TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/3 W235 2192250-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2019
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Entscheidungsdatum

03.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W235 2192250-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018, Zl. 1160157600-170888637, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der zum Antragszeitpunkt minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.07.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am selben Tag gab er im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Person an, dass er aus dem Dorf XXXX im pakistanischen Distrikt XXXX stamme. Er spreche neben Punjabi auch Urdu. Ferner sei er ein Angehöriger der Volksgruppe der Jat und bekenne sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Im Herkunftsstaat würden noch seine Eltern, seine zwei Brüder sowie seine vier Schwestern leben. Vor ca. einem Jahr sei er von seinem Wohnort aus in den Iran gereist, wo er sich ca. 20 Tage lang aufgehalten habe. Anschließend sei er weiter in die Türkei gereist, von wo aus er über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gefahren sei. Die Reise habe er selbst organisiert.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei alt und sie hätten fünf Kühe. Er habe Obst verkaufen müssen, aber es habe nicht für den Lebensunterhalt der Familie gereicht. Seine Schwestern hätten auch noch verheiratet werden müssen. Außerdem hätten sie mit ihren Cousins Probleme gehabt. Diese hätten ihnen das Trinkwasser vergiftet. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er, dass er seine Familie nicht unterstützen könne.

1.3. Am 07.02.2018 wurde der nunmehr volljährig Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi einvernommen, wobei er eingangs zu seinem Gesundheitszustand angab, er sei gesund, benötige keine Medikamente und fühle sich in der Lage, Angaben zum Asylverfahren zu machen. Ferner bestätigte er seine Personaldaten sowie seine bisherigen Angaben im Verfahren und brachte verfahrenswesentlich und zusammengefasst zu seiner Person vor, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Seiner Familie gehe es "ganz normal", nicht gut und nicht schlecht. Alle Verwandten würden in Pakistan leben. Neben seiner Kernfamilie habe er eine Großmutter, zwei Onkel väterlicherseits, zwei Onkel mütterlicherseits, ca. sechzehn Cousins und vier Tanten. Seit seiner Geburt habe er im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der pakistanischen Provinz Punjab gelebt. Seine Eltern und seine Geschwister würden sich in XXXX aufhalten. Seine Onkel würden alle im Ausland leben. Ein Onkel sei in Saudi Arabien, einer in Griechenland und zwei in Zypern. Seine Cousins würden jeweils bei ihren Müttern leben. Drei Tanten würden im Punjab in Pakistan leben, während eine Tante in Zypern wohnhaft sei. Zuletzt habe er mit seinem Vater vor einer Woche Kontakt gehabt.

Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre die Schule besucht und sei als Landwirt tätig gewesen. Am Anfang habe seine Familie gut verdient. Als die Onkel ausgereist seien, hätten sie das Land verkaufen müssen und dann sei es "nicht so gut" gewesen. Sie hätten seinen Vater gebeten, ihren Anteil vom Familienlandbesitz auszuzahlen. Hierfür habe der Vater einen Kredit aufnehmen müssen. Sein Vater sei Tagelöhner, während seine Mutter zuhause sei. Seine Geschwister würden in eine Regierungsschule gehen, nur seine ältere Schwester sei zuhause. Die Familie besitze nunmehr lediglich ihr eigenes Haus. Zunächst sei der Beschwerdeführer mit seinem Vater als Gelegenheitsarbeiter tätig gewesen. Als sein Onkel Geld aus Saudi Arabien geschickt habe, hätten sie ein paar Kühe gekauft. Einen Teil seiner Reise nach Europa habe er mit dem Erlös aus dem Verkauf der Kühe finanziert. Den ausstehenden Betrag müsse er zurückzahlen, sobald er hier arbeiten könne. Er habe nie daran gedacht nach Europa zu kommen, aber die Situation sei schlechter geworden. Vor zwei Jahren habe er Pakistan verlassen. Er habe auch seinen Onkel in Saudi Arabien und seinen Onkel in Zypern gefragt, ob er zu ihnen kommen könne. Sie hätten aber gesagt, sie müssten auf ihre eigenen Kinder schauen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Familie ein paar Kühe gehabt habe, nachdem ein Stück Land verkauft worden sei. Die Kühe seien gestorben, weil sie das Wasser der Flut getrunken hätten. Der Beschwerdeführer habe Arbeit gesucht und als Traktorfahrer gearbeitet. Dabei sei es zu einem Unfall mit einem Motorradfahrer gekommen, bei welchem dieser schwer verletzt worden sei und eines seiner Beine amputiert werden habe müssen. Der Motorradfahrer sei schuld am Unfall gewesen und der Beschwerdeführer habe versucht, sich zu entschuldigen. Dieser habe die Entschuldigung jedoch nicht akzeptiert. Auch sein Vater habe versucht, den Motorradfahrer zur Vernunft zu bringen, es sei ihm jedoch nicht gelungen. Die Familie des Motorradfahrers habe größere Ländereien besessen. Der Beschwerdeführer sei entführt worden und habe als Sklave auf ihrem Grundbesitz arbeiten müssen, wobei er auch öfters geschlagen worden sei. Ein paar Mal sei ihm die Flucht gelungen und er habe bei Verwandten Unterschlupf gefunden. Dort hätten "sie" ihn auch wieder ausfindig gemacht. Er habe sich nirgends verstecken können. "Sie" hätten ihn wiedergefunden, egal wo er hingegangen sei. Er habe daraufhin entweder nach Saudi Arabien oder nach Zypern flüchten wollen, seine Onkel seien jedoch dagegen gewesen. Daraufhin habe er mit einigen jungen Menschen gesprochen, die ihm den Rat gegeben hätten, nach Europa zu reisen und dort zu warten, bis alles wieder gut sei. Er habe seinem Vater von der Idee berichtet. Dieser habe ihm gesagt, er solle machen, was gut für ihn sei. In Pakistan habe er einen Schlepper kennengelernt, der in nach XXXX weitergeleitet habe. Von dort aus sei er an einen anderen Schlepper übergeben worden und sei nach Europa gekommen.

Dies seien alle seine Gründe gewesen. Bei seiner ersten Einvernahme, habe er den Behörden von dem Motorradunfall nichts erzählt, da er Angst gehabt habe. Bevor er hierhergekommen sei, hätten ihm andere Personen den Rat gegeben, die Wahrheit zu sagen. Näher befragt, warum er nichts erzählt habe, gab er an, er habe in Ungarn schlechte Erfahrungen mit der Polizei gehabt, weshalb er auch in Österreich Angst vor der Polizei gehabt habe.

Befragt, warum die Kühe gestorben seien, führte er an, er sei falsch verstanden worden. Bei ihnen sei es normal, dass Quellwasser zuerst mit Säure gereinigt werde. Da sie nicht aufgepasst hätten, hätten die Kühe das ungereinigte Wasser getrunken. Sie seien selbst schuld gewesen. Probleme mit den Cousins habe es nicht gegeben. Es habe Probleme zwischen dem Vater und dem Onkel gegeben, da die Kühe von der Quelle des Onkels getrunken hätten. Daher habe es Streit gegeben. Der Fluchtgrund sei jedoch der Unfall mit dem Motorradfahrer gewesen. Der Unfall sei Anfang März 2016 gewesen. Die Probleme hätten am Tag des Unfalls begonnen, da der Fahrer seine Brüder verständigt habe. Sie hätten ihm vorgeworfen, am Unfall schuld zu sein. Ein polizeiliches Verfahren habe es nicht gegeben, da die Polizei nichts aufnehme, bis man ihnen Geld zahle. Der Unfall sei nicht aufgenommen worden. Auch die Polizei habe sie belästigt. Auf Nachfrage gab er hierzu an, die Polizei belästige immer Personen. Sie sei zur Unfallstelle gekommen, habe ihn verhaftet und ca. drei Tage in Gewahrsam genommen. Später hätten sie ihn freigelassen. Danach sei er entführt worden. Der Grund sei gewesen, dass ein Mitglied dieser Familie nunmehr invalid sei und nicht arbeiten könne. Der Beschwerdeführer hätte seine Arbeit übernehmen sollen. Auch seine eigene Familie sei belästigt worden.

Im Zuge der Entführung hätten "sie" ihn in ihr Dorf gebracht. Dies sei 25 bis 30 km entfernt gewesen. In der Nacht sei es ihm gelungen zu flüchten. Am nächsten Tag hätten "sie" ihn wieder abgeholt und zu sich genommen. "Sie" hätten ihm gedroht, ihn zu schlagen oder zu töten, wenn er zur Polizei gehe. Auf die Frage, ob sein Vater dagegen nichts unternommen habe, antwortete der Beschwerdeführer, niemand habe seinem Vater geholfen. Zu seinem Versteck gab er an, er sei bei Verwandten und Freunden in XXXX , in XXXX und in XXXX untergekommen. Überall hätten "sie" ihn gefunden und mitgenommen. Seine Widersacher hätten ihn gefunden, da "sie" auch Verwandte in XXXX hätten. "Sie" würden in der Nachbarschaft wohnen. Seine Verwandten in XXXX seien auch im weiten Sinne mit der Familie des Motorradfahrers verwandt. Sie hätten davon erfahren. In XXXX habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Er sei am Straßenrand gestanden, dort hätten "sie" ihn gefunden und mitgenommen. Seiner Familie hätten "sie" gedroht, sie würden es zu spüren bekommen, wenn der Beschwerdeführer nicht brav auf ihrem Land arbeite. Hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen führte er aus, "das" fange schon wieder an. Niemand verlasse freiwillig seine Familie und sein Land.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er an, dass er hier keine Personen aus seinem Herkunftsstaat kenne. Er erhalte jede zweite Woche im Camp Unterstützung von der Caritas bzw. bekomme Grundversorgung. In Österreich habe er nicht gearbeitet, allerdings habe er einen Deutschkurs gemacht und spreche Deutsch auf Niveau A1. Er kenne nur Lehrer vom Deutschkurs und ein paar Österreicher und Österreicherinnen mit denen er sporadischen Kontakt habe. Ansonsten habe er keine sozialen Kontakte aufgebaut. Er halte sehr viel von den Gesetzen und Wertevorstellungen. Im Camp würden sie immer wieder unterrichtet werden, was sie in Österreich tun und unterlassen sollten. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig. Weder in Österreich noch im Herkunftsstaat oder in einem anderen Land sei er straffällig gewesen. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich bestehe nicht.

Staatliche Fahndungsmaßnahmen wie ein Haftbefehl oder ein Steckbrief würden gegen ihn nicht bestehen. In Bulgarien sei er ca. ein Monat in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er entführt und zwölf Tage eingesperrt worden. Die Polizei habe ihn dann befreit und in ein Camp für Minderjährige gebracht. Die Entführer seien verhaftet worden.

Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er nie gehabt. Er sei nie politisch aktiv gewesen und habe nie mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei in Pakistan Probleme gehabt.

Im Zuge der Einvernahme wurden zwei Bestätigungen über die Teilnahme am Deutschkurs A1 (Teil 1 sowie Teil 2), ausgestellt am XXXX .2017 vom Berufsförderungsinstitut XXXX , in Kopie vorgelegt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In seiner Begründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei pakistanischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei Moslem. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Punjab in Pakistan und spreche Urdu sowie Punjabi. Überdies sei er ledig, arbeitsfähig und leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Sein Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Im Herkunftsstaat sei er weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer Volksgruppe noch aufgrund seiner politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden. Auch eine Verfolgung durch Privatpersonen sei nicht glaubhaft gemacht worden. Zur Situation im Fall seiner Rückkehr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung leide, die ein Rückkehrhindernis oder eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit darstellen würde. Im Herkunftsstaat seien ausreichend medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und zugänglich. Der Beschwerdeführer sei in Pakistan aufgewachsen und sei mit der Kultur sowie mit der Sprache vertraut. Ferner bestehe aufrechter Kontakt zu seiner Familie. Seine Kernfamilie sei überdies nach wie vor in seinem Heimatdorf aufhältig. Im Punjab habe er auch noch zwei Tanten. In XXXX , XXXX und XXXX habe er Verwandte und Freunde. Weitere Verwandte habe er in Saudi Arabien und Zypern. Seine Familie besitze ein Haus und habe von den Einkünften seines Vaters als Tagelöhner leben können. Ferner habe sein Vater die Schulbildung der jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers finanzieren können. Der Beschwerdeführer sei acht Jahre in die Schule gegangen, habe als Landwirt gearbeitet, sei Gelegenheitsarbeiten nachgegangen und als Bauarbeiter tätig gewesen. Er sei wirtschaftlich genügend abgesichert und könne für seinen Unterhalt grundsätzlich sorgen. Notfalls könne er auch mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen erzielen. Folglich würde er nicht in eine hoffnungslose Lage geraten. In Österreich habe er keine Angehörigen. Überdies habe er keine engen Kontakte zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt seien. Besondere soziale Kontakte würden nicht bestehen. Die deutsche Sprache beherrsche er nur unzureichend. In Vereinen sei er im Bundesgebiet nicht aktiv und er gehe auch keiner Arbeit nach. Er beziehe Leistungen aus der Grundversorgung und sei in Österreich unbescholten. Sein Aufenthalt sei aufgrund seines Antrags auf internationalen Schutz bloß vorläufig rechtmäßig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 21 bis 85 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen Länderfeststellungen zur Lage in Pakistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von amtlichen Dokumenten nicht feststehe. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zum Geburtsort, zur Staatsangehörigkeit, zur Religion, zum Familienstand, zur Herkunft der Familie sowie zum Gesundheitszustand würden auf seinen dahingehend glaubhaften Angaben beruhen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde nach Zusammenfassung des wesentlichen Fluchtvorbringens ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt gänzlich andere Fluchtgründe als in der Erstbefragung angegeben habe. So habe er in der Erstbefragung weder Probleme mit einem Motorradfahrer angeführt noch habe er eine Anzeige gegen seine Person erwähnt. Da er in der Erstbefragung abschließend angegeben habe, alle Fluchtgründe genannt zu haben, erscheine das weitere Vorbringen in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht glaubhaft. In der Erstbefragung habe er hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen lediglich angeführt, er könne seine Familie nicht unterstützen. Ferner habe er die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Fall der Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe drohe, verneint. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass es sich bei den in der Einvernahme genannten Ausreisegründen um erfundene Szenarien handle, die nicht der Wahrheit entsprächen. Der Beschwerdeführer habe überdies behauptet, in der Erstbefragung die Probleme mit dem Motorradfahrer nicht erwähnt zu haben, da er aufgrund von Problemen mit den ungarischen Sicherheitsbehörden Angst vor der Polizei gehabt habe. Da er jedoch in Österreich internationalen Schutz beantragt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass er in der Erstbefragung Informationen verschwiegen habe. Ferner sei er in der Erstbefragung auch ausreichend belehrt worden, weshalb er sich über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, bewusst gewesen sein müsse. Folglich könnten seine Angaben hinsichtlich seiner Angst vor der Polizei bloß als Schutzbehauptung gewertet werden. Ferner habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, dass seine Cousins das Trinkwasser vergiftet hätten, während er in der Einvernahme vor dem Bundesamt geschildert habe, dass es bei ihnen normal sei, Quellwasser zuerst mit Säure zu reinigen. Die Kühe hätten das ungereinigte Wasser getrunken, weil die Familie nicht aufgepasst habe. Die Familie sei daher selber schuld gewesen. Dadurch sei ein Streit zwischen seinem Vater und seinem Onkel entstanden, welcher den Beschwerdeführer jedoch nicht persönlich betroffen habe. Folglich könne aus diesem Vorbringen keine Gefahr für den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr abgeleitet werden. Zum Motorradunfall wurde ausgeführt, dass das behauptete Vorgehen der Polizei, welche den Beschwerdeführer verhaftet, drei Tage festgehalten und anschließend wieder freigelassen habe, nicht als Belästigungen gewertet werden könne, sondern müsse - wenn man dem Vorbringen Glauben schenke - als übliche Vorgehensweise im Fall von Ermittlungen qualifiziert werden. Ferner sei seine Schilderung, wonach er nach seiner Entführung wieder nachhause zurückgekehrt sei, nicht plausibel, da der Beschwerdeführer wohl kaum in seinem Elternhaus Zuflucht gesucht, sondern sich an einem anderen Ort versteckt hätte, um nicht gefunden zu werden. Wenig plausibel seien auch seine Ausführungen, wonach er in diversen Städten im Punjab gefunden worden wäre. So wäre davon auszugehen, dass er sich im Fall einer tatsächlichen Verfolgung nicht in der Nachbarschaft der ihn verfolgenden Personen oder etwa bei Verwandten dieser Personen verstecken würde. Es möge Zufall sein, dass er in XXXX gefunden worden sei. Allerdings liege diese Stadt im selben Bezirk wie sein Heimatdorf, sodass auch dort damit gerechnet werden müsse, dass er aufgefunden werde. Hingewiesen wurde überdies auf die Angaben des Beschwerdeführers, wonach auch seine Familie bedroht worden sei. Im Gegensatz zu diesen Angaben habe er jedoch zur Situation seiner Familie vorgebracht, dass es ihr aktuell ganz normal gehe. Ein Vorbringen, wonach ihnen die Familie des Motorradfahrers aktuell Probleme bereiten würde, habe er nicht erstattet. Wäre seine Familie tatsächlich bedroht worden, so wären diese Drohungen bereits längst in die Tat umgesetzt worden. Ein Widerspruch ergebe sich auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisedaten. Laut Einvernahme sei er im Feber 2016 aus Pakistan ausgereist. In derselben Einvernahme habe er jedoch angegeben, dass die Probleme im März 2016 begonnen hätten. In der Erstbefragung habe er hingegen angegeben, etwa im Juli 2016 ausgereist zu sein. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer erst vier Monate nach dem Vorfall ausgereist wäre, sei eine zeitliche Relevanz zwischen dem Vorfall und der Ausreise nicht zu erkennen. Zudem habe der Beschwerdeführer, befragt nach Beweismitteln, angegeben, dass er in Pakistan Beweise habe. Auf Nachfrage habe er hingegen behauptet, keine schriftlichen Beweise zu haben. Auf die Frage, ob er sich nach der Entführung an die Polizei gewandt habe, habe er angegeben, dass ihm die Entführer gedroht hätten, sie würden ihn schlagen oder umbringen, sollte er zur Polizei gehen. Die Angst der Entführer spreche sohin jedenfalls dafür, dass die Polizei in einem solchen Fall gehandelt hätte und ergebe sich auch aus den Länderinformationen, dass Pakistan trotz marginaler Defizite grundsätzlich fähig und willens sei, seine Bürger vor strafrechtsrelevanten Übergriffen zu schützen. In der Folge wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, um seine Problem zu umgehen. In Städten, wie etwa Rawalpindi, Karachi, Peshawar oder Multan würden potenziell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land leben. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht würden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatdorf entfernt liege, unbehelligt leben. Das Gesetz in Pakistan erlaube es, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren. Behörden würden dies ebenso respektieren. Abschließend wurde festgehalten, es sei nicht glaubhaft, dass der Motorradunfall tatsächlich stattgefunden habe und der Beschwerdeführer aus diesem Grund den Herkunftsstaat verlassen habe. Ferner habe er auf Befragung angegeben, dass er weder aufgrund seiner Volksgruppe, seiner Nationalität, seiner Religion, noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen persönlich verfolgt worden sei. Aus einer Gesamtschau würden sich sohin keine Verfolgungsgründe ergeben. Die Feststellungen zu Pakistan würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe glaubhaft darzulegen. Aus der Begründung seines Antrags könne überdies keine gegen ihn gerichtete staatliche oder quasi-staatliche Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe abgeleitet werden. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung in Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer leide an keinen gravierenden Gesundheitsproblemen, sodass er bei einer Rückführung in Ansehung seiner existentiellen Grundbedürfnisse, wie etwa Nahrung und Unterkunft, keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Im Fall einer Abschiebung würde er nicht Gefahr laufen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Somit würden keine stichhaltigen Gründe für eine Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens folgerte die Behörde zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, dass den öffentlichen Interessen an der Rückkehrentscheidung ein größeres Gewicht zukomme als dem Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. So sei der Beschwerdeführer im Juli 2017 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hätte ihm die Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein müssen. Er habe den Großteil seines Lebens in Pakistan verbracht, sei mit den dortigen kulturellen und sozialen Gepflogenheiten vertraut und beherrsche die Sprache, während er nur unzureichend Deutsch spreche. Angehörige habe er im Bundesgebiet nicht. Allfällige freundschaftliche Beziehungen seien in einem Zeitpunkt eingegangen worden, als er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst gewesen sei. Der Beschwerdeführer gehe keiner Beschäftigung nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis Abs. 3 BFA-VG sei daher zulässig. Weiters wurde zu Spruchpunkt V. festgehalten, dass sich aus den bisherigen Erwägungen keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 ergebe, eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG vom EGMR im konkreten Fall nicht empfohlen worden sei und sohin eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zu Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände im Sinne des § 55 FPG festgestellt hätten werden können, weshalb er zur freiwilligen Ausreise binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung verpflichtet sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer von Amtswegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 30.03.2018 Beschwerde und beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme die Wahrheit gesagt. Sein Vorbringen sei detailliert, genügend substanziiert und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. -berichte auch plausibel. Ferner diene die Erstbefragung nicht dazu, Asylgründe ausführlich zu schildern, sondern der Ermittlung der Identität sowie der Reiseroute. Darauf sei der Beschwerdeführer im Zuge dieser Befragung auch hingewiesen worden. Aus Angst vor der Polizei habe er über den Clan, der ihn verfolge, nichts erzählt. In weiterer Folge wurde sein Fluchtvorbringen zusammengefasst geschildert und ausgeführt, dass es für die Schutzbedürftigkeit keinen Unterschied mache, ob der Beschwerdeführer aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten habe oder, ob ihm dieser Nachteil aufgrund einer vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit drohe. In Fällen nichtstaatlicher Verfolgung sei sohin entscheidend, ob der betroffenen Person die Möglichkeit offenstehe, Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat in Anspruch zu nehmen. Schutz dürfe nicht nur theoretisch zur Verfügung stehen, sondern bestehe das Erfordernis eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Einzelfall, der geeignet sei, die Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung unter das Maß der Erheblichkeit zu senken. Laut den Länderberichten seien viele Gerichte unterer Instanzen korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck durch wohlhabende Personen. Informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans bestünden, würden keinen institutionalisierten Rechtsschutz bieten und hätten häufig Menschenrechtsverletzungen zur Folge. Ferner sei dem Bescheid auf Seite 65 zu entnehmen, dass eine Person auch in New York gefunden werden könne, wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolge. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei sohin im Fall des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen gebe es im Herkunftsstaat überdies nicht. Da eine Auseinandersetzung mit dem hinreichend substanziierten Parteivorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einschlägiger Länderberichte nicht erfolgt sei, sei der Bescheid mit Willkür belastet. Zu Spruchpunkt IV. werde darauf hingewiesen, dass die Behörde von falschen Tatsachen ausgegangen sei und werde diesbezüglich auf die ausführlichen Aussagen in der Einvernahme verwiesen.

4.1. Mit Verfahrensanordnung vom 28.03.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Frist von drei Wochen aufgetragen, zum Länderinformationsblatt Pakistan vom 15.11.2018 Stellung zu nehmen, neue Flucht- oder Verfolgungsgründe unter Nennung und Vorlage von Beweismitteln darzutun, sämtliche sonstige Beweismittel vorzulegen sowie folgende Informationen bekanntzugeben:

1. Befinden sich enge Familienangehörige im Bundesgebiet?

2. Sprechen Sie deutsch und wenn ja, wie gut?

3. Haben Sie Arbeit in Österreich bzw. waren Sie jemals in Österreich selbsterhaltungsfähig und nicht von Leistungen des österreichischen Staates abhängig?

4. Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

5. Haben Sie in Österreich jemals Kurse, Vereine, eine Schule oder eine Universität besucht?

6. Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich?

7. Sind Sie legal in das Bundesgebiet eingereist?

8. Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich?

9. Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

10. Haben Sie eine andere, besondere Bindung an Österreich?

4.2. Die Verfahrensanordnung wurde der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers am 29.03.2018 nachweislich zugestellt. Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist - trotz Zuwartens des Bundesverwaltungsgerichts mehrere Wochen über die gesetzte Frist hinaus - keine Stellungnahme eingelangt. Ferner wurde weder um Fristerstreckung ersucht noch wurde ein Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen eine Stellungnahme nicht (fristgerecht) möglich ist bzw. dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nicht (fristgerecht) nachgekommen werden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der zum Antragszeitpunkt noch minderjährige, zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt volljährige Beschwerdeführer ist ein pakistanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Jat und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der pakistanischen Provinz Punjab. Im Jahr 2016 reiste er über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich. Am 29.07.2017 stellte er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist, die dem pakistanischen Staat zurechenbar ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer infolge eines Motorradunfalls, bei welchem ein Mann schwer verletzt wurde, von der Familie der verletzten Person entführt und zu Zwangsarbeit verpflichtet worden ist. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Pakistan aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jat und/oder der Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage in Pakistan. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und spricht neben Punjabi auch Urdu. Berufserfahrung sammelte er in Pakistan, indem er seinem Vater in dessen Landwirtschaft aushalf und Gelegenheitsarbeiten annahm. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor seine Eltern, seine beiden Brüder, seine vier Schwestern sowie drei seiner Tanten mit ihren Kindern und eine Großmutter. Zu seiner Familie pflegt der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt. Ferner verfügt er in Pakistan über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der gesunde Beschwerdeführer ist sohin jung, ledig ohne Obsorgeverpflichtungen, erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung sowie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Pakistan. Folglich wird festgestellt, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 29.07.2017 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht zwar aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung, geht jedoch auch keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von zwei Deutschkursen auf dem Sprachniveau A1 hat er in Österreich keine Aus- bzw. Weiterbildungen absolviert. Der Beschwerdeführer ist weder in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation tätig. Über verwandtschaftliche Beziehungen zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden verfügt er nicht. Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, liegen nicht vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

1.2. Zur Lage in Pakistan:

1.2.1. Neueste Ereignisse:

1.2.1.1. Integrierte Kurzinformation vom 15.11.2018:

Der Oberste Gerichtshof Pakistans hat am 31.10.2018 das Todesurteil gegen Asia Bibi wegen Gotteslästerung aufgehoben und sie von allen Vorwürfen freigesprochen (Standard 3.11.2018. vgl. Guardian 31.10.2018). nachdem Bibis Berufung gegen das Todesurteil des Lahore High Court zuletzt im Oktober 2016 ohne Anhörung vom Obersten Gericht in Islamabad vertagt wurde. da sich einer der Richter weigerte. den Fall zu verhandeln (Dawn 8.10.2018). Die Urteilsverkündung. wodurch Bibi nach neun Jahren Haft im Todestrakt freigelassen werden soll (Guardian 31.10.2018). wurde ab 8.10.2018 drei Wochen lang vorgehalten (Dawn 8.10.2018; vgl. Guardian 31.10.2018). da Befürworter der Blasphemiegesetze drohten. das Land lahmzulegen und die Richter zu töten. falls Bibis Todesurteil nicht aufrechterhalten werde (Guardian 31.10.2018).

Nach Bekanntwerden des Urteils kam es landesweit zu tagelangen Protesten durch Islamisten (Standard 3.11.2018; vgl. Dawn 3.11.2018a). Paramilitärische Sicherheitskräfte wurden in der Hauptstadt Islamabad eingesetzt. um den Obersten Gerichtshof. die Diplomatenviertel und die Wohnsiedlung der Richter zu schützen (Guardian 31.10.2018; vgl. Dawn 30.10.2018). Nach einer Einigung mit der Regierung erklärte die Islamistenpartei Tehreek-e-Labaik (TLP) die Massenproteste am 3.11.2018 für beendet (Standard 3.11.2018; vgl. ORF 4.11.2018). Die Demonstranten entfernten die Barrikaden in den großen Städten; Karachi. Lahore und Islamabad kehrten zur Normalität zurück. Geschäfte und Schulen waren wieder geöffnet (ORF 4.11.2018).

Nach dem Freispruch gab es Bestrebungen. Bibi so schnell wie möglich außer Landes zu bringen (Guardian 31.10.2018). Ein zwischen TLP und Regierung unterzeichnetes Fünf- Punkte-Papier sieht vor. dass sich die Regierung einem am 1.11.2018 eingebrachten Überprüfungsantrag zum Urteil (Review Petition) durch die TLP nicht entgegenstellt und Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt wird (Standard 3.11.2018; vgl. Zeit 3.11.2018; Express Tribune 1.11.2018; BBC 8.11.2018).

Zum derzeitigen Aufenthaltsort von Asia Bibi gab es keine offiziellen Angaben (Zeit 3.11.2018). Sie wurde am 7. November 2018 aus dem Gefängnis entlassen und befindet sich nun in Pakistan an einem geheimen Ort (BBC 8.11.2018). Pakistanische Medien haben seit dem Freispruch gemutmaßt. sie könne das Land bereits verlassen haben (BBC 8.11.2018; vgl. Tagesanzeiger 4.11.2018). Journalisten, die dies ohne offizielle Bestätigung berichteten, wurden von Informationsminister Fawad Hussein als "äußerst verantwortungslos" bezeichnet (BBC 8.11.2018).

Der Pakistanische Informationsminister Fawad Chaudhry erklärte, von der Regierung würden alle notwendigen Schritte gesetzt, um Bibis Sicherheit zu gewährleisten (BBC 3.11.2018). Bibis Ehemann und ihre Töchter wechseln ständig ihren Aufenthaltsort (ORF 4.11.2018) und bitten in anderen Staaten um Asyl (BBC 8.11.2018, vgl. Tagesanzeiger 4.11.2018). Der Anwalt von Asia Bibi hat aus Sorge um die eigene Sicherheit wie auch dem Wohlergehen seiner Familie das Land verlassen (Standard 3.11.2018; vgl. Zeit 3.11.2018, ORF 4.11.2018, BBC 8.11.2018).

Menschenrechtler kritisierten die Vereinbarung zwischen der Regierung und den Islamisten als Bankrotterklärung des Rechtsstaates (Zeit 3.11.2018), während Fawad Chaudhry erklärte, die Übereinkunft wurde getroffen, um die Proteste ohne Gewaltausübung zu beenden (BBC 3.11.2018).

Nachdem am 8.10.2018 das Urteil gegen Bibi vorgehalten wurde, wurden die Medien angehalten, über diesen Fall nicht zu berichten (Dawn 8.10.2018; vgl. Guardian 31.10.2018, Express Tribune 31.10.2018). Auch wurde eine Berichterstattung über die Proteste nach dem Freispruch von Medien vermieden (Guardian 31.10.2018). In Folge der Proteste, die teilweise von Vandalismus und Brandstiftung begleitet waren, wurden in der Provinz Punjab ca. 1.100 Personen festgenommen (Daily Pakistan 5.11.2018).

Die Spannungen in Pakistan wurden durch die Nachricht von der Ermordung des bedeutenden pakistanischen Religionsführers Sami ul-Haq verschärft, der am 2.11.2018 in seinem Haus in Rawalpindi von Unbekannten niedergestochen wurde. Ul-Haq, der auch als "Vater der Taliban" bekannt war, war ein Verbündeter der regierenden Tehreek-e-Insaf- Partei von Premierminister Imran Khan. Dieser verurteilte die Ermordung und ordnete eine Untersuchung an. Die afghanischen Taliban sprachen in einer Erklärung von "einem großen Verlust für die gesamte islamische Nation". In Ul-Haqs Koranschulen wurden spätere Taliban-Größen wie Mullah Omar und Jalaluddin Haqqani ausgebildet (Standard 3.11.2018; vgl. ORF 4.11.2018).

Quellen:

* BBC (3.11.2018): Asia Bibi: Deal to end Pakistan protests over blasphemy case, https://www.bbc.com/news/world-asia-46080067, Zugriff 5.11.2018;

* Dawn (3.11.2018): Live blog: Protests on Asia Bibi's acquittal, https://www.dawn.com/ live-blog/, Zugriff 5.11.2018;

* Dawn (30.10.2018): Supreme Court acquits Asia Bibi, orders immediate release, https://www.dawn.com/news/1442396, Zugriff 5.11.2018;

* Dawn (8.10.2018): Supreme Court reserves verdict on Asia Bibi's final appeal against execution, https://www.dawn.com/news/1437605/supreme-court-reserves-verdict-onasia-bibis-final-appeal-against-execution, Zugriff 5.11.2018;

* Express Tribune, the (1.11.2018): Review petition filed against SC verdict,

https://tribune.com.pk/story/1838656/1-review-petition-filed-aasia-bibis-acquittal/,

Zugriff 5.11.2018;

* Express Tribune, the (31.10.2018): Aasia Bibi acquitted by Supreme Court,

https://tribune.com.pk/story/1837746/1-security-beefed-sc-prepares-announce-aasia-

bibi-verdict/, Zugriff 5.11.2018;

* Guardian (31.10.2018): Asia Bibi: Pakistan court overturns blasphemy death sentence,

https://www.theguardian.com/world/2018/oct/31/asia-bibi-verdict-pakistancourt-overturns-blasphemv-death-sentence, Zugriff 5.11.2018;

* ORF (4.11.2018): Pakistan: Zukunft von Christin Asia Bibi weiter unsicher, https://religion.orf.at/stories/2945335/, Zugriff 5.11.2018;

* Standard, der (3.11.2018): Anwalt von freigesprochener Christin verließ Pakistan,

https://derstandard.at/2000090586614/Anwalt-von-freigesprochener-Christin-verliess-Pakistan, Zugriff 5.11.2018;

* Zeit (3.11.2018): Islamisten erzwingen mögliche Berufung im Fall Bibi,

https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/pakistan-asia-bibi-christin-freispruch-

proteste-gotteslaesterung-islam, Zugriff 5.11.2018;

* Tagesanzeiger (4.11.2018): Ehemann von freigesprochener Christin bittet um Asyl,

https://www.tagesanzeiger.ch/news/standard/ehemann-von-freigesprochener-christin-bittet-um-asyl/story/17378032, Zugriff 5.11.2018;

* DW - Deutsche Welle (3.11.2018): Nach Blasphemie-Freispruch: Asia Bibi immer noch in Haft,

https://www.dw.com/de/nach-blasphemie-freispruch-asia-bibi-immernoch-in-haft/a-46140621, Zugriff 5.11.2018;

* Daily Pakistan (5.11.2018): Hundreds arrested for vandalism during protests against Asia Bibi's acquittal, https://en.dailypakistan.com.pk/headline/hundreds-arrested-forvandalism-during-protests-against-asia-bibis-acquittal/, Zugriff 5.11.2018 und

* BBC (8.11.2018): Pakistan blasphemy case: Asia Bibi freed from jail, https://www.bbc.com/news/world-asia-46130189. Zugriff 14.11.2018

1.2.1.2. Kommentar:

Blasphemie wird laut pakistanischem Strafgesetzbuch mit dem Tode bestraft. Bisher wurde noch kein Mensch in Pakistan wegen Blasphemie hingerichtet (Guardian 31.10.2018; vgl. LIB Pakistan, Abschnitt 16.5). Jedoch wurden seit 1990 mindestens 65 Personen, die der Blasphemie bezichtigt wurden, bei Aktionen der Selbstjustiz getötet (Guardian 31.10.2018).

Der Fall gegen Bibi demonstriert, wie in Pakistan Beschuldigungen der Blasphemie verwendet werden, um persönliche Streitigkeiten auszutragen und wie Entscheidungen am Beginn des gerichtlichen Instanzenweges Angeklagte aus Angst um deren Leben nicht freisprechen möchten (Guardian 31.10.2018). Im Jahr 2011 wurden der Gouverneur der Provinz Punjab, Salmaan Taseer, sowie der Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, ermordet, nachdem sie öffentlich Asia Bibi verteidigt hatten und sich für eine Reform der Blasphemiegesetze ausgesprochen hatten (Guardian 31.10.2018; vgl. LIB Pakistan, Abschnitt 16.5).

1.2.1.3. Integrierte Kurzinformation vom 31.07.2018:

Am 25. Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewählte Regierungen in Folge ihre volle Amtszeit dienen konnten (EUEOM 27.7.2018). Neben der Nationalversammlung wurden auch vier Provinzversammlungen (Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan) gewählt (NDTV 26.7.2018).

Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von Imran Khan 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). Khan hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen Imran Khan zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). Imran Khan begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018).

Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vgl. EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU- Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).

Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vgl. NZZ 28.7.2018).

Obwohl Schritte unternommen wurden, die Beteiligung von Minderheiten an den Wahlen zu sichern, blieb die Situation der Ahmadiya-Gemeinschaft unverändert. Ahmadis werden weiterhin in einem separaten Wählerverzeichnis geführt Eine Novelle des Wahlgesetzes 2017 hätte Ahmadis ins generelle Wählerverzeichnis inkludiert, diese Änderung wurde jedoch am 23.11.2017 nach Massenprotesten wieder rückgängig gemacht (EUEOM 27.7.2018).

Die Wahlverlierer prangerten auch Wahlfälschung an und erklärten, sie würden das Ergebnis nicht anerkennen. Sharif erklärte, das Militär habe die Abstimmung zugunsten Khans manipuliert. Auch Bilawal Bhutto sprach, ebenso wie Vertreter islamistischer Parteien, von Wahlfälschung (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlvorgang als transparent und gut durchgeführt ein, bemerkte jedoch Schwierigkeiten bei der Auszählung. Die Wahlhelfer hielten die Prozeduren nicht immer ein und hatten Schwierigkeiten, die Formulare für die Resultatsübermittlung korrekt auszufüllen (EUEOM 27.7.2018).

Bei der pakistanischen Wahlkommission wurden bis kurz nach Schließung der Wahllokale 654 Beschwerden registriert, die ausschließlich Verstöße gegen die Wahlordnung betreffen würden. Über das Militär habe es keine Beschwerde gegeben (Standard 26.7.2018). Durch technische Probleme im erstmals eingesetzten Result Transmission System (RTS) kam es zu Verzögerungen der Bekanntgabe von Sprengelergebnissen an die Wahlkommission (EUEOM 27.7.2018).

Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale (EUEOM 27.7.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Quetta kamen 31 Menschen ums Leben, darunter auch Kinder und Polizisten, 35 Personen wurden verletzt. Der IS reklamierte den Anschlag für sich (Standard 26.7.2018; vgl Dawn 26.7.2018). In Khuzdar wurde bei einem Granatenangriff auf ein Wahllokal ein Polizist getötet (Dawn 26.7.2018; vgl. Standard 25.7.2018).

Weiters gab es regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Bereits im Vorfeld der Wahl waren bei mehreren Anschlägen auf Parteien und Kandidaten mehr als 180 Menschen getötet worden (Standard 25.7.2018; vgl. Kurzinformation vom 18.7.2018).

Reporter ohne Grenzen berichten von zahlreichen Einschränkungen für Journalisten während des Wahlkampfes. In den vergangenen Monaten seien unabhängige Medien wiederholt zensiert und kritische Journalisten bedroht, tätlich angegriffen und entführt worden (ROG 25.7.2018). Auch die Wahlbeobachtermission der EU sah deutliche Hinweise für Einschränkungen der Redefreiheit durch staatliche und nicht-staatliche Akteure (EUEOM 27.7.2018).

Gemäß Reporter ohne Grenzen versuchten insbesondere das Militär und die Geheimdienste eine unabhängige Berichterstattung zu verhindern (ROG 25.7.2018). Weit verbreitete Selbstzensur der Berichterstatter hinderte gemäß EU-Wahlbeobachtermission Wahlberechtigte daran, eine qualifizierte Wahlentscheidung zu treffen (EUEOM 27.7.2018).

Quellen:

* Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11 th general elections vote, https://www. dawn. com/news/1421984/voting- underway-acrosspakistan-amid-tight-security-with-only-hours-left-till-polling-ends, Zugriff 30.7.2018;

* Dawn (28.7.2018): Imran starts preparations for formation of govt at Centre.

https://www.dawn.com/news/1423370/imran-starts-preparations-for-formation-of-govt-at-centre, Zugriff 30.7.2018;

* Dawn (30.7.2018): PPP. PML-N join hands to give Imran tough time. https://www.dawn.com/news/1423776/ppp-pml-n-join-hands-to-give-imran-tough-time, Zugriff 30.7.2018;

* ECP -Election Commission of Pakistan (o.D.a): Assembly Wise Voters Turnout. https://www.ecp.gov.pk/frmstats.aspx, Zugriff 30.7.2018;

* EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities. https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu eom pakistan 2018 - _preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 30.7.2018;

* NDTV - New Delhi Television Limited (26.7.2018): Pakistan Election Results Live Updates: "Want To Fix India-Pak Ties." Says Imran Khan.

https://www.ndtv.com/world-news/pakistan-election-result-2018-live-updates-imran-khan-on-brink-of-victory-after-millions-vote-in-pak-1889205, Zugriff 30.7.2018;

* NZZ - Neue Zürcher Zeitung (28.7.2018): Imran Khan triumphiert in Pakistan, https://

www.nzz.ch/international/wahlen-in-pakistan-imran-khan-triumphiert-ld.1406380,

Zugriff 30.7.2018;

* ROG - Reporter ohne Grenzen (25.7.2018): Pakistan - Einschränkungen während Wahlkampfes, http://www.rog.at/pm/pakistan-einschraenkungen-waehrend-wahlkampfes/, Zugriff 30.7.2018;

* Standard. der (25.7.2018): Dutzende Tote in Pakistan bei Anschlag am Wahltag.

https://derstandard.at/2000084092243/Dutzende-Tote-bei-Anschlag-am-Tag-der-Parlamentswahl-in-Pakistan, Zugriff 30.7.2018 und

* Standard. der (26.7.2018): Ex-Cricketstar Imran Khan steuert auf Wahlsieg in Pakistan zu,

https://derstandard.at/2000084154112/Pakistans-Regierungspartei-PML-N-spricht-von-Wahlfaelschung, Zugriff 30.7.2018

1.2.1.4. Integrierte Kurzinformation vom 18.07.2018:

Im Vorfeld der Wahlen am 25. Juli 2018 kam es zu zahlreichen Anschlägen mit Todesopfern (Dawn 13.7.2018a).

Am 13. Juli sind bei einem Selbstmordanschlag in Mastung, Provinz Belutschistan, nach offiziellen Angaben 149 Menschen ums Leben gekommen und über 200 Menschen verletzt worden (CNN 16.7.2018). Das Attentat hatte einer Veranstaltung der Baluchistan Awami Partei gegolten (Dawn 13.7.2018a; vgl. ORF 13.7.2018, CNN 16.7.2018). Es ist der schwerste Anschlag in Pakistan seit vielen Jahren - ähnlich viele Tote gab es zuletzt beim Angriff der Taliban auf die Armeeschule in Peschawar im Dezember 2014 mit ca. 150 Toten (Standard 14.7.2018) - und der Terrorangriff mit den zweitmeisten Todesopfern in der Geschichte Pakistans (CNN 16.7.2018). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (ORF 13.7.2018; vgl. CNN 16.7.2018, Standard 14.7.2018), ebenso wie die Ghazi-Gruppe der radikalislamischen Taliban (Standard 14.7.2018). In Folge des Anschlages wurden die Wahlen im Wahlkreis PB-35 (Mastung) verschoben (Nation 14.7.2018).

Ebenfalls am 13. Juli wurden in Bannu [Provinz Khyber Pakhtunkhwa, nahe der Grenze zu den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA)] bei einem Anschlag auf eine Wahlkampfveranstaltung des Chief Minister der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Akram Khan Durrani, vier Menschen getötet und 32 Menschen verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. News 13.7.2018). Durrani wurde bei dem Anschlag nicht verletzt (Express Tribune 13.7.2018; vgl. Dawn 13.7.2018b). Durrani tritt im Wahlkreis NA-35 (Bannu) als Kandidat der Partei Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) an (Dawn 13.7.2018b; vgl News 13.7.2018). Ebenfalls in Bannu wurden wenige Tage zuvor am 7.7. bei einem Bombenangriff auf einen Konvoi des Kandidaten der Muttahida Majlis-i-Amal (MMA) für den Wahlkreis PK-89, Sherin Malik, sieben Personen, darunter der Kandidat, verletzt (Dawn 7.7.2018).

Am 10. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in Peschawar, Hauptstadt der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, 22 Menschen getötet und 63 Personen verletzt (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 11.7.2018). Unter den Toten befindet sich Haroom Bilour, Provinzvorsitzender der Awami National Party (ANP) (Dawn 10.7.2018a) und Kandidat für den Wahlkreis Peschawar PK-78 (Nation 11.7.2018; vgl. Dawn 10.7.2018a). Die Pakistanischen Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die ANP war bereits im Vorfeld der Wahlen 2013 ein Hauptziel der Taliban (Nation 11.7.2018). Gemäß Angaben der Taliban wurde der Angriff auf Bilour aufgrund deren "anti-islamischen Politik" durchgeführt (Dawn 10.7.2018a; vgl. CNN 11.7.2018). Die Behörden gaben an, dass der Bombenanschlag ein gezieltes Attentat auf Haroom Biloor gewesen sei. Als Folge des Angriffes wurden die Wahlen im Wahlkreis PK-78 verschoben (Dawn 10.7.2018a).

Am 13. Juli kehrten der ehemalige Premierminister Nawaz Sharif und seine Tochter Maryam aus Großbritannien nach Pakistan zurück. Sie wurden bei ihrer angekündigten Ankunft am Flughafen Lahore verhaftet, nachdem sie eine Woche zuvor wegen Korruption in Abwesenheit zu zehn bzw. sieben Jahren Haft verurteilt wurden (CNN 13.7.2018; vgl. New York Times 13.7.2018). In Lahore kam es zu Protesten von Anhängern der Partei Pakistani Muslim League-Nawaz (PML-N), die vom ehemaligen Chief Minister der Provinz Punjab und derzeitigem Parteiführer der PML-N Shahbaz Sharif - Bruder des ehemaligen Premierministers - angeführt wurden (CNN 13.7.2018). Im Vorfeld der angekündigten Proteste wurden etwa 500 Mitglieder der PML-N von den Sicherheitskräften verhaftet (CNN 13.7.2018).

Am 9. Juli veröffentlichte die Nationale Behörde für Terrorismusbekämpfung (National Counter Terrorism Authority - NACTA) die Namen von sechs Persönlichkeiten, für die besondere Gefahr durch terroristische Angriffe bestünde: Imran Khan, Vorsitzender der Pakistan Tehreek-i-Insaf; Asfandyar Wali und Ameer Haider Hoti, Vorsitzende der Awami National Party; Aftab Sherpao, Vorsitzender der Qaumi Watan Party; Akram Khan Durrani, Vorsitzender der Jamiat Ulema-i-Islam-Fazl; und Talha Saeed, Sohn von Hafiz Saeed. Weitere Bedrohungen bestünden gegen die Führungsebenen der Pakistan Peoples Party und der Pakistan Muslim League-Nawaz. Das Innenministerium wurde angewiesen, die Sicherheitsvorkehrungen für die Parteiführungen zu erhöhen (Dawn 10.7.2018b). Für den Wahltag am 25.7. werden etwa 372.000 Sicherheitskräfte eingeteilt, um einen sicheren Ablauf der Wahl zu gewährleisten (CNN 11.7.2018; vgl. Nation 14.7.2018).

Quellen:

* CNN (11.7.2018): Pakistani Taliban claims responsibility for deadly election suicide attack, https://edition.cnn.com/2018/07/11/asia/pakistan-peshawar-taliban-suicide-attack-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018;

* CNN (13.7.2018): Former Pakistani Prime Minister Nawaz Sharif arrested after return,

https://edition.cnn.com/2018/07/13/asia/nawaz-maryam-sharif-return-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018;

* CNN (16.7.2018): At least 149 killed in Pakistan terror strike targeting political rally,

https://edition.cnn.com/2018/07/13/asia/pakistan-suicide-attack-balochistan-intl/index.html, Zugriff 17.7.2018;

* Dawn (10.7.2018a): TTP claims responsibility for Peshawar blast;

ANP's Haroon Bilour laid to rest, https://www.dawn.com/news/1419202, Zugriff 17.7.2018;

* Dawn (10.7.2018b): Nacta names six politicians under threat from terrorists, https://www.dawn.com/news/1419042, Zugriff 17.7.2018;

* Dawn (13.7.2018): Mastung bombing: 128 dead, over 200 injured in deadliest attack since APS, IS claims responsibility, https://www.dawn.com/news/1419812, Zugriff 17.7.2018;

* Dawn (13.7.2018b): Blast targets convoy of JUI-F leader Akram Khan Durrani in Bannu, 4 killed,

https://www.dawn.com/news/1419792/blast-targets-convoy-of-jui-f-leader-akram-khan-durrani-4-killed, Zugriff 17.7.2018;

* Dawn (7.7.2018): 7 including MMA candidate injured in Bannu blast, https://www.dawn.com/news/1418562, Zugriff 17.7.2018;

* Express Tribune, the (13.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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