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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §54Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0476/58 E 29. Juni 1960 VwSlg 5331 A/1960 RS 1Stammrechtssatz
Ein unangesagter Augenschein kann im Verfahren nach § 25 GewO in besonderen Fällen ein gebotenes Beweismittel sein, wenn zwischen konkret gehaltenen Anrainerbeschwerden und dem Ergebnis der anläßlich eines angekündigten Lokalaugenscheines getroffenen Feststellungen nicht aufgeklärte Widersprüche bestehen.
Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019