TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/12 I401 1255525-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.04.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §31 Abs1 Z3
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs6
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I401 1255525-3/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. am XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 31.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

II. Spruchunkt II. wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Wortfolge "§ 52 Abs. 1 Z 1" durch "§ 52 Abs. 1 Z 2" ersetzt wird.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf sechs Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 09.09.2004 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge noch am selben Tag unter dem Namen XXXX, den er bei den folgenden Einvernahmen auf XXXX änderte, als Staatsangehöriger des Sudan, wobei er in der Folge zugab, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein, den ersten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Diesen Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.11.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 des FPG 2005 für zulässig erklärt. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer an den Asylgerichtshof eine Beschwerde.

1.2. Während des Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.12.2005 wegen des Vergehens nach § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

1.3. Die gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 17.11.2004 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2010 abgewiesen.

Zusammengefasst hielt der Asylgerichtshof begründend fest, dass der Beschwerdeführer seine wahre Identität bewusst zu verschleiern versucht (er sei unter zwei verschiedenen Namen und Staatsbürgerschaften aufgetreten), zu seinen Ausreisemodalitäten divergierende Angaben getätigt, seine Fluchtgeschichte modifiziert und ein auffallend oberflächliches und kurz gehaltenes nicht glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich seiner angeblichen und nachträglich umfassend korrigierten Fluchtgründe (einer angeblichen Verfolgung durch Mitglieder der Ogbeni-Sekte) präsentiert habe.

1.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 02.05.2011 abgelehnt wurde.

2.1. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teilweise vollendeten, teilweise versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

2.2. Die über den Beschwerdeführer nach der Entlassung aus der Strafhaft verhängte Schubhaft konnte nicht vollzogen werden, weil er in den Hungerstreik trat. In der Folge war er unbekannten Aufenthaltes.

2.3.1. Gegen den Beschwerdeführer erließ die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 31.10.2011 eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom 02.07.2012 wurde mit dem Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 14.09.2012 als verspätet zurückgewiesen.

2.3.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 19.02.2013 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.08.2012 wegen Versäumung der Berufungsfrist betreffend den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.10.2011 nicht stattgegeben.

Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats von Wien vom 29.04.2013 wurde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 31.05.2012 den zweiten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2012 wurde dieser Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013 abgewiesen.

3.2. Ein Erhebungsersuchen der Bundespolizeidirektion Wien vom März 2013 ergab, dass der Beschwerdeführer unter der Identität MAGBEH Fanny Boi, geb. am 01.03.1975, im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels war. Am 03.04.2013 verzog er nach "unbekannt".

3.3. Am 05.12.2014 wurde er wegen illegaler Einreise angehalten, wobei er sich mit einem nigerianischen Reisepass, lautend auf den zuvor genannten Namen, auswies.

3.4. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag wurde über ihn die Schubhaft erlassen. Am 09.12.2014 meldete er sich zur freiwilligen Ausreise nach Spanien an, der er, nachdem er am 11.12.2014 aus der Schubhaft entlassen wurde, unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe nachkam.

4.1. Am 07.11.2018 meldete sich der Beschwerdeführer mit einem Hauptwohnsitz in Wien an.

4.2. Am 13.11.2018 wurden er wegen des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen und befand sich in der Folge in einer Justizanstalt.

Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 06.12.2018 wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

4.3.1. Am 16.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Nigeria sowie eines Einreiseverbotes zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und zu den Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt.

4.3.2. Im seiner Stellungnahme vom 21.01.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit Natalia G, einer spanischen Staatsbürgerin, verheiratet sei und mit ihr seit 2014 bis zu seiner Einreise nach Österreich im Oktober 2018 in Spanien im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er habe keinen österreichischen, jedoch einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Er sei gesund und arbeite als Maler in regulären Beschäftigungsverhältnissen und selbständig. Er spreche die spanische und die englische Sprache, hingegen die deutsche Sprache sehr mangelhaft. Zu seinem Heimatland habe er keine persönlichen Kontakte. Wenn er am 13.02.2019 aus der Strafhaft entlassen werde, werde er mit dem gültigen nigerianischen Reisedokument nach Spanien zurückkehren.

4.3.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.01.2019 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

4.3.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ausgehe und sowohl die Rückkehrentscheidung als auch das Einreiseverbot in unverhältnismäßiger Weise in sein Privat- und Familienleben in Spanien eingreifen würden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, zu ermitteln, ob es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um eine EWR-Bürgerin handle, die das ihr unionsrechtlich zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer ein begünstigter Drittstaatsangehöriger und hätten ihm gegenüber weder eine Rückkehrentscheidung noch ein Einreiseverbot erlassen werden dürfen. Es seien auch Ermittlungen dazu unterblieben, wie es ihm und seiner Ehefrau möglich sein sollte, ihre Beziehung weiterhin aufrecht zu erhalten, weil sich die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot auch auf Spanien beziehe. Ob es dessen Ehefrau zumutbar wäre, mit ihm nach Nigeria zu gehen, sei ebenfalls nicht bzw. nur unzureichend ermittelt worden.

Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid zwar erwähnt, der Entscheidung die Länderberichte zu Nigeria zugrunde gelegt zu haben, diese seien aber im Bescheid nicht enthalten. Dadurch habe sie ihre Begründungspflicht verletzt, weil die für eine Entscheidung maßgeblichen Erwägungen offen zu legen wären.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2019 nach Nigeria abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Er stellte am 09.09.2004 und am 31.05.2012 unter einer falschen Identität (den Namen und das Geburtsdatum betreffend) und auch einer falschen Nationalität, nämlich der sudanesischen, Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, wobei der erste Antrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.10.2010 und der zweite wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesene Antrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.01.2013 rechtskräftig abgewiesen wurden.

Erst bei einem Erhebungsersuchen der Bundespolizeidirektion Wien im März 2013 ergaben sich der richtige (Vor- und Familien-) Name und das richtige (ältere) Geburtsdatum des Beschwerdeführers.

Er ist gesund und arbeitsfähig. In Nigeria besuchte er sechs Jahre die Grundschule.

Er ist mit Natalia G, einer spanischen Staatsbürgerin, verheiratet, die ihren Wohnsitz in Spanien hat.

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines bis 19.03.2020 gültigen nigerianischen Reisepasses und eines spanischen Aufenthaltstitels, welcher bis 16.10.2022 gültig ist. In Spanien arbeitete er selbständig und unselbständig als Maler.

Er verfügte über keinen regulären österreichischen Aufenthaltstitel.

Er hatte keine familiären oder maßgeblichen privaten Kontakte in Österreich und wies keine sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer war in Österreich vorbestraft:

Mit erstem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 05.12.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit zweitem rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.08.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen der teilweise versuchten und teilweise vollendeten Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, wovon acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Mit drittem in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sechs Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Er wurde am 13.02.2019 aus der Strafhaft entlassen.

Am 28.02.2019 wurde er nach Nigeria abgeschoben.

1.2. Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50 % der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie das Zentrale Melderegister und das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezogene Dokumente, so den nigerianischen Reisepass und den spanischen Aufenthaltstitel (in Kopie) vorlegte, steht seine Identität fest. Dass er bei seinen negativ beschiedenen Asylanträgen verschiedene Angaben zu seinem Namen, Geburtsdatum und seiner Staatsangehörigkeit machte, ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass er mit einer spanischen Staatsangehörigen verheiratet ist, basieren auf seinen in der Stellungnahme vom 21.01.2019 getätigten glaubhaften Angaben und dem erstinstanzlichen Akt, wonach der Beschwerdeführer über einen bis 16.10.2022 gültigen spanischen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger der namentlich genannten Ehefrau verfügt.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen leiten sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und dem Akt der belangten Behörde ab.

Dass er in Österreich über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt und auch sonst keine integrative Verfestigung in Österreich aufweist, fußt auf seinen Angaben im Rahmen seiner Stellungnahme vom 21.01.2019, wie sich auch die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit aus ihr ergeben.

Die am 28.02.2019 per Charter erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria ergibt sich aus dem Informationssystem zentrales Fremdenregister vom 12.03.2019.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Er trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Der Beschwerdeführer monierte, die belangte Behörde habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil sie im angefochtenen Bescheid zwar erwähnt habe, der Entscheidung die Länderberichte zu Nigeria zugrunde gelegt zu haben, diese aber im Bescheid nicht enthalten seien. Er machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, zu den ihm übermittelten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria Stellung zu nehmen, in seinem Schreiben vom 21.01.2019 keinen Gebrauch. Aber auch in der Beschwerde legte er nicht dar, welche andere (zugunsten des Beschwerdeführers vorzunehmende) Beurteilung vorzunehmen gewesen wäre, wenn die Länderberichte in den Bescheid Eingang gefunden hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG (zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde befand sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet. Angesichts seiner am 28.02.2019 (per Charter) erfolgten Abschiebung nach Nigeria hält er sich nicht mehr in Österreich auf. Damit war die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 (offenbar gemeint: einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") weggefallen.

Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Zl. 2017/21/0234).

3.2. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. § 52 Abs. 1, Abs. 6 und 8 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten (auszugsweise):

"(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) ... .

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) ... .

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" überschriebene § 9 BFA-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) lautet (auszugsweise):

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

... ."

Nach § 31 Abs. 1 Z 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat, gegenständlich von Spanien, ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.

Artikel 5 und 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) lauten wie folgt:

"Artikel 5

(1) Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

a) Er muß im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuß bestimmt werden.

b) Er muß, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.

c) Er muß gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.

d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Artikel 21

(1) Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

(2) Das gleiche gilt für Drittausländer, die Inhaber eines von einer der Vertragsparteien ausgestellten vorläufigen Aufenthaltstitels und eines von dieser Vertragspartei ausgestellten Reisedokuments sind."

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Die belangte Behörde stützte ihre Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet "aufhält".

Durch die nach Erlassung der Rückehrentscheidung durch die belangte Behörde während des Beschwerdeverfahrens über die erhobene Beschwerde erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers ist gegenständlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (...

nicht rechtmäßig ... "aufgehalten hat") vorlagen. Das stellt

angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN).

Abgesehen von dem dem Beschwerdeführer erteilten Aufenthaltstitel von Spanien gehören zu den Einreisevoraussetzungen, neben dem Besitz allenfalls weiterer erforderlicher Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Der Beschwerdeführer reiste im Wissen um ein gegen ihn bestehendes zehnjähriges Einreiseverbot - nach einer (erst) Ende des Jahres 2013 erfolgten Ausreise (nach Spanien) - im November 2018 wieder in das Bundesgebiet ein. Damit hielt er sich nicht rechtmäßig in Österreich auf.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Straftat nach dem SMG innerhalb einer Woche nach seiner ("amtlichen") Wohnsitznahme in Wien am 07.11.2018 beging und er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2018 nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch wenn er bei der Festnahme wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach dem SMG im Besitz eines gültigen nigerianischen Reisepasses und eines von Spanien ausgestellten (noch) gültigen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger war, war sein Aufenthalt im Bundesgebiet (zumindest) ab 06.12.2018 nicht mehr rechtmäßig. Denn durch die ihm zur Last gelegte gravierende Suchtmittelkriminalität stellte er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung Österreichs im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 3 FPG iVm. Art. 21 iVm Art. 5 Abs. 1 lit. e) SDÜ dar.

Er verfügte auch nie über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet.

Damit lagen die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt

des Beschwerdeführers in Österreich sowohl zum Zeitpunkt der

Erlassung des bekämpften Bescheides der belangten Behörde nach § 52

Abs. 1 Z 1 FPG ("... nicht rechtmäßig ... aufhält"), als auch im

maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des

Bundesverwaltungsgerichtes nach § 52 Abs. 1 Z 2 FPG ("... nicht

rechtmäßig ... aufgehalten hat") nicht vor.

Da durch die nach Erlassung des bekämpften Bescheides erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen war, war der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bzw. die zitierte Bestimmung abzuändern.

3.2.3. Es ist daher weiter zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG mit Art 8 EMRK vereinbar ist. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Da der Beschwerdeführer kurz nach seiner erneuten nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet bei der Begehung einer Straftat festgenommen wurde, sich in der Folge in Untersuchungs- sowie in Strafhaft befand und am 28.02.2019 nach Nigeria abgeschoben wurde, führte er in Österreich keine Beziehungen privater oder familiärer Natur. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, auch nicht aus der Beschwerde, aus denen - unter dem Gesichtspunkt des Privat- und Familienlebens - relevante Bindungen bzw. Elemente einer Integration abgeleitet werden könnten. Zudem hat er die in den Jahren 2004 bis 2013 in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt, um sich sozial und beruflich zu integrieren und Deutschkenntnisse anzueignen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, einen Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat und in den er (- wie sich dies aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt - auch in der Vergangenheit mehrmals) zurückgekehrt ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Die sich in der kurz nach seiner Einreise gewerbsmäßig begangenen Suchtmittelkriminalität manifestierende Tendenz des Beschwerdeführers, sich auf diesem Weg eine illegale fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen und dadurch den Lebensunterhalt zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar. Er legte ein besonders verpöntes Verhalten an den Tag, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der weiteren Verhinderung der Suchtgiftdelinquenz sowie der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgeprägten bzw. gar nicht vorhandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Aufgrund des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick darauf, dass es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders verpönte Straftat handelt und bei der die - sich auch beim Beschwerdeführer zeigenden - Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich war.

Es gibt aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner (bereits stattgefundenen) Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einfacher (Hilfs-) Tätigkeiten (er übte in Spanien die Tätigkeit als Maler aus) oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Damit war der Beschwerdeführer durch die Außerlandesbringung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass er allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er werde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht sichern können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen war.

3.3. Zum Ausspruch, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Die Voraussetzung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist erfüllt. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Suchtgiftkriminalität sowie der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Einwanderungsrechts und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften ist besonderes Gewicht beizumessen. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt und erfolgte daher auch der Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, zu Recht.

3.4. In erster Linie geht es dem Beschwerdeführer um das von ihm - exklusiv - bekämpfte, sich auch auf Spanien beziehende Einreiseverbot und die verhängte Dauer.

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" überschriebene § 53 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) lautet (auszugsweise):

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreisverbot erlassen werden. Das Einreisverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) ...

(3) Ein Einreisverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreisverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. ... .

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) ... ."

3.4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Bezug auf die für ein Einreiseverbot im Einzelfall zu treffende Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, wobei im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen ist (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 22.03.2018, Ra 2017/22/0194).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.12.2018 (erneut) wegen Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt wurde.

Das sich in der Strafbemessung, wobei der bisherige ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis als mildernd und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend gewertet wurden, zeigende Fehlverhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wäre. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stünde mit den essentiellen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung im Widerspruch. Außerdem verstieß seine Einreise - wie bereits ausgeführt - gegen das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 31.10.2011 bzw. mit bestätigendem Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 02.07.2012 auf die Dauer von zehn Jahren für den gesamten Schengen-Raum verhängte Einreiseverbot.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten des Schengen-Raumes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zum Zusammentreffen mehrerer Vergehen kam und er durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus der Verurteilung ergebende Persönlichkeitsbild lässt eine Gefährdungsprognose nicht zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar gegenwärtig nicht mehr in Strafhaft und infolge seiner Ausreise nicht mehr im Bundesgebiet, es ist jedoch die seit seiner Freilassung verstrichene Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren, woran sein reumütiges Geständnis nichts ändern kann.

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt waren.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keine näheren Ermittlungen bezüglich seiner privaten und familiären Interessen im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angestellt, sowie er habe, weil seine Frau, die spanische Staatsbürgerin sei und in Spanien lebe, dort ein schützenswertes Privat- und Familienleben, ist entgegen zu halten, dass Bindungen in einem anderen "Schengen-Staat" der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" (hier: von Spanien) verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17). Den erwähnten familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (siehe die Beschlüsse des VwGH vom 03.07.2018, Ro 2018/21/0007; vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0236).

Es ist einzuräumen, dass mit den erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ein beachtenswerter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden ist, insbesondere was sein Zusammenleben mit seiner in Spanien lebenden Ehefrau betrifft. Auch wenn der Beschwerdeführer im Besitz eines von Spanien ausgestellten, (noch) gültigen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger war bzw. ist, überwiegen im konkreten Fall die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht. Er war auch bestrebt, sich mit seiner Suchtgiftkriminalität eine Einnahmequelle zu verschaffen, um sich auf diese Art und Weise seinen Lebensunterhalt zu sichern. Infolg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten