RS Vwgh 1962/10/30 2043/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.1962
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §54
GewO 1859 §25 idF 1957/178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0476/58 E 29. Juni 1960 VwSlg 5331 A/1960 RS 1

Stammrechtssatz

Ein unangesagter Augenschein kann im Verfahren nach § 25 GewO in besonderen Fällen ein gebotenes Beweismittel sein, wenn zwischen konkret gehaltenen Anrainerbeschwerden und dem Ergebnis der anläßlich eines angekündigten Lokalaugenscheines getroffenen Feststellungen nicht aufgeklärte Widersprüche bestehen.

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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