TE Vwgh Erkenntnis 1962/10/30 2043/61

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Veröffentlicht am 30.10.1962
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §54
GewO 1859 §25 idF 1957/178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek, Dr. Striebl und Dr. Skorjanec als Richter, im Beisein des prov. Magistratskommissärs Dr. Jezek als Schriftführer, über die Beschwerde des IG in W, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 30. August 1961, Zl. 158.195-IV-22 BA-1961, betreffend Verschreibung von Auflagen für eine gewerbliche Betriebsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Das Magistratische Bezirksamt für den 2. Wiener Gemeindebezirk ordnete mit dem Bescheid vom 30. Juli 1959 auf Grund des Vorbehaltes in dem Bescheid vom 29. November 1954, womit die Betriebsanlage des Beschwerdeführers zur Ausübung des Gewerbes des Handels u.a. mit Naturdärmen im Standort Wien 2. X-straße 17, genehmigt worden sei, an, daß 1.) während der Sommermonate, das sei vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres, jede Verarbeitung von Darmwaren, die eine übermäßige Geruchsbelästigung und eine übermäßige Fliegenplage der Anrainerschaft verursachen könnte, insbesondere das Waschen und Schwemmen der Gedärme sowie das Öffnen von Behältern zwecks Verarbeitung frisch eingelangten Materials unzulässig sei und daß 2.) in der übrigen Zeit alle diese Arbeiten unter genauester Einhaltung der rechtskräftigen Bedingungen in den Bescheiden vom 29. November 1954 und 16. März 1957 durchzuführen seien. Die Behörde hielt für erwiesen, daß die Arbeiten in dem Betrieb des Beschwerdeführers geeignet seien, namentlich in der heißen Jahreszeit einen intensiven, verwesungsähnlichen Geruch und eine Fliegenplage zu verursachen, die die Anrainer in übermäßiger und nicht zumutbarer Weise belästigten; dies sei auch am 16. Juli 1959 festgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Entlüftungsfach seien nach der Ansicht der Behörde nicht geeignet, die namentlich in der heißen Jahreszeit entstehende übermäßige Geruchsbelästigung in dem im Zentrum des zweiten Bezirkes gelegenen Gebäude zu beheben.

Der dagegen vom Beschwerdeführer ergriffenen Berufung gab das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit dem nun angefochtenen Bescheid nicht Folge, wohl aber der Berufung des Hauseigentümers R und einer Mieterin im Haus X-straße 17 namens G; dies dahin, daß auf Grund des Vorbehaltes im seinerzeitigen Genehmigungsbescheid im Punkt 1) der Vorschreibungen die Worte "das ist vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres" durch die Worte "das ist vom 1. Juni bis 15. September jeden Jahres" ersetzt wurden. Das Bundesministerium traf hiezu folgende Feststellungen:

In die Betriebsanlage des Beschwerdeführers werden ausländische, gereinigte, eingesalzene, unsortierte und in Fässern verpackte Därme eingebracht und dort gelagert. Vor dem Verkauf werden die Därme sortiert. Zuvor werden die Fässer geöffnet, die Därme daraus entnommen, in Wasser gelegt und, um das Salz zu entfernen, gewaschen und geschwemmt. Sodann werden zur Kaliberbestimmung die entsalzten Därme mit Preßluft aufgeblasen. Nach dem Sortieren werden die Därme wieder eingesalzen und in diesem Zustand im kleinen verkauft. Durch das Einsalzen der Därme werde der Fäulnisprozeß zwar behindert und verzögert, nicht aber beendet, sodaß die eingesalzenen Därme weder keim- noch geruchsfrei seien. Der Konservierungszustand sei sehr unterschiedlich und dies könne dazu führen, daß fallweise auch weniger gut konservierte Därme in die Betriebsanlage eingeliefert werden, die im konservierten Zustand oder nach dem Auswaschen des Salzes eine starke Geruchsentwicklung verursachen. Aus diesen Gründen könnten in der Betriebsanlage starke Geruchsbildungen, die zu Anrainerbeschwerden wegen Geruchsbelästigung Anlaß geben können, zeitweise auftreten. In der warmen Jahreszeit werde der Fäulnisprozeß der Darmwaren durch die herrschende Hitze besonders begünstigt. Die mit dem Sortieren der weniger gut konservierten, schon übel riechenden Darmware verbundenen Arbeitsvorgänge, wie das Öffnen der Fässer (Behälter) sowie das Waschen und Schwemmen führten zu starker Geruchsbildung in der Betriebsanlage und zu in der warmen Jahreszeit besonders intensiv auftretenden Geruchseinwirkungen auf die Nachbarschaft, welche Einwirkungen sich selbst bei genauer Einhaltung der rechtskräftig vorgeschriebenen Anrainerschutzbestimmungen nicht eindämmen ließen; sie könnten nur hintangehalten werden, wenn die genannten Arbeiten mit bereits übel riechender Darmware in der warmen Jahreszeit überhaupt unterblieben, denn schon durch das unvermeidliche Öffnen und Schließen der Eingangstür der Betriebsstätte sowie durch kleine Türspalten und Fensterritze könnten die bei der fallweisen Verarbeitung übel riechender Darmwaren auftretenden stark übel riechenden Spaltprodukte ins Freie gelangen und durch die in der warmen Jahreszeit in der Regel offenen Fenster in die Anrainerwohnungen eindringen. Bei der unangesagten Erhebung am 12. Juli 1960 habe bereits beim Betreten des Hausflures deutlich ein typisch fäkulenter, von der Betriebsanlage stammender Geruch festgestellt werden können, der auch vor dem Fenster des Betriebes, auf der Straße und im Hof wahrnehmbar gewesen sei; in der Wohnung der Berufungswerberin G sei besonders im Vorzimmer und im Klosett der Geruch der Naturdärmeverarbeitung intensiv wahrzunehmen gewesen. Diese außerordentlich unangenehmen Gerüche, deren Vorhandensein schwanke und von verschiedenen Umstände abhänge, könnten wohl niemals gänzlich ausgeschaltet werden; es sei erwiesen, daß sie in der warmen Jahreszeit besonders häufig und besonders lästig auftreten.

Die Eigenschaft der aus dem Betrieb stammenden Gerüche sei nach der Auffassung der Berufungsbehörde derart, daß sie eine unzumutbare Belästigung der Anrainer und einen sanitären Übelstand im Stadtgebiet darstellten. Die zeitliche Ausdehnung des Verbotes sei im Interesse des Anrainerschutzes unbedingt erforderlich. Die Einwendungen und Anträge des Beschwerdeführers seien als für die Entscheidung unerheblich nicht zu berücksichtigen gewesen.

Zu den Gegenäußerungen des Beschwerdeführers wurde gesagt, daß die Belästigungen nicht von einer anderen Geruchsquelle als der Betriebsanlage des Beschwerdeführers stammten und daß nach dem Punkt 1) der Vorschreibungen nicht jede Verarbeitung von Darmwaren während der warmen Jahreszeit verboten werde, sondern nur von solchen, die eine übermäßige Geruchsbelästigung und eine übermäßige Fliegenplage verursachen könnten, weshalb es Sache des Beschwerdeführers sein werde, übelriechende Rohwaren schon vor dem Öffnen der Fässer als solche festzustellen, denn nur darauf erstrecke sich das Verbot. Der Beschwerdeführer habe das Vorhandensein eines intensiven verwesungsähnlichen Geruches zugegeben und ein solcher sei auch in den Betriebsräumen tatsächlich vorhanden. Der Geruch sei dem Betrieb eigentümlich, ekelerregend und intensiv, wenn auch für die im Betrieb Beschäftigten, die daran gewöhnt seien, nicht weiter auffallend. Der trotz Absaugung immer wieder aus Fenster- und Türöffnungen austretende, ekelerregende Geruch - worunter der vom Amtstierarzt als der einer Darmsortieranstalt eigene spezifische Geruch zu verstehen sei - sei im höchsten Maß geeignet, das Wohlbefinden der Anrainer erheblich zu stören und entspreche dem in der Umgebung des Standortes des Betriebes ortsüblichen Ausmaß nicht; es sei unverständlich, daß der Amtstierarzt in dem Geruch keine Belästigung erblicke. Die vorgenommene zeitliche Beschränkung sei die einzige Möglichkeit, eine vollständige Schließung der Betriebsanlage zu verhindern.

In der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Ministerialbescheides geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung seiner Verfahrensrüge bringt der Beschwerdeführer vor, schon in seiner Berufung dargetan zu haben, daß vor der Erlassung eines Bescheides hätte geprüft werden müssen, ob sein Betrieb tatsächlich eine Fliegenplage hervorrufe und eine übermäßige Geruchsbelästigung verursachende Gerüche verbreite.

Demgegenüber stellte die belangte Behörde ausdrücklich fest, daß bestimmt bezeichnete Betriebsvorgänge einen bestimmten Geruch verursachten und daß dieser eine übermäßige Geruchsbelästigung darstelle. Wenngleich die belangte Behörde in Ansehung der Fliegenplage besondere Feststellungen unterließ, so kann doch unterstellt werden, daß die Unterlassung ihre Ursache in der Erfahrungstatsache hatte, wonach ein intensiver Geruch der hier in Rede stehenden Art Fliegen anziehe. Im übrigen wurde mit dem angefochtenen Bescheid nur die Vorschreibung bestätigt, mit der die Verarbeitung von Darmware während eines bestimmten, im angefochtenen Bescheid der Ausdehnung nach abgeänderten Zeitraumes untersagt worden war, welche Verarbeitung eine übermäßige Geruchsbelästigung und eine übermäßige Fliegenplage verursachen könnte, sodaß die Feststellung, eine Fliegenplage sei tatsächlich schon hervorgerufen worden, entbehrlich war.

Der Beschwerdeführer legt weiters dar, er habe ausgeführt, daß in seinem Betrieb die Därme weder gewaschen noch geschwemmt, sondern nur zur Sortierung vorgerichtet würden. Allein der angefochtene Bescheid enthält die Feststellung, daß bereits gereinigte Därme in den Betrieb eingebracht werden; die belangte Behörde stellte im einzelnen dar, aus welchen Gründen gerade bei jenen Arbeitsvorgängen mit schon gereinigten Därmen, in denen der Beschwerdeführer nun nur die Vorrichtung zum Sortieren sieht, jener intensive üble Geruch entstehen könne und entsteht. Mithin läßt der angefochtene Bescheid in der gerügten Hinsicht weder einen Feststellungsmangel noch auch sonst erkennen, daß die belangte Behörde ihre Annahme unzumutbarer Geruchsbelästigung unzureichend begründet hätte. In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer auch ein, es seien seine Beweisanträge vom 16. November 1960 nicht erledigt worden. Allein er übersieht hiebei, daß die belangte Behörde nach der Feststellung des Auftretens jenes Geruches und dessen Ursachen sowie nach der Bekanntgabe der sich daraus für sie ergebenden Schlußfolgerungen in Ansehung der bekämpften Vorschreibung ausdrücklich sagte, daß die übrigen Einwendungen und Anträge des Beschwerdeführers als für die Entscheidung unerheblich nicht zu berücksichtigen seien, was ein Verwerfen der Einwendungen und eine Abweisung der Anträge bedeutete. Wenn der Beschwerdeführer nun auf seine damaligen Ausführungen über die Mutwilligkeit der Anzeigen in vielen Fällen ("vielfach") hinweist, dann gibt er damit abermals zu, daß die Anzeigen nicht in jedem Fall mutwillig gewesen seien; zudem war das Motiv für die Anzeigen dann ohne Belang, wenn diese sachlich begründet waren, was die belangte Behörde feststellte. Ihr ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie bei der festgestellten Sachlage Ermittlungen in der eben erwähnten Richtung als für die Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers unerheblich hielt und unterließ; dies selbst dann, wenn bei wiederholten Besichtigungen Gerüche nicht festgestellt worden waren, denn die belangte Behörde ging nicht davon aus, daß die Geruchsbelästigung eine ständige sei. Dies nimmt zugleich der Rüge jedes Gewicht, daß die belangte Behörde entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers den Veterinärdirektor Dr. S und den Veterinärrat Dr. W, die beide bei wiederholten Besichtigungen des Betriebes keine Ursache für einen Anstand gefunden haben sollten, sowie den Zeugen R nicht vernommen habe, dem von Anrainern, Hausverwalter und Hausbesitzer vergebens einzureden versucht worden sei, daß auch er eine übermäßige Geruchsentwicklung feststelle; für die unterbliebene Vernehmung der Zeugen P und I, die lange Zeit hindurch keine über das gewöhnliche Ausmaß hinausgehenden Gerüche hätten wahrnehmen können, gilt dasselbe.

Schließlich sieht der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel noch darin, daß die Kommissionierungen nicht jedes Mal in seiner Gegenwart durchgeführt worden seien, was er auch schon in der Berufung gerügt habe; in seinem Beisein unter Beiziehung der sachkundigen Zeugen Dr. S und Dr. W hätte festgestellt werden können, ob allenfalls aufgetretene Gerüche im Betrieb des Beschwerdeführers verursacht worden seien oder andere Quellen hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon in seinem gleichfalls durch eine Betriebsanlage verursachte Belästigungen betreffenden Erkenntnis vom 29. Juni 1960, Zl. 476/58, ausgesprochen (worauf die belangte Behörde in ihrer zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift mit Grund hinweist), daß ein unangesagter Ortsaugenschein - mithin oft in Abwesenheit des Betriebsinhabers - in besonderen Fällen ein gebotenes Beweismittel sein könne, so etwa dann, wenn ähnlich dem gegebenen Fall zwischen konkreten Anrainerbeschwerden und dem Ergebnis der anläßlich eines angekündigten Lokalaugenscheines getroffenen Feststellungen nicht aufgeklärte Widersprüche bestehen. Der Gerichtshof kann einen Verfahrensmangel außerdem auch darin nicht finden, daß einem unangesagten Ortsaugenschein bestimmte Tierärzte nicht beigezogen worden waren, wenn es wie im vorliegenden Fall um die Klärung veterinär-medizinischer Fragen nicht ging.

Mit seiner Rechtsrüge wendet der Beschwerdeführer ein, daß die angeordneten Maßnahmen eine Einschränkung seines Betriebes während mehrerer Monate bedeuteten, obgleich sämtliche Einrichtungen zum Schutz der Anrainer vor Geruchsbelästigungen vorhanden seien; sollte dennoch irgendwann einmal eine unangenehme Geruchsentwicklung in der Nachbarschaft bemerkbar gewesen sein, so könnte dies vielleicht auf das unbewußte Nichteinhalten einer Vorschrift oder gebotenen Maßnahme seitens irgendeines seiner Angestellten zurückzuführen sein, was durch die Betriebseinrichtungen aber derzeit hintangehalten werden könne. Bei eintretenden Mängeln in der Führung des Betriebes oder Verstößen gegen die erlassenen Vorschriften könnte die Verwaltungsbehörde die Einhaltung der Vorschriften verlangen oder mit Strafen vorgehen.

Diese Ausführungen des Beschwerdeführers halten einer logischen Nachprüfung nicht stand. Waren nämlich sämtliche Einrichtungen zum Schutz der Nachbarschaft vor Geruchsbelästigungen vorhanden und traten - wie festgestellt - dennoch solche Belästigungen auf, dann waren die vorhandenen Einrichtungen jedenfalls in Verbindung mit der Art der Betriebsführung und -beaufsichtigung nicht zureichend, die Belästigung hintanzuhalten; mit dem Verlangen nach Einhaltung der bestehenden Vorschriften oder mit Strafen konnte die Behörde dann den Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung nicht sicherstellen. Konnte es sich zudem der Behauptung in der Beschwerde entsprechend nur um kurz andauernde Geruchsbelästigungen handeln, dann konnten diesen Belästigungen bei der festgestellten Sachlage auch nur kurze Zeit andauernde Arbeitsvorgänge und diesen wiederum nur dem Umfang nach geringe Warenmengen zugrunde liegen. In dem Unterbleiben solcher Arbeitsvorgänge gemäß der bekämpften Vorschreibung kann dann eine fühlbare Betriebsbeschränkung nicht gelegen sein, denn - wie im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich hervorgehoben wurde - nicht jede Verarbeitung von Darmware wurde während der warmen Jahreszeit verboten, sondern nur von solcher Ware, die eine übermäßige Geruchsbelästigung und eine übermäßige Fliegenplage der Nachbarschaft verursachen könnte. Für die Zukunft aber ist es dem Beschwerdeführer anheimgegeben, dafür zu sorgen, daß übelriechende Ware nicht in einem die Führung seines Betriebes beeinträchtigenden Umfang im Betrieb einlange. Mit der zuvor erwähnten Darstellung des Inhaltes des Verarbeitungsverbotes im angefochtenen Bescheid machte die belangte Behörde aber auch für jedermann deutlich, welche Art von Ware während des in Rede stehenden Zeitraumes von der Bearbeitung ausgeschlossen sei; davon, daß dieses Verbot unklar sei, weitester Auslegung Raum gebe und einen unsicheren Zustand schaffe, kann anders als der Beschwerdeführer meint, nicht die Rede sein.

Die sonach in allen Punkten unbegründete Beschwerde war gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1952 abzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 1962

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961002043.X01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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