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72/13 Studienförderung;Norm
StudFG 1992 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. Günther Viehböck, Rechtsanwalt in Mödling,
Lerchengasse 14/I/II/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 3. April 1998, Zl. 56.051/5-I/D/7a/98, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer nahm im Wintersemester (WS) 1996/97 an der Universität für Bodenkultur das Studium der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft auf.
Am 16. Oktober 1997 beantragte er bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, die Gewährung einer Studienbeihilfe. Dem Antrag war der seinen Vater betreffende Einkommensteuerbescheid 1995 (Arbeitnehmerveranlagung) angeschlossen. Die Angaben über die Einkünfte seines Vaters aus nichtselbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 1996 (Bundesdienst) wurden gemäß § 40 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG 1992) automationsunterstützt übermittelt. Aus diesen Unterlagen geht hervor, daß sein Vater im Kalenderjahr 1995 im Bundesdienst Einkünfte in der Höhe von S 495.165,-- und S 87.250,-- bezogen hatte, von denen Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in der Höhe von S 59.393,-- in Abzug gebracht wurden, sodaß der Gesamtbetrag der Einkünfte S 523.022,-- betrug. Nach Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wurde das (steuerpflichtige) Einkommen mit S 439.486,-- festgesetzt und davon ausgehend die Einkommensteuer ermittelt.
Von diesen Einkommensteuerangaben ausgehend gewährte die Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 23. Oktober 1997 dem Beschwerdeführer für das Studienjahr 1997/98 Studienbeihilfe in der Höhe von S 210,-- monatlich. Dem einen Bestandteil der Begründung bildenden Beiblatt ist zu entnehmen, daß die Behörde bei dem vom Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1996 erzielten Einkommen aus dem Bundesdienst (Bruttobezüge reduziert um die Sozialversicherungsbeiträge und bestimmte Beträge gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988) nach Abzug des Werbungskostenpauschales in der Höhe von S 1.800,-- die aus dem Kalenderjahr 1995 anerkannten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen (in der Gesamthöhe von S 83.536,--) als Negativposten berücksichtigt hat und bei der Ermittlung der Studienbeihilfe von einem Gesamteinkommen von S 630.790,-- ausgegangen ist.
In seiner Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, es hätten auch die im Einkommensteuerbescheid 1995 anerkannten Werbungskosten in der Höhe von S 59.393,-- bei der Ermittlung des Gesamteinkommens berücksichtigt werden müssen.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 1998 wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität für Bodenkultur die Vorstellung ab. Er begründete dies im wesentlichen damit, die Behörde erster Instanz sei von einem im Kalenderjahr 1995 vom Vater des Beschwerdeführers erzielten Einkommen in der Höhe von S 439.486,-- ausgegangen und habe damit den maßgebenden Abschreibungsposten (Anmerkung: gemeint sind damit offenbar die Werbungskosten) ohnehin berücksichtigt. Neben der Arbeitnehmerveranlagung 1995 seien die nichtselbständigen Einkünfte 1996 heranzuziehen gewesen. Daher sei zunächst - vor Hinzurechnung der Einkünfte aus 1996 - der Betrag der nichtselbständigen Einkünfte 1995 abgezogen worden, sodaß sich zunächst ein Minusbetrag von S 83.536,-- ergeben habe, um den die Einkünfte 1996 zu vermindern gewesen seien.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Berechnungsart des Senates müsse zwangsläufig dazu führen, daß die Werbungskosten aus 1995 nicht berücksichtigt werden würden. Die gegenteilige Behauptung des Senates könne er mathematisch nicht nachvollziehen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. April 1998 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß §§ 8, 9, 26 Abs. 1 und 30 StudFG 1992 idF der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 als unbegründet ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, daß im Beschwerdefall allein die Ermittlung des Einkommens strittig sei. Der Einkommensbegriff des StudFG 1992 (§ 8) orientiere sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, ohne mit diesem identisch zu sein. Zunächst sei jedenfalls bei der Ermittlung des Einkommens immer der Einkommensteuerbescheid zugrunde zu legen, der sich spätestens auf jenes Kalenderjahr beziehe, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen sei. Dies sei im Beschwerdefall das Kalenderjahr 1996 gewesen. Da sich (der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene) Einkommensteuerbescheid auf das Jahr 1995 bezogen habe, seien in Anwendung des § 8 Abs. 2 StudFG 1992 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Kalenderjahres 1996 hinzuzurechnen gewesen; freilich seien zuvor die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Kalenderjahres 1995 abzuziehen gewesen. Jene Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht habe berücksichtigen können und die im Einkommensteuerbescheid 1995 bei der Ermittlung des Einkommens aufschienen, seien auch bei der Ermittlung des Einkommens nach dem StudFG 1992 berücksichtigt worden. Wäre nämlich dieser Betrag von der Studienbeihilfenbehörde nicht berücksichtigt worden, hätte das zunächst ermittelte Einkommen nicht S 439.486,--, sondern S 498.879,-- betragen. Nach Abzug des Gesamtbetrages der Einkünfte (S 523.022,--) hätte sich nicht ein Minusbetrag in der Höhe von S 83.536,--, sondern in der Höhe von minus S 24.143,-- ergeben. Die Hinzurechnung des Einkommens aus dem Kalenderjahr 1996 hätte dann in der Folge einen Betrag von insgesamt S 690.183,-- ergeben. Da die Werbungskosten 1995 im Ausmaß von S 59.393,-- sehr wohl berücksichtigt worden seien, sei die Ermittlung des Einkommens richtig erfolgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Beschwerdeführer hat dazu unaufgefordert eine Replik erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das StudFG 1992 idF der Novelle BGBl. I Nr. 98/1997 anzuwenden. Paragraphenzitate ohne Angabe der Gesetzesstelle beziehen sich auf dieses Gesetz.
Gemäß § 7 Abs. 2 ist für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach § 8 Abs. 1
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2.
der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3.
des Pauschalierungsausgleiches gemäß § 10.
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 11 Abs. 1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem gemäß § 11 Abs. 1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z. 1 und Z. 3 (§ 8 Abs. 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - wie folgt nachzuweisen:
1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.
Nach § 2 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.
Der Einkommensteuer unterliegen nach § 2 Abs. 3 Z. 4 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25).
Nach § 2 Abs. 4 EStG 1988 sind Einkünfte im Sinne des Abs. 3:
1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb.
2. Der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Berücksichtigung der Werbungskosten bei der Ermittlung des Einkommens seiner Eltern nach § 8 verletzt worden. Seiner Auffassung nach seien auch die Werbungskosten für das Kalenderjahr 1995 vom Einkommen aus dem Jahr 1996 abzuziehen gewesen.
Strittig ist im Beschwerdefall nur die Frage, wie die im Einkommensteuerbescheid 1995 enthaltenen Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Da im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Antragstellung (Oktober 1997) durch den Beschwerdeführer bezüglich seines Vaters als letzter Einkommensteuerbescheid ein solcher für das Kalenderjahr 1995 (Arbeitnehmerveranlagung) vorlag, der ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit enthielt, und dem Vater im Kalenderjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind, waren die Einkünfte aus 1995 zur Gänze durch die Einkünfte aus dem Kalenderjahr 1996 zu ersetzen. Da für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit § 2 Abs. 4 EStG 1988 gilt und sie daher den Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16 EStG 1988) ausmachen, waren die strittigen Werbungskosten aus dem Jahr 1995 nur bei der Ermittlung der nichtselbständigen Einkünfte aus diesem Kalenderjahr zu berücksichtigen. In dieser Weise ist die belangte Behörde vorgegangen. Für die dem Beschwerdeführer vorschwebende Berücksichtigung dieser Werbungskosten als (weiterer) Abzugsposten von den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 1996 fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Sollten im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1996 (Arbeitnehmerveranlagung) höhere Werbungskosten als bisher berücksichtigt anerkannt werden, steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nach § 39 Abs. 7 offen. Der vom Beschwerdeführer in seiner Replik geltend gemachte Fall, bei Nichtberücksichtigung höherer Werbungskosten könne es passieren, daß gar kein Anspruch auf Studienbeihilfe entstünde und daher kein Antrag auf Erhöhung nach § 39 Abs. 7 gestellt werden könnte, liegt im Beschwerdefall nicht vor. Sein Hinweis auf eine angeblich in der Vergangenheit geübte andere Praxis der Studienbeihilfenbehörde geht schon deshalb ins Leere, weil jedes Ansuchen an Hand des Gesetzes zu beurteilen ist. Das gilt auch für die vom Beschwerdeführer vorgenommene Einschätzung, daß die Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen von gleich großer Bedeutung seien, die offenbar auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruhen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120182.X00Im RIS seit
20.11.2000