgeschrieben, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten (Spruchpunkt II.).

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 06.11.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, vorgelegt. Es wurde vorgebracht, die Erlassungsgründe des Aufenthaltsverbotes seien zur Gänze weggefallen und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 1999 nach Österreich ein und regelte seinen Aufenthalt, bis zur Verhängung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes, auf Basis eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt EU".

Am 15.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Slowenien, wobei das Verfahren am 17.10.2017, nachdem der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Asylunterkunft verlassen hatte und nicht mehr zurückgekehrt war, eingestellt wurde.

Seit (spätestens) Oktober 2017 hält sich der Beschwerdeführer nach seiner illegalen Einreise (wieder) im Bundesgebiet auf. Seit dem 24.04.2018 verfügt er über einen privaten Versicherungsschutz.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder mit unterschiedlichen Kindesmüttern. Sein im Jahr 2004 geborener Sohn lebt mit der Kindesmutter in Österreich. Seine im Jahr 2013 geborene Tochter lebt mit der Kindesmutter in Deutschland. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu beiden Kindern sowie den Kindesmüttern. Es besteht kein gemeinsamer Wohnsitz oder ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis. Die Mutter des Beschwerdeführers war österreichische Staatsbürgerin und ist im Oktober 2017 verstorben. In Österreich leben noch zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Sein Vater sowie sein Bruder leben in England.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich sechsmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Bezirksgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.10.2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen, im Falle der Nichteinbringung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.07.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 25.08.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB sowie wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 12.07.2007 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB sowie wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 09.12.2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB sowie wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.07.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt.

Am 02.10.2015 wurde der Beschwerdeführer zuletzt aus der Strafhaft entlassen. Zu diesem Zeitpunkt bestand bereits ein auf drei Jahre befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot gegen ihn, dem er erst durch seine Ausreise nach Slowenien am 15.09.2016 nachkam.

Seit dem 31.03.2011 stand der Beschwerdeführer in Österreich in keinem Beschäftigungsverhältnis. Zuvor war er ab dem Jahr 2000 immer wieder als Arbeiter tätig, regelmäßig unterbrochen von Phasen des Arbeitslosengeldbezuges sowie von Bezug der Notstands- oder Überbrückungshilfe. Er hat einen Angestellten-Dienstvorvertrag als Verkäufer sowie Lagerist mit einem Geschäft.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Gründe, welche zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, mittlerweile weggefallen sind.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten nigerianischen Reisepasses Nr. XXXX fest.

Die Feststellungen zum früheren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Slowenien ergeben sich aus einer Anfrage der belangten Behörde beim Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2017 (wieder) illegal im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aufgrund einer Wohnsitzüberprüfung durch Beamte der LPD XXXX (auf Ersuchen der belangten Behörde), welche den Beschwerdeführer am 04.10.2018 an seiner Meldeadresse angetroffen haben und dieser angab, sich seit dem 02.10.2017 wiederum in Österreich aufzuhalten. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 120 FPG polizeilich zur Anzeige gebracht. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer nur einmal kurz nach dem Tod seiner Mutter und dann nochmals an ihrem Gedenktag nach Österreich eingereist sei, ist dem entgegenzuhalten, dass er laut Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 10.04.2019 im Bundesgebiet durchgehend gemeldet war.

Die Feststellungen zum privaten Versicherungsschutz des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer diesbezüglich vorgelegten Versicherungspolizze der Generali Versicherung vom 24.04.2018.

Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern sowie Kindesmüttern lebt, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 10.04.2019. Der Umstand, dass kein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, ergibt sich aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer seit dem 31.03.2011 in Österreich in keinem Beschäftigungsverhältnis stand und sich zudem durchgehend von März 2014 bis Oktober 2015 in Strafhaft befand, ehe er nach Slowenien ausgereist ist.

Die sechs rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 10.04.2018, ebenso wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 02.10.2015 in Österreich aus der Strafhaft entlassen wurde.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 31.03.2011 in Österreich in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, zuvor ab dem Jahr 2000 jedoch immer wieder als Arbeiter tätig war, regelmäßig unterbrochen von Phasen des Arbeitslosengeldbezuges sowie von Bezug der Notstands- oder Überbrückungshilfe, ergibt sich aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 10.04.2019. Die Feststellung, dass er einen Angestellten-Dienstvorvertrag als Verkäufer sowie Lagerist mit einem Geschäft hat, ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Schreiben des Geschäftes vom 04.04.2018.

2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers beruht auf den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sowie dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.

Sofern der Beschwerdeführer behauptet, es seien entgegen der Ansicht der belangten Behörde die Gründe zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen, so geht diese Behauptung ins Leere.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass die jüngste Verurteilung des Beschwerdeführers nunmehr sieben Jahre zurückliegen würde, sodass angesichts der vergangenen Jahre eine positive Zukunftsprognose bezüglich seines Verhaltens bestehe. Zudem sei sich der Beschwerdeführer bewusst, dass er in Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde müssen, nachdem sich Freunde und Bekannte für ihn eingesetzt und einen Angestellten-Dienstvorvertrag als Verkäufer sowie Lagerist für ihn erwirkt hätten. Auch stehe dem Beschwerdeführer durch das Haus seiner verstorbenen Mutter zukünftig eine Unterkunft in Österreich zur Verfügung, sodass es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung keinen Anreiz für den Beschwerdeführer gebe, wieder straffällig zu werden.

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu dessen Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143-6; 12.03.2013, Ra 2012/18/0228; 24.01.2012, Ra 2011/18/0267).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei derart geänderte Umstände zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Rechtskraft des gegen den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes mit 20.02.2014 befand sich dieser in Strafhaft, aus welcher er am 02.10.2015 entlassen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN). Der Zeitraum von etwa drei Jahren zwischen der Haftentlassung des Beschwerdeführers am 02.10.2015 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 09.10.2018 ist zwar nicht unbeachtlich, aber im Ergebnis als zu kurz zu beurteilen, um angesichts der vom Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum (von 2004 bis 2011), auch wiederholt innerhalb offener Probezeit aus einer Vorverurteilung, gesetzten Straftaten verlässlich einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa zu einem dreieinhalbjährigen Wohlverhalten VwGH, 18.06.2013, Ra 2013/18/0066). Die weiters ins Treffen geführten familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich haben ihn bereits bisher nicht von der Begehung der Straftaten abgehalten. Auch ist diesbezüglich, abgesehen vom Tod seiner Mutter im Jahr 2017, keinerlei Sachverhaltsänderung eingetreten, ebenso was seine künftige Unterkunft im vormaligen Wohnhaus seiner Mutter betreffen würde, in welchem er bereits vor der Erlassung des gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes gelebt hatte.

Vielmehr muss der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem Aufenthaltsverbot widersetzt, indem er sich in Österreich aufhält, zu seinen Ungunsten gewertet werden, zeigt dies doch, dass er weiterhin nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Selbst wenn man dem Beschwerdevorbringen folgen würde und davon ausginge, dass er Österreich nur zweimal besucht habe, wäre dies unrechtmäßig erfolgt.

Auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach sich der Beschwerdeführer nunmehr bewusst sei, dass er in Zukunft einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird müssen, hätten sich doch Freunde und Bekannte für ihn eingesetzt und einen Angestellten-Dienstvorvertrag für ihn erwirkt, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig, inwieweit diesbezüglich von geänderten Umständen bezüglich einer Gefährdungsprognose betreffend seiner Person ausgegangen werden kann; er war in den Jahren von 2000 bis 2011 immer wieder als Arbeiter in Österreich beschäftigt, während er wiederholt straffällig geworden ist, und wurde dieser Umstand ebenfalls bereits bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen ihn berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Wie bereits erwähnt, kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143-6; 12.03.2013, Ra 2012/18/0228; 24.01.2012, Ra 2011/18/0267).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

Gegenständlich ist somit zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet noch die seinerzeitige für die Erlassung maßgebliche Gefahr ausgeht (vgl. Szymanski, in Schreffler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 Anm. 4).

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt A) 2.2. dargelegt, sind im vorliegenden Fall keinerlei Veränderungen der maßgebenden Umstände eingetreten. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer sind auch gegenwärtig nach wie vor gegeben.

Im Hinblick auf die Existenz der familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie im EU-Ausland besteht kein Zweifel daran, jedoch wurden diese bereits bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes berücksichtigt, sodass dieser Umstand nichts am gegenwärtigen (weiteren) Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ändert. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass das verhängte Aufenthaltsverbot nur noch bis zum 14.09.2019 gültig ist, ist dessen Aufrechterhaltung auch im Hinblick auf das Kindeswohl des in Österreich lebenden Sohnes des Beschwerdeführers als vertretbar zu erachten (vgl. dazu etwa EGMR Urteil vom 2. April 2015, SARKÖZI und MAHRAN gg Österreich, Appl. 27945/10). Hinsichtlich seiner in Deutschland lebenden Tochter ist das Aufenthaltsverbot, welches sich lediglich auf das Bundesgebiet erstreckt, ohnedies unbeachtlich.

Aufgrund seines bisherigen, massiv verpönten strafrechtlichen Verhaltens ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer wiederum straffällig wird, zumal nicht abschließend beurteilt werden kann, wo er sich nach seiner Haftentlassung im Oktober 2015 aufgehalten hat und ob er sich seitdem tatsächlich wohlverhalten hat. Vielmehr unterstreicht seine neuerliche illegale Einreise in das Bundesgebiet seine bereits in seinen zahlreichen strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt zum Ausdruck gebrachte Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten, sodass nach wie vor von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann. Im Ergebnis, unter Anbetracht aller relevanten Momente, ist der belangten Behörde sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung seitens des Beschwerdeführers ausgeht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkt II. wurde nicht angefochten. Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, Euro 6,50 zu entrichten. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von Euro 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.

Sohin wäre die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht nur etwa sechs Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ermessen, Ermessensübung, Gebührenpflicht,
Gefährdung der Sicherheit, gefährliche Drohung, Interessenabwägung,
Körperverletzung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, private Interessen, Straffälligkeit,
strafrechtliche Verurteilung, Verwaltungsabgabe, Vorschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.1217531.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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