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Baurecht - SlbgNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Vertritt ein Beamter bei Erlassung eines Bescheides im Bereich der Landesverwaltung ein zur Besorgung dieser Angelegenheiten berufenes Mitglied der Landesregierung entsprechend der Geschäftsordnung der Slbg Landesregierung und der Geschäftsordnung des Amtes der Slbg Landesregierung, so genügt es, wenn der Bescheid "Für die Landesregierung" von dem betreffenden Beamten gefertigt wird.
Schlagworte
FertigungsklauselZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1976002131.X02Im RIS seit
16.09.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019