Entscheidungsdatum
24.04.2019Norm
AsylG 2005 §34Spruch
W185 2195357-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.04.2018, Damaskus-OB/KONS/2435/2017, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Mag. Wissam Barbar, Simmeringer Hauptstraße 171/9, 1110 Wien und RA MMag Dr. Franz Pechmann, Prinz Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 19.02.2018, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Syrien, stellte am 30.08.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: "ÖB Damaskus") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, habe nach Asylantragstellung in Österreich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2017 Asyl erhalten.
Dem Antrag wurden folgende Unterlagen in Kopie beigelegt:
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Reisepässe der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson
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Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.08.2017, mit welchem der Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde
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Auszug aus dem Zivilregister (Innenministerium;
Standesamtsbehörde) der Syrisch Arabischen Republik betreffend die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson, ausgestellt vom syrischen Innenministerium vom 29.08.2017, wobei als Familienstand jeweils "verheiratet" vermerkt ist
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Heiratsurkunde, ausgestellt vom syrische Innenministerium am 29.08.2017, in welcher als Tag der Eheschließung der 15.01.2015 angegeben ist
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Auszug aus dem Familienbuch
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Heiratsbestätigung eines Schariagerichts, ausgestellt am 01.10.2017, über die Eheschließung am 15.01.2015; eingetragen am 12.07.2015; Datum der Ausstellung der Heiratsbestätigung: - Auszug aus dem Familieneintrag, ausgestellt durch das syrische Innenministerium am 18.09.2017
Nach dem Interview der Beschwerdeführerin vor der ÖB Damaskus hielt der einvernehmende Mitarbeiter der Botschaft am 30.08.2017 Folgendes fest: Die Heirat sei laut den vorgelegten Dokumenten am 15.01.2015, deren Registrierung am 12.07.2015 erfolgt. Der Heiratsvertrag sei in XXXX ausgestellt worden, könne jedoch aufgrund der derzeitigen Situation nicht vorgelegt werden. Ein Familienbuch gebe es nicht. Die vorgelegten Dokumente habe die Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Anwalts besorgt; weshalb der Anwalt nicht auch den Ehevertrag aus XXXX besorgt habe, habe die Beschwerdeführerin nicht beantworten können. Die Beschwerdeführerin habe ihren Mann im Jahr 2013 via Internet kennengelernt und nach der Heirat 12 Tage mit ihm zusammengelebt, bevor er wegen seiner politischen Gesinnung habe fliehen müssen. Es bestünden Zweifel, dass zum Zeitpunkt des Asylansuchens eine aufrechte Ehe bestanden habe.
Mit Schreiben vom 02.01.2018 (zugestellt am 11.01.2018) wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Es wurde festgehalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung des Antrags mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, und diesbezüglich auf die Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017 verwiesen. Demnach würden schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden seien und eine Einreise der Beschwerdeführerin iSd Art 8 EMRK nicht geboten erscheine, da zu keinem Zeitpunkt ein aufrechtes Familienleben bestanden habe. Die Ehe sei, wenn überhaupt, nur geschlossen worden, um nach Zuerkennung des Asylstatus einen Nachzug zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hätten sich demnach derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil kein tatsächliches Familienleben iSd Art 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt werde. Aufgrund der ha. aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt, auch entgegen der wahren Tatsachen auch widerrechtlich zu erlangen, aus Sicht der Behörde keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen (im Sinne eines vollen Beweises) anzunehmen sei, und hätten sich zudem massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw der Äußerungen der ÖB) ergeben, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei. Hiezu sei Folgendes näher auszuführen: Da es sich im vorliegenden Fall offensichtlich um eine Aufenthaltsehe handle und die Antragstellerin mit der Bezugsperson zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben geführt habe, weshalb ein Eingriff in die in Art. 8 EMRK gewährten Rechte auf Wahrung eines schützenswerten Familienlebens nicht vorliege. Die Ehe sei - wenn überhaupt - nur geschlossen bzw behauptet worden, um nach Asylgewährung einen Nachzug zu ermöglichen; ein gemeinsames Leben bzw. ein persönlicher Kontakt vor der Eheschließung habe nicht stattgefunden (diesbezüglich wurde auf die unterschiedlichen Wohn- und Lebensbereiche in XXXX bzw. XXXX verwiesen). Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG nicht wahrscheinlich.
Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 18.01.2018 erstattete die Beschwerdeführerin, unterstützt vom Österreichischen Roten Kreuz, eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdeführerin die Ehegattin der Bezugsperson XXXX sei, welchem mit Erkenntnis des BVwG vom 14.08.2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die Ehegatten hätten sich bereits im Jahr 2013 - zunächst per Facebook - kennengelernt und unmittelbar danach auch persönlich Kontakt aufgenommen. Aufgrund der allgemein schwierigen Lage in Syrien und der individuellen Verfolgung der Bezugsperson habe sich dies jedoch schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin stamme aus XXXX , sei Alavitin und lebe ein westlich orientiertes Leben; die Bezugsperson stamme aus XXXX , das bekanntermaßen vom IS besetzt gewesen sei. Demnach wäre es für die Beschwerdeführerin zu gefährlich gewesen, in XXXX zu leben. Umgekehrt habe sich die Bezugsperson wegen der Verfolgung der gesamten Familie, die bereits im Rahmen seines Asylverfahrens geschildert worden sei und da er Sunnit sei und Teile der Familie Vorbehalte gegen die Beziehung gehabt hätten, nicht dauerhaft bei der Beschwerdeführerin in XXXX niederlassen können. So hätten sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson regelmäßig für mehrere Tage an unterschiedlichen Orten, so etwa in XXXX , Damaskus und XXXX , getroffen und hätten den Möglichkeiten entsprechend eine Beziehung geführt. Zwischen den persönlichen Treffen hätten sie telefonisch und über soziale Medien Kontakt gehalten. Schließlich sei kurz vor der Ausreise der Entschluss zur Eheschließung gefallen und es sei für die Zeit bis zur endgültigen Ausreise der Bezugsperson ein gemeinsamer Haushalt geführt worden. Die Bezugsperson habe auch stets angegeben, mit der Beschwerdeführerin standesamtlich verheiratet zu sein und habe diese auch namentlich genannt. Seit der Ausreise der Bezugsperson würden die beiden weiter über Telefon und soziale Medien engen Kontakt halten; sie würden mehrmals täglich über Viber telefonieren. Die Beschwerdeführerin habe bei Antragstellung am 30.08.2017 sämtliche Personenstands- und Identitätsdokumente vorgelegt, welche die Eheschließung in Syrien belegen würden. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang zunächst, dass das Bundesamt keine substantiierten Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Ehe nach syrischem Recht dargetan habe, da andernfalls nicht eine Aufenthaltsehe, sondern das Nichtvorliegen einer Ehe vorgeworfen worden wäre. Ein konkreter Fälschungsverdacht sei hinsichtlich der vorgelegten Dokumente nicht erhoben worden; allgemeine Zweifel an Dokumenten aus einem bestimmten Herkunftsstaat würden nach der ständigen Judikatur aber nicht ausreichen, um konkreten Urkunden die Beweiskraft abzusprechen bzw die Familieneigenschaft von vornherein zu verneinen. Das Bundesamt beziehe sich auch auf Widersprüche, konkretisiere diese jedoch nicht näher, was eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör darstelle. Im Kern der Argumentation gehe das Bundesamt von einer Aufenthaltsehe aus, da die Ehe kurz vor der Ausreise und gegen den Willen der Eltern der Beschwerdeführerin geschlossen worden sei und da nie ein gemeinsamer Haushalt bestanden hätte. Zwar habe grundsätzlich neben der formal korrekten Eheschließung auch ein Familienleben gemäß Art 8 EMRK zu bestehen, jedoch bestehe dieses nicht bloß in einem vormals gemeinsamen Haushalt, sondern auch in der Beziehung vor der Eheschließung, dem Kontakt seit der Trennung sowie der allfälligen finanziellen Unterstützung. Für die Qualifikation als Familienangehöriger iSd § 35 Abs 5 AsylG sei es nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsse. Aus den Schilderungen wie auch den im Anhang befindlichen Fotomaterialien lasse sich eine mehrjährige Beziehung vor der formalen Eheschließung nachvollziehen. Zwar habe ein gemeinsamer Haushalt umständehalber vorläufig nicht dauerhaft etabliert werden können, jedoch nicht aufgrund des Unwillens der Eheleute, sondern bloß aufgrund der ungünstigen Rahmenbedingungen. Ob die Familien der Eheleute gegen die Eheschließung gewesen seien, sei entgegen der Ansicht des Bundeamtes irrelevant, zumal die Eheleute bei Eheschließung bereits volljährig gewesen seien. Es liege gegenständlich auch gerade keine durch die Eltern arrangierte Ehe vor. Eine umständehalber, etwa im Zuge einer Flucht erfolgte Trennung, lasse das Familienband von Ehegatten nicht automatisch erlöschen; das Eheband sei daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277). Gegenständlich sei die Trennung aufgrund der Flucht der Bezugsperson eingetreten, weswegen auch eine mehrjährige bloß fluchtbedingte Trennung allein nicht zur Verneinung eines schützenswerten Familienlebens führen könne. Insgesamt seien jedenfalls die Indizien dafür, dass tatsächlich das Familienleben bereits vor der Einreise der Bezugsperson ins österreichische Bundesgebiet bestanden habe und die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen sei, hinreichend. § 30 Abs 1 NAG besage, dass Ehegatten, die kein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würden, sich für die Erteilung oder Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf diese Ehe berufen dürften. Angesichts der Umstände der Beziehungsführung und der intensiven Aufrechterhaltung des Kontakts sei nach der Judikatur nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs 1 NAG auszugehen. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts bzw eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten könne nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das angesprochene gemeinsame Familienleben iSd Art 8 EMRK. Nach dem Gesagten bestehe ein gemeinsames Familienleben iSd Art 8 EMRK, da die Beziehung bereits seit mehreren Jahren aufrecht sei und bloß umständehalber kein gemeinsamer Haushalt geführt werden könne. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liege sohin keine Aufenthaltsehe iSd § 30 Abs. 1 NAG vor und seien daher die Voraussetzungen zur Familienzusammenführung gem. § 35 AsylG erfüllt. Der Stellungnahme waren ein Konvolut an Fotos (mit handschriftlichen Vermerken zum Datum und Ort der Aufnahme) sowie die polizeiliche Erstbefragung der Bezugsperson beigefügt.
Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin abgegebenen Stellungnahme erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2018 eine neuerliche Mitteilung und Stellungnahme, wonach die bisherige Entscheidung aufrecht bleibe. Ein familienähnliches Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt sei weder in der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt am 16.06.2016 noch in der nunmehr übermittelten Stellungnahme vom 18.01.2018 behauptet worden. Die Probleme aufgrund der unterschiedlichen Volksgruppen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin seien in der Stellungnahme bestätigt worden. Zudem würden die Angaben der Bezugsperson sowie die allgemeine Lage in Syrien seit 2012 und die daraus resultierende Asylgewährung durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2017 im Widerspruch zu den nun vorgelegten Beweismitteln (Fotos) und der Behauptung, die Eheleute hätten bereits in Syrien ein aufrechtes Familienleben geführt, stehen. So sei beispielsweise völlig unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, dass die Bezugsperson einerseits die Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär oder durch die verfeindeten Milizen befürchte und andererseits mit seiner Freundin in XXXX 2013, Damaskus 2014 und XXXX 2013, 2014 und 2015 auf Urlaub gewesen sei. Im vorliegenden Fall handle es sich offensichtlich um eine Aufenthaltsehe. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 Z 1 bis 3 AsylG von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden seien und eine Einreise der Beschwerdeführerin iSd Art 8 EMRK nicht geboten erscheine, da zu keinem Zeitpunkt ein aufrechtes Familienleben bestanden habe. Die Ehe sei, wenn überhaupt, nur geschlossen worden, um nach Zuerkennung des Asylstatus einen Nachzug zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinne von § 35 Abs 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil kein tatsächliches Familienleben iSd Art 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt werde. Als Beilage und Beweis für ein bereits geführtes schützenswertes Familienleben seien insgesamt 20 Fotos übermittelt worden. Sechs Fotos seien handschriftlich mit "Hochzeit 2015" betitelt worden, bei den restlichen Fotos handle es sich offenbar um "Urlaubsfotos" (Orte: XXXX , Damaskus, XXXX ; Zeitraum: 2013 bis 2015). Aufgrund der Aussagen der Bezugsperson in dessen Asylverfahren, nämlich dass er sich nach seiner Haftentlassung im Jänner 2012 im Haus seiner Eltern in XXXX bis Sommer 2014 - und nach der Zerstörung des Elternhauses in einer Mietwohnung in XXXX - vor der drohenden Zwangsrekrutierung versteckt habe und der Tatsache, dass XXXX durch den IS vom restlichen syrischen Staatsgebiet abgeschnitten und auch der Luftraum geschlossen gewesen sei, könne der Bezeichnung der Fotos kein Glauben geschenkt werden. Auch sei es völlig unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar, dass die Bezugsperson einerseits die Zwangsrekrutierung befürchtet habe und anderseits mit seiner Freundin in XXXX 2013, in Damaskus 2014 und in XXXX 2013, 2014 und 2015 geurlaubt habe. Es sei von der Behörde nie in Zweifel gezogen worden, dass eine Eheschließung grundsätzlich möglich gewesen wäre, was anhand der Fotos und der Urkunden auch soweit nachvollziehbar wäre. Jedoch hätte dies lediglich zum Zweck eines Nachzugs nach Europa im Falle der Asylgewährung an die Bezugsperson gedient. Ein anderer Grund habe nicht erkannt werden können (mangels nicht stattgefundenem gemeinsamem Leben bzw nicht stattgefundenem persönlichen Kontakt vor der Eheschließung aufgrund der unterschiedlichen Lebensbereiche in XXXX bzw XXXX ). Da es sich hier offensichtlich um eine Aufenthaltsehe handle und die Genannten zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben geführt hätten, liege kein Eingriff in das geschützte Familienleben vor. Im Zuge der Prüfung des bestehenden Familienverhältnisses hätten sich bei einer Gegenüberstellung der Angaben (Antrag, Zeugeneinvernahme, Angaben im Bezugsakt der Bezugsperson) gravierende Widersprüche ergeben. Aufgrund der angeführten Widersprüche und mangels vorgelegter, relevanter und unbedenklicher Beweismittel sei keineswegs vom Nachweis im Sinne eines vollen Beweises des Familienverhältnisses auszugehen. Aus den oben dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status iSd § 35 Abs 4 AsylG nicht wahrscheinlich.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2018 verweigerte die ÖB Damaskus die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG, iVm § 35 AsylG und verwies dabei auf die Begründung in der ausgehändigten Mitteilung und Stellungnahme des Bundesamtes vom 08.11.2017.
Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 13.03.2018. Darin wurde im Wesentlichen - nach einer Wiederholung des Vorbringens der Stellungnahme vom 18.01.2018 - ausgeführt, dass im Verfahren eine mehrjährige Beziehung nachgewiesen worden sei, in welcher lediglich kein gemeinsamer Haushalt habe gegründet werden können und auch die Eheschließung erst kurz vor der Ausreise bewerkstelligt worden sei. So hätten sowohl familiäre Probleme und teilweise mangelnde Akzeptanz der interkulturellen Beziehung (die Beschwerdeführerin sei Alavitin, die Bezugsperson sunnitischer Araber) als auch die individuelle Verfolgung der Bezugsperson in Syrien und nicht zuletzt auch die kriegsbedingt unsichere allgemeine Lage dazu beigetragen, dass das Ehepaar erst nach einer relativ langen Beziehungsdauer habe heiraten können und die ganze Zeit über keinen gemeinsamen Haushalt habe gründen können. Entsprechende Fotos zum Beweis einer über einen längeren Zeitraum existierenden Beziehung seien bereits in der Stellungnahme vom 18.01.2018 vorgelegt worden. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin hätten sich regelmäßig für mehrere Tage an unterschiedlichen Orten, etwa in XXXX , Damaskus oder XXXX , getroffen. Zwischen diesen Treffen hätten sie telefonischen Kontakt oder Kontakt über soziale Medien gehalten. Kurz vor der Ausreise der Bezugsperson sei der Entschluss zur Eheschließung getroffen und für die Zeit bis zur endgültigen Ausreise ein gemeinsamer Haushalt geführt worden. Die Echtheit der vorgelegten Dokumente wäre von der Behörde nicht fundiert in Zweifel gezogen worden, sodass von einer nach syrischem Recht gültig zustande gekommenen Ehe auszugehen sei. Das Familienleben müsse keine bestimmte Dauer aufweisen. Die Beziehung habe vor der Eheschließung den Möglichkeiten entsprechend bereits drei Jahre gedauert. Die Eheschließung sei aus Liebe und freiem Entschluss nach einer mehrjährigen Beziehung erfolgt, in welcher aufgrund mehrerer bereits dargelegter äußerer Umstände kein gemeinsamer Haushalt habe begründet und auch die Eheschließung erst kurz vor der Ausreise bewerkstelligt habe werden können. In der Gesamtschau liege keine Aufenthaltsehe vor. Die Behörde ignoriere wesentliches Parteivorbringen und lasse den konkreten Sachverhalt außer Acht. Das Bundesamt beziehe sich auch weiterhin in unzulässiger Weise unkonkret auf die Behauptung gravierender Widersprüche, ohne genau anzugeben, worin die Widersprüche hinsichtlich der Existenz eines Familienlebens vor der Ausreise bestehen würden. Auch gebe es keine Anhaltpunkte dafür, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht wären. Der Beschwerde wurden erneut (bereits bekannte und übersetzte) Dokumente beigelegt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.04.2018 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung vorgelegt und erst in der Folge bescheidmäßig abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden. Unabhängig von der Bindungswirkung schließe sich die belangte Behörde den Ausführungen des Bundesamtes an, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Scheinehe gem. § 30 NAG handle. Das Vorliegen einer solchen stelle einen Versagungsgrund dar, weil in § 34 Abs. 6 Z 3 AsylG idF BGBl. I Nr. 84/2017 angeordnet sei, dass im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG) "dieser Abschnitt" - demnach der vierte Abschnitt des vierten Hauptstückes des AsylG 2005, der dessen § 34 und 35 umfasse - nicht anzuwenden sei. Das erste Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe sei das Eheschließungsdatum am 15.01.2015; die Hochzeit habe somit erst kurz vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien am 27.01.2015 stattgefunden. Die Tatsache, dass die Bezugsperson kurz vor der Hochzeit und der folgenden Flucht nach Europa von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt sei, um Dokumente zu holen, weise darauf hin, dass die Ausreise aus Syrien schon länger geplant gewesen und die Ehe geschlossen worden sei, um die Beschwerdeführerin anschließend nach Europa nachzuholen. Weiters sei es immer wieder zu widersprüchlichen Angaben bezüglich des "Zusammenseins" vor der Hochzeit gekommen. So habe die Bezugsperson in der Einvernahme am 16.06.2016 angegeben, die Beschwerdeführerin über Facebook kennen gelernt und diese vor der Hochzeit lediglich ein einziges Mal gesehen zu haben. Somit könne der Benennung der Fotos, welche von der Beschwerdeführerin als angeblicher Beweis eines mehrmaligen Zusammenseins vor der Eheschließung vorgelegt worden seien, kein Glauben geschenkt werden. In der Stellungnahme des Bundesamtes werde ebenso ausführlich ausgeführt, dass es aufgrund der Kriegsgeschehnisse der Bezugsperson wohl kaum möglich gewesen sei, "so viel herumzureisen" wie es mit den Fotos suggeriert werde. Ebenso habe die Bezugsperson ausgeführt, dass sie bis zur Ausreise aus Syrien in der Heimatstadt XXXX und die Ehefrau in XXXX gelebt habe. Somit habe es getrennte Lebens- und Wohnbereiche gegeben und könne kein schützenswertes Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK in Syrien "oder sonst wo" bestanden haben.
Mit Schreiben vom 18.04.2018 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 13.03.2018 verwiesen, nach welcher die erstinstanzliche Behörde den Begriff der Aufenthaltsehe iSd § 30 NAG missinterpretiert und dabei die einschlägige Judikatur außer Acht gelassen habe. Die Ehe sei nach mehrjähriger Beziehung kurz vor der Ausreise der Bezugsperson nach geltendem syrischem Recht in Anwesenheit beider Eheleute geschlossen worden. Die Ehe stelle nach der Judikatur keine Aufenthaltsehe dar.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.05.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
Am 23.07.2018 wurden erneut bereits bekannte Urkunden und Fotos in Vorlage gebracht.
Am 16.01.2019 langte die Vollmachtsbekanntgabe für RA Mag. Wissam Barbar, Simmeringer Hauptstraße 171/9, 1110 Wien, ein.
Am 04.03.2019 wurden erneut die bekannten Fotos der Eheleute vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson 2 Jobs habe, monatlich Euro 1.715,00 und somit mehr als den Ausgleichszulagenrichtsatz verdiene, um seiner Frau in Österreich ein sicheres Leben zu ermöglichen.
Am 19.03.2019 erschien die Bezugsperson beim erkennenden Gericht und legte diverse Unterlagen (Arbeitsbestätigungen, Deutschkurs-Nachweis Niveau B1) und erneut die bereits bekannten Fotos (über die gemeinsame Zeit mit der Beschwerdeführerin von 2013 bis 2015) im Original (ohne Datum) vor.
Am 15.04.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe für RA MMag Dr. Franz Pechmann, Prinz Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, ein und wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt.
Mit Schreiben vom 18.04.2019 gab das Österreichische Rote Kreuz die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idf BGBl I Nr. 56/2018 (AsylG 2005) lauten wie folgt:
Familienverfahren im Inland
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. aufgehoben
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. aufgehoben
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
"§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat."
§ 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
"(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem 1. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem 31. Mai 2018 weiter."
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
"§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte."
[...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 FPG lautet:
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4
AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
§ 30 Abs 1 NAG idF des FrRÄG 2018 lautet:
(1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.
Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Dem Erfordernis, dass der Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen sein müsse, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich halte, genügt die Mitteilung des Bundesamtes gegenständlich im Ergebnis nicht:
Vorauszuschicken ist, dass sich die Behörde offenbar selbst lange nicht im Klaren darüber war, ob vom Vorliegen einer rechtsgültig zustande gekommenen Ehe zwischen der Bezugsperson und Beschwerdeführerin in Syrien auszugehen ist oder nicht. So hat das Bundesamt in seinen Mitteilungen nach § 35 Abs 4 AsylG am 08.11.2017 und am 16.02.2018 etwa davon gesprochen, dass die Ehe - wenn überhaupt - nur behauptet bzw geschlossen worden sei, um nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson der Beschwerdeführerin den Nachzug nach Österreich zu ermöglichen. Es wurden auch, nicht näher konkretisierte, Zweifel an der Echtheit der im Verfahren vorgelegten Urkunden erhoben, weshalb nach den Ausführungen der Behörde nicht davon auszugehen sei, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzusehen sei. Gleichzeitig führte das Bundesamt in der Prognose vom 16.02.2018 dann hiezu jedoch aus, dass "nie in Zweifel gezogen" worden sei, dass die behauptete Eheschließung "grundsätzlich möglich" gewesen wäre, "was anhand der vorgelegten Fotos und Dokumente auch soweit nachvollziehbar wäre". Demgegenüber ergeben sich aus der Beschwerdevorentscheidung keine Ausführungen zu allenfalls bestehenden Zweifeln an der Rechtsgültigkeit der Eheschließung. Es wird darin lediglich ausgeführt, dass aufgrund getrennter Lebens- und Wohnbereiche kein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK bestanden habe. Nach dem Gesagten gehen das Bundesamt und auch die Botschaft offensichtlich letztlich davon aus, dass die Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin in Syrien nach syrischem Eherecht rechtsgültig zustande gekommen ist.
Ausgehend vom Bestand der Ehe handle es sich nach Ansicht der Behörde jedoch um eine "Aufenthaltsehe" gemäß § 30 NAG und erscheine daher die Einreise der Beschwerdeführerin iSd Art 8 EMRK nicht geboten. Zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin habe nach Ansicht des Bundesamtes zu keinem Zeitpunkt ein aufrechtes Familienleben iSd Art 8 EMRK bestanden; es sei kein tatsächliches Familienleben (§ 30 NAG) geführt worden. In seiner Mitteilung vom 16.02.2018 führte das Bundesamt in diesem Zusammenhang - in aktenwidriger Weise - sogar aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ein familienähnliches Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt nicht einmal behauptet hätte bzw dass es vor der Eheschließung aufgrund der unterschiedlichen Wohn- und Lebensbereiche keinen persönlichen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson gegeben hätte. Ebenso wenig ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung - der Aktenlage zu entnehmen, dass die Bezugsperson die Beschwerdeführerin vor der Hochzeit nur einmal gesehen hätte. Vielmehr haben sowohl die Bezugsperson in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.06.2016 als auch die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 18.01.2018 und in der Beschwerde übereinstimmend erklärt, im Zeitraum nach der Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson aus Syrien einen gemeinsamen Haushalt geführt und zusammengelebt zu haben. Die Genannten haben sich übereinstimmenden Angaben zufolge Ende 2012/Anfang 2013 via facebook kennen gelernt. Die Bezugsperson hat in ihrem Asylverfahren im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt über explizite Befragung angegeben, die Beschwerdeführerin am 11.04.2013 erstmals persönlich kennen gelernt zu haben. Dass er diese vor der Hochzeit nur einmal gesehen hätte, wie die Behörde ausführt, erweist sich als durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Folge auch nachvollziehbar, dass sich der weitere persönliche Kontakt aufgrund der allgemein schwierigen Lage in Syrien und der individuellen Situation der Bezugsperson als schwierig erwiesen hätte; wenn es die Situation erlaubt habe, hätten sich die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson aber regelmäßig für mehrere Tage an unterschiedlichen Orten (Damaskus, XXXX , XXXX ) getroffen und den Möglichkeiten entsprechend eine Beziehung geführt. Es haben sowohl die Bezugsperson als auch die Beschwerdeführerin von Anfang an von einer "mehrjährigen Beziehung" vor Eheschließung nachweislich gesprochen. Hiezu wurden im Verfahren auch eine Reihe von Fotos vorgelegt. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass die Behörde jene Fotos, die die Hochzeit zeigen, offensichtlich als echt und glaubwürdig ansieht (siehe hiezu auch oben), jenen, welche die Genannten bei ihren Treffen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 zeigen sollen, jedoch pauschal die Glaubwürdigkeit abspricht und von situationsbedingt nicht nachvollziehbaren "Urlauben" spricht.
In der Beschwerdevorentscheidung wurden schließlich jene Indizien "präzisiert", aus denen die Behörde das Vorliegen einer Scheinehe erschloss. Es handelt sich dabei um das Datum der Eheschließung (15.01.2015) in Zusammenschau mit dem Datum der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien (27.01.2015) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus der Türkei wieder für kurze Zeit nach Syrien zurückkehrte, um Dokumente zu besorgen, was die Behörde zu dem Schluss veranlasste, dass die Ausreise der Bezugsperson nach Europa schon länger geplant gewesen sei. Es sei auch zu widersprüchlichen Angaben hinsichtlich des "Zusammenseins vor der Hochzeit" gekommen. Aufgrund der Angaben der Bezugsperson zu ihren Fluchtgründen (Angst vor Zwangsrekrutierung) und der allgemeinen Lage in Syrien seit 2012, erblickte die Behörde ebenfalls einen Wide