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Baurecht - SlbgNorm
AVG §18 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Forster, über die Beschwerde des WH in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Salzburg, Getreidegasse 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. Juli 1976, Zl. 1.02-12.556/24-1974, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Salzburg, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Ausweis der Verwaltungsakten wurde durch eine amtliche Erhebung am 11. April 1974 seitens des Magistrates der Stadt Salzburg festgestellt, daß der Beschwerdeführer auf dem Campingplatz G (GP. 3, KG. A) ein "Mobilheim" der Type Standard 800 laut Prospekt der Firma "T", aufgestellt habe. Nach einem Vorhalt des Ermittlungsergebnisses vom 13. Mai 1973 äußerte sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 1974 dahin gehend, daß das "Mobilheim" als solches nicht den Erdboden berühre und auf zwei Rädern stehe, kein Bauwerk im Sinne der baurechtlichen Vorschriften darstelle und als Anhänger eines hiezu geeigneten Kraftfahrzeuges anzusehen sei. In einer weiteren Äußerung vom 26. Juli 1974 vertrat der Beschwerdeführer den Standpunkt, eine Anwendung des § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes komme nicht in Betracht, da das Mobilheim keine bauliche Anlage im Sinne der §§ 1 und 2 dieses Gesetzes sei. Insbesondere fehle es an einer Verbindung mit dem Boden und es seien zu seiner Herstellung, die darin bestehe, daß es auf Rädern zum jeweiligen Standplatz gebracht werde, keinerlei bautechnische Kenntnisse erforderlich. Das Mobilheim stelle lediglich einen Wohnwagen mit herabklappbaren Seitenteilen dar, die zwar den Boden berührten, nicht aber mit ihm verbunden seien, da sie selbst wiederum von den Rädern bzw. der Achse des Mobilheimes getragen würden.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 5. August 1974 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes, LGBl. für Salzburg Nr. 117/1973, der Auftrag erteilt, das auf dem Campingplatz "G" von ihm errichtete "Mobilheim" (Type Standard 800 der Fa. T) binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Für das Mobilheim sei eine Baubewilligung nicht erwirkt worden. Der Campingplatz "G" falle nach dem Flächenwidmungsplan ins Grünland. Es komme daher auch eine nachträgliche Baubewilligung nicht in Betracht. Die Auffassung des Eigentümers des Mobilheimes, es handle sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 1 des Baupolizeigesetzes, weil es nicht den Erdboden berühre, sondern auf zwei Rädern stehe und als Anhänger eines hiezu geeigneten Kraftfahrzeuges an seinem derzeitigen Standort abgestellt worden sei, treffe nicht zu. Nach der letztzitierten Gesetzesstelle gelte als Bau ein überdachtes oder ein überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder Unterbringung von Sachen umfasse, wobei als Bauwerk eine bauliche Anlage anzusehen sei, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Daß das Mobilheim in der Mitte auf einer Achse mit zwei Rädern aufliege, genüge nicht für eine standfeste Aufstellung, weshalb es noch an den vier Ecken mit je einem Stahlfuß auf dem Boden abgestützt sei. Damit sei die Verbindung mit dem Boden gegeben und es wäre auf diese Weise die sonst unbedingt notwendige Fundamentierung ersetzt. Durch eine bis zum Erdboden reichende hölzerne Verschalung sei das Mobilheim auch optisch mit dem Boden in Verbindung gebracht, außerdem bestehe eine Verbindung durch zwei hölzerne Stiegen und durch eine Blitzschutzanlage. Nach dem Firmenprospekt handle es sich bei dem Mobilheim um einen Holzbau (auf einem Stahlprofil-Chassis), der auf Grund seiner Konstruktion von einem Laien nicht hergestellt werden könnte. Das Mobilheim könne auch nicht als Fahrzeuganhänger (Wohnwagen) im Sinne der Straßenverkehrsordnung gelten, weil es infolge seiner Größe und fehlenden Ausrüstung keine Zulassung nach der Straßenverkehrsordnung besitze und es daher nur mittels Sondertransportes unter Polizeischutz an seinen Aufstellungsort gebracht oder von dort anderswohin gebracht werden könne. Auch die Erzeugungsfirma bezeichne es in ihrem Prospekt als "Wochenend- und Ferienhaus". Es handle sich jedenfalls nicht um eine Konstruktion, die so beschaffen sei, daß das Mobilheim seiner Natur nach jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem zu einem anderen Ort geschafft werden könnte. Gemäß § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes habe daher die Entfernung der baulichen Anlage aufgetragen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer, wobei er im wesentlichen ausführte: Bei dem Mobilheim handle es sich nicht um ein Bauwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes. Es liege nur in der Mitte auf einer Achse mit zwei Rädern auf. Die von der Erstinstanz angeführten Stahlfüße existierten überhaupt nicht. Das Mobilheim besitze sohin eine Bewegungsfreiheit in horizontaler und - wenn auch nur beschränkt - in vertikaler Richtung in bezug auf seinen derzeitigen Standplatz, weshalb es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als Bauwerk zu qualifizieren sei. Im übrigen bedürfe es auch zur Herstellung keiner bautechnischen Kenntnisse, weil die Aufstellung lediglich im Antransport, dem Abkoppeln vom Zugfahrzeug und im Unterlegen von Holzklötzen bestehe. Der Auftrag, das Mobilheim zu beseitigen, sei überdies unklar, weil er keinen Aufschluß darüber gebe, wohin es geschafft werden solle oder ob es gar zu zerstören sei. Der Beschwerdeführer legte seiner Berufung eine Reihe von Lichtbildern vor und beantragte zur Klärung des Sachverhaltes einen Augenschein unter Zuziehung eines Bausachverständigen. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das Mobilheim von einem technischen Amtssachverständigen besichtigt und zusammenfassend festgestellt:
Das Mobilheim stehe nicht allein auf den beiden an der Querachse des Objektes angeordneten Rädern, sondern schon aus Gründen der Stabilität des Objektes seien zusätzliche Auflagerungen notwendig. Die Übertragung der Lasten des Objektes in den gewachsenen Boden erfolge nicht nur über die beiden Räder, sondern augenscheinlich zum Großteil auch über die Auflagerpunkte des die gesamte Konstruktion tragenden Stahlrahmens, was sicherlich einer Fundierung gleichkomme. Durch die Anordnung von vier Betonsockeln sowie weiterer Holzunterstellungen sei im Zusammenhang mit dem darauf ruhenden Gewicht die zur Standsicherheit erforderliche Unverrückbarkeit des Objektes gegeben. Dem Erhebungsbericht waren eine Skizze und Lichtbilder angeschlossen.
Mit Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Oktober 1974, beruhend auf einem Sitzungsbeschluß vom gleichen Tag, wurde gemäß § 50 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl. Nr. 47/1966, in der Fassung des LGBl. Nr. 17/1974, und gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufung abgewiesen. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verfahrensverlaufes und des erstinstanzlichen Bescheides sowie der vorerwähnten Äußerung des Amtssachverständigen im Berufungsverfahren ausgeführt: Es treffe zwar zu, daß das Mobilheim nicht, wie von der ersten Instanz angenommen, auf vier Stahlfüßen stehe. Dies sei jedoch rechtlich unerheblich, weil es allein auf die technische Funktion insgesamt ankomme und die Frage, aus welchem Material die Auflage bestehe, nicht entscheidend sei. Daß das Mobilheim von der Herstellungsfirma benützungsfertig geliefert werde, ändere nichts daran, daß zu seiner Herstellung bautechnische Kenntnisse notwendig seien. Die Beurteilung könne nicht allein auf das Aufstellen eines Fertigteilobjektes abgestellt werden. Durch die vorliegende Art der Aufstellung (Aufliegen auf vier Betonsockeln und Anbringen von vier weiteren Auflagen im Bereich der beiden Räder) sei jedenfalls eine solche feste Art der Verbindung mit dem Boden hergestellt worden, daß eine Bewegungsfreiheit in horizontaler oder vertikaler Richtung nicht mehr gegeben sei. Anderenfalls wäre das Mobilheim wegen Gefährdung von Personen unbenützbar. Dieser Art der Aufstellung komme fundamentähnliche Wirkung zu. Die Funktion der beiden Räder zur Fortbewegung sei während der Aufstellung durch insgesamt acht Auflager aufgehoben. Das Mobilheim könne daher nicht mit einem nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zugelassenen Wohnwagen (Wohnanhänger) gleichgestellt werden. Die Verbindung mit dem Boden werde überdies durch die mit der Erde direkt verbundenen vier Blitzableiter und die beiden vom Mobilheim zum umgebenden Niveau hinunterführenden Stiegen hergestellt. Somit sei die Aufstellung des Mobilheimes eine baubewilligungspflichtige Maßnahme, und zwar sowohl im Sinne der §§ 1 und 2 des Baupolizeigesetzes als auch im Sinne der vor dem 15. April 1974 in Geltung gestandenen Stadtbauordnung für Salzburg von 1968, während deren Geltungsdauer das Mobilheim aufgestellt worden sei. Der Auftrag zur Beseitigung sei demnach im § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes begründet. Ein Zerstören des Objektes sei im Bescheid der ersten Instanz nicht aufgetragen worden; zur Erfüllung des Auftrages würde ein Abtransportieren des Mobilheimes genügen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde gemäß § 77 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der vorzitierten Fassung. Er führte darin im wesentlichen aus: Der Berufungsbescheid unterscheide willkürlich zwischen Wohnwagen und Mobilheim; auch das Mobilheim lasse sich jederzeit und ohne Schwierigkeiten von einem zu einem anderen Ort transportieren. Das Hochklappen sämtlicher mit der Erde in Berührung stehender Teile könne durch jeden Laien innerhalb von 10 Minuten vorgenommen werden; das Ankoppeln an ein Zugfahrzeug und das Absichern der beweglichen Inneneinrichtung benötigen maximal weitere 20 Minuten. Daß das Mobilheim keine kraftfahrrechtliche Typengenehmigung habe, sei rechtlich unerheblich, weil der Campingplatz G durch eine Privatstraße versorgt werde und für den Transport auf einer derartigen Straße keinerlei Unterschied zwischen einem Wohnwagen und dem Mobilheim bestehe, indem das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung für derartige Straßen keine Gültigkeit hätten. Auch die Aufstellung nehme einen Zeitraum von nur 20 Minuten in Anspruch und beschränke sich auf das Abkoppeln vom Zugfahrzeug, das Herunterklappen der kleinen Treppe, das Unterlegen von Betonklötzen und das Herunterklappen der Blitzschutzeinrichtung. Die Anwendung der vom Baupolizeigesetz für das Vorliegen eines Bauwerkes geforderten bautechnischen Kenntnisse könne sich nur auf Maßnahmen beziehen, die an Ort und Stelle durchgeführt würden. Die für die Fertigung eines Wohnwagens erforderlichen speziellen Kenntnisse könnten nicht auf das Baupolizeigesetz bezogen werden. Dies ergebe sich aus den im § 4 und § 5 des Baupolizeigesetzes normierten Verpflichtungen zur Vorlage von Bauplänen und technischen Beschreibungen sowie zur Angabe der Baulinie und der Lage des Bauwerkes im Bauplatz, welche Anordnungen nur dann sinnvoll seien, wenn die Beurteilung auf die an Ort und Stelle getroffenen Maßnahmen abgestellt werde. Im übrigen würde das Abtransportieren des Mobilheimes, treffe die Auffassung der Berufungsbehörde zu, den Beschwerdeführer zu einer weiteren Verletzung des Baupolizeigesetzes zwingen, weil er nicht im Besitz eines baureifen Grundstückes sei. Im Zuge des Vorstellungsverfahrens wurde am 25. März 1975 ein Lokalaugenschein unter Zuziehung des Beschwerdeführers abgehalten. Beim Augenschein wurde festgestellt, daß mit der weiteren Belassung des mobilen Wohnheimes bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Vorstellungsverfahrens kein erheblicher Nachteil im öffentlichen Interesse zu besorgen sei. Es wurde ferner festgehalten, daß noch zu klären sei, ob es sich bei dem Mobilheim um einen Wohnwagen im Sinne des Salzburger Campingplatzgesetzes handle oder nicht. Mit Bescheid vom 4. April 1975 wurde der Vorstellung gemäß § 77 Abs. 2 lit. d des Salzburger Stadtrechtes 1966 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. August 1975, Zl. I/L/ap/806-75, wurde einer Berufung der G G.m.b.H. & Co. KG gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 26. Juni 1975, Zl. I/A-545/2-1975, keine Folge gegeben, womit gemäß § 14 des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1966, u. a. die Entfernung des Mobilheimes des Beschwerdeführers vom Campingplatz aufgetragen wurde; dieser Bescheid war nur an den Inhaber des Campingplatzes, nicht auch an den Beschwerdeführer gerichtet. Dessen Berufung gegen den Bescheid des Magistrates wurde mit Bescheid der Landesregierung vom 21. August 1975 als unzulässig zurückgewiesen. Im abweislichen Berufungsbescheid kam die Landesregierung zu dem Ergebnis, daß es sich bei dem Mobilheim nicht um einen Wohnwagenanhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes handle, auf Campingplätzen aber nur Zelte oder Wohnwagen aufgestellt werden dürften. Die gegen diesen Bescheid von der G G.m.b.H. & Co. KG. erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1978, Zl. 1041/77, abgewiesen.
Am 12. August 1975 erstattete der Amtssachverständige für Kraftfahrwesen ein Gutachten, worin festgehalten ist, daß es sich bei dem Mobilheim vom kraftfahrtechnischen Standpunkt aus nicht um einen dem § 4 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechenden Anhänger handle. So sei das Mobilheim im Hinblick auf das relativ hohe Gesamtgewicht mit einem zu schwach ausgelegten Fahrgestell versehen. Das Fahrgestell bzw. die Bodenfläche des Mobilheimes sei mit freiem Auge nach Entfernung der an den beiden Enden im abgestützten Zustand vorhandenen Stützen als durchgebogen zu erkennen. Gegen eine Verwendung des Mobilheimes als Anhänger spreche ferner der unzureichende freie Bodenabstand. Die daran angebrachten kleinen Räder könnten im Hinblick auf die relativ große Länge ein Aufsitzen selbst bei nur kleinen Fahrbahnunebenheiten nicht verhindern. Durch die mangelhafte Stabilität des Fahrgestelles könne bei längeren Fahrten auch der Zusammenhalt des Aufbaues vermindert werden, sodaß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen sei. Das Mobilheim könnte demnach gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 weder einzelgenehmigt noch gemäß § 37 des Gesetzes zugelassen werden. Diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer nebst einer Stellungnahme der legistischen Abteilung des Amtes der Landesregierung über die einschlägige Rechtslage vorgehalten. Er entgegnete im wesentlichen: Der im § 1 des Campingplatzgesetzes verwendete Begriff "Wohnwagen" decke sich nicht mit dem des im Kraftfahrgesetz geregelten Anhängers. Entscheidend für das Vorliegen eines Wohnwagens sei lediglich einerseits die Bewohnbarkeit und anderseits die örtliche Veränderbarkeit der Aufstellung. Beide Funktionen seien beim Mobilheim gewahrt. Daß die von Anfang an beabsichtigte zeitweise Ortsveränderung nur mit erhöhten Sicherheitsmaßnahmen möglich sei, könne daran nichts ändern. Keinesfalls aber sei das Mobilheim ein Bauwerk im Sinne des § 1 des Baupolizeigesetzes. Das bloße Ruhen auf dem Boden sei nicht einer Verbindung gleichzuhalten. Die zur Herstellung notwendigen technischen Kenntnisse lägen nicht im Bereich der vom Baupolizeigesetz angesprochenen Kenntnisse des Hoch- und Tiefbaues, sondern jenen des Kfz-Baues. Der Umstand, daß das Mobilheim allenfalls nicht nach dem Kraftfahrgesetz als Fahrzeug zum Verkehr zugelassen werden könne, bedinge noch lange nicht, daß es deswegen als Bauwerk anzusehen sei. In der Folge legte der Beschwerdeführer noch Pläne und statische Berechnungen der Lieferfirma über das "Mobilheim" vor. Dazu äußerte sich der technische Amtssachverständige am 12. April 1976 zusammengefaßt dahin gehend, daß die Verwendung des Mobilheimes als Fuhrwerk aus festigkeitstechnischen Gründen nicht möglich sei. Die vorhandenen Räder dienten offenbar lediglich dazu, das mit einem Tieflader oder ähnlichem Transportmittel angelieferte Mobilheim nach dem Entladen am Abstellplatz über relativ kurze Strecken bis zum vorgesehenen Standort verschieben zu können. Diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten; er hielt ihr entgegen: Wie bereits ausgeführt, sei ein Mobilheim nicht schon deshalb als Bauwerk anzusehen, weil es nicht in allen Belangen als Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 qualifiziert werden könne. Unbestrittenermaßen könne das Mobilheim jederzeit, und zwar innerhalb einer minimalen Zeitspanne, vom Ort der Aufstellung auf eigenen Rädern entfernt werden.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 1976 wies die belangte Behörde gemäß § 77 Abs. 2 des Salzburger Stadtrechtes 1966 die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes im wesentlichen ausgeführt: Das im Jänner 1974 aufgestellte Mobilheim befinde sich auf einem im Grünland liegenden Campingplatz. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob es sich bei diesem Objekt um einen unter die Bestimmungen des Salzburger Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 66/1966, fallenden Wohnwagen handle und sich somit zu Recht auf diesem Platz befinde. Diese Frage sei mit Berufungsbescheid der Salzburger Landesregierung bereits rechtskräftig verneint worden. Aus den Materialien des Campingplatzgesetzes könne nicht entnommen werden, daß sich der Gesetzgeber mit dem Begriff des Wohnwagens auseinandergesetzt hätte, was darauf schließen lasse, daß über seinen Begriffsinhalt keine Zweifel bestanden hätten, nämlich daß es sich in erster Linie um ein Fahrzeug handeln müsse, das einerseits dem Aufenthalt von Personen diene, anderseits aber als Wagen (Selbstfahrer oder Anhänger) örtlich so veränderbar sei, daß es auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entsprechend den Straßenverkehrsbestimmungen von Ort zu Ort verbracht werden könne, also seine Konstruktion so beschaffen sei, daß es den kraftfahrgesetzlichen Bestimmungen entspreche. § 4 Abs. 9 des Kraftfahrgesetzes 1967 begrenze die Breite eines Wohnanhängers mit 2,50 m, das Mobilheim weise aber eine Breite von 3,25 m auf und habe überdies Dachvorsprünge und Gesimse, nach außen vortretende Fenster- und Türstöcke und nach außen zu öffnende Türen und Fenster, weiters eine Außenwandverkleidung durch Bretter. Durch Gutachten eines Amtssachverständigen sei weiters festgestellt, daß das Mobilheim im Hinblick auf das Gesamtgewicht mit einem zu schwach ausgelegten Fahrgestell versehen sei und für eine Verwendung als Anhänger einen nur unzureichenden freien Bodenabstand aufweise. Durch die mangelhafte Stabilität des Fahrgestelles könne bei längeren Fahrten auch der Zusammenhalt des Aufbaues vermindert werden, daß eine Gefährdung nicht ausgeschlossen sei. Sowohl hinsichtlich der Dimension als auch hinsichtlich der vorhandenen konstruktiven Details entspreche das Mobilheim somit nicht den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, sodaß es weder gemäß § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 einzelgenehmigt noch gemäß § 37 dieses Gesetzes als Wohnanhänger zugelassen werden könnte. Die Räder unter dem Mobilheim dienten offenbar lediglich dazu, das mit einem Tieflader oder ähnlichem Transportmittel angelieferte Objekt nach dem Entladen am Abstellplatz über eine relativ kurze Strecke bis zum vorgesehenen Standort verschieben zu können. Die Vorstellungsbehörde komme daher zu der Ansicht, daß es sich um keinen Wohnanhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 und damit auch nicht um einen solchen im Sinne des § 1 des Campingplatzgesetzes handle. Auch die Erzeugerfirma bezeichne ihr Mobilheim nicht als Wohnwagen, sondern als Haus. Es sei damit zu untersuchen, ob das Objekt als Bau im Sinne des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes bewilligungspflichtig sei und auch schon, weil es vor dem 15. April 1974 aufgestellt worden sei, nach der Salzburger Stadtbauordnung 1968 bewilligungspflichtig gewesen sei, also seine Rechtmäßigkeit sich auch nicht aus den Übergangsbestimmungen des Baupolizeigesetzes (§ 24 Abs. 2) ergebe.
§ 10 der Salzburger Stadtbauordnung 1968 besage, daß zur Ausführung von Neu-, Zu- und Umbauten die Bewilligung der Baubehörde erforderlich sei, wobei auf Grund der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes unter einem Bau im Sinne dieser Gesetzesstelle in erster Linie ein Gebäude zu verstehen gewesen sei, bei welchem es sich um eine in fester Verbindung mit dem Boden herzustellende Konstruktion behufs Herstellung eines geschlossenen Raumes handle (Erkenntnis vom 28. Jänner 1963, Zl. 1154/62, u. a.). Diese Bestimmung sei durch das Baupolizeigesetz inhaltlich nicht wesentlich geändert worden, indem im § 2 Abs. 1 lit. a im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 normiert sei, daß die Errichtung von oberirdischen Bauten einer Bewilligung der Baubehörde bedürfe, wobei unter einem Bau ein überdachtes und überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasse, zu verstehen sei, während als Bauwerk eine bauliche Anlage anzusehen sei, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Wie aus dem Prospekt der Lieferfirma zu ersehen sei - ein Konstruktionsplan für die gegenständliche Type sei trotz Anforderung nicht beizubringen gewesen -, handle es sich bei dem gegenständlichen Objekt um eine überdachte, ländlichen Charakter aufweisende Hütte, die von Menschen betreten werden könne und mindestens zwei Wohnräume habe, nur mit dem Unterschied zu der sonst üblichen Aufstellung einer solchen Hütte, daß diese nicht mit der gesamten Bodenfläche auf dem Untergrund aufruhe, sondern auf zwei kleinen luftbereiften Rädern stehe, die durch entsprechende Stützung, sei es durch wageneigene, sei es durch Unterstellung von Betonsockeln, in waagrechter Lage gehalten werden müsse, und die außerdem dazu diene, wie amtsgutachtlich festgestellt worden sei, durch die Anbringung weiterer Auflager im Bereich der beiden Räder der einzigen Achse in der Mitte das Objekt gegen Durchbiegen zu sichern. Mit dieser Art der Aufstellungsnotwendigkeit ergebe sich, daß die auf einer Achse mit zwei Rädern stehende Hütte mit dem Boden so verbunden sein müsse, daß sie schwankungssicher und kippsicher benützt werden könne. Es seien damit alle Kriterien erfüllt, das Objekt sowohl nach den alten baurechtlichen Bestimmungen als auch nach den neuen als bewilligungspflichtig anzusehen. Aber auch als Fahrzeug, d. h. als Wohnraum im weiteren Sinne, nämlich nicht im Sinne der kraftfahrtechnischen Bestimmungen, könne das Mobilheim nicht angesehen werden. In einem ähnlichen Fall habe der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 13. Jänner 1975, Zl. 841/74, zum Ausdruck gebracht, es sei zu prüfen, ob das als Fahrzeug deklarierte Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen sei, daß es ohne Gefahr fortbewegt werden könne. Weise das Objekt nicht solche Eigenschaften auf, die eine gefahrfreie Fortbewegung ermöglichten, was insbesondere dann der Fall sein könne, wenn die der Fortbewegung dienenden Anlagenteile, das seien das Fahrgestell und die Räder, die an ein fahrbares Objekt (Fahrzeug im weitesten Sinn) zu stellenden technischen Anforderung nicht genügten, dann sei die Bewilligungspflicht gegeben, weil dem Erfordernis der Festigkeit nur dadurch entsprochen werde, daß - ungeachtet des Vorhandenseins von Rädern -
das Objekt selbst mit dem Boden in Verbindung gebracht werde. Wenn im vorliegenden Fall das Objekt so konstruiert sei, daß bei den kleinen Rädern und infolge der Länge von 8 m des Mobilheimes ein Aufsitzen nur bei kleinen Fahrbahnunebenheiten nicht verhindert werden könne, wie dies amtsgutachtlich festgestellt worden sei, und außerdem nach gleicher amtsgutachtlicher Feststellung die vorhandene Fahrgestellkonstruktion, zusätzlich zur statischen Belastung, der zu erwartenden zusätzlichen dynamischen Belastung des Transportes voraussichtlich nicht Stand zu halten vermöge - einen diese Beurteilung durch Vorlage erschöpfender Berufungsunterlagen widerlegenden Beweis sei der Vorstellungswerber schuldig geblieben -, dann sei entsprechend dieser Beurteilung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen schlüssig dargetan, daß das gegenständliche Mobilheim als Fahrzeug (Fuhrwerk) aus festigkeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden könne. Die vorhandenen Räder unter dem Mobilheim dienten offenbar lediglich dazu, das mit einem Tieflader oder ähnlichem Transportmittel angelieferte Mobilheim nach dem Entladen am Abstellplatz über relativ kurze Strecken bis zum vorgesehenen Standort verschieben zu können. Da das Mobilheim demnach nicht ohne weiteres gefahrlos fortbewegt werden könne, liege auch in dieser Hinsicht kein bewilligungsfreies, von den Bestimmungen des Baupolizeigesetzes ausgenommenes Objekt vor. Hiezu bestimme § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes, daß, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt worden sei, dem Veranlasser oder dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen sei, binnen einer angemessenen Frist entweder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage zu beseitigen; liege offenkundig ein unbehebbarer Versagungsgrund vor, so sei lediglich die Beseitigung der baulichen Anlage Gegenstand des baubehördlichen Auftrages. Der unbehebbare Versagungsgrund werde darin erblickt, daß das Mobilheim innerhalb des Betriebsgeländes des Campingplatzes und in einem Gebiet, das nach dem Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sei, erstellt werde. In diesem Bereich solle die Grünlandwidmung durch eine Verhüttelung nicht gestört werden.
In der Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes beantragt. Als Beschwerdepunkt wird das Recht bezeichnet, einen baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung des Mobilheimes nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erhalten. Die belangte Behörde beantragt unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde. Ebenso beantragt die mitbeteiligte Partei (Stadtgemeinde Salzburg) in einer von ihr erstatteten Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde wird in der Beschwerde vorgebracht: Die Salzburger Landesregierung habe in Handhabung ihrer durch Art. 36 des Landes-Verfassungsgesetzes 1945 in Verbindung mit Art. III Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 289/1925 eingeräumten Kompetenz die Verteilung ihrer im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgenden Geschäfte in ihrer Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 54/1974, § 3 lit. A sublit. f so vorgenommen, daß die Besorgung der Angelegenheiten des Baurechtes dem Mitglied der Salzburger Landesregierung, dem Landeshauptmann obliege; eine Bestimmung, die ausdrücklich eine kollegiale Beschlußfassung in einer, der mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Angelegenheit vergleichbaren Sache vorsehe, sei nicht zu finden. Es sei daher davon auszugehen, daß nach der ausdrücklichen Geschäftsverteilung in der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung allein dieses Mitglied der Landesregierung den angefochtenen Bescheid erlassen habe können. Dieses Ergebnis sei aber aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit und Rechtserheblichkeit der Klarlegung dieses Umstandes ergebe sich aus der Regelung des § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, demgemäß das Kollegium der Landesregierung fallweise die kollegiale Beschlußfassung über eine bestimmte Angelegenheit beschließe könne. Dieser Bestimmung könne kein anderer Inhalt zukommen als die jederzeitige Durchbrechung der in der Geschäftsordnung getroffenen Geschäftsverteilung durch kollegialen Beschluß der Landesregierung, sofern diese es wünsche. Für eine derartige Zuständigkeitsübertragung und die damit verbundene Durchbrechung der Zuständigkeitsverteilung fehle jede Determinierung. Eine ebensolche Übertragung der Zuständigkeit vom monokratisch zur Entscheidung berufenen Organ auf das Kollegialorgan Landesregierung im Einzelfall ohne nähere Determinierung könne aus § 7 Abs. 1 Z. 25 der Geschäftsordnung abgeleitet werden. Diesfalls beantrage offenkundig das Einzelorgan selbst den Zuständigkeitsübergang. Aus diesen Darlegungen folge, daß der Bescheidadressat aus einer Zeichnungsklausel "Für die Landesregierung", wie sie im vorliegenden Fall vorliege, keinesfalls entnehmen könne, ob der angefochtene Bescheid in Handhabung des § 3 lit. A sublit. f der Geschäftsordnung von einem einzelnen Mitglied im Wege des Ministerialsystems oder über kollegiale Beschlußfassung erlassen worden sei. Die Aufteilung der Geschäfte nach dem Ministerialsystem bedeute, daß die betreffenden Angelegenheiten vom jeweils zur Besorgung berufenen Mitglied der Landesregierung in eigener Verantwortlichkeit und eben nicht nach dessen Referat unter der Verantwortlichkeit der Landesregierung als Kollegium erledigt würden. Nur dem einzelnen Organwalter komme die Entscheidungsbefugnis zu (siehe Koja, Das Verfassungsrecht der österreichischen Bundesländer, S. 269 ff). Nur dieser Organwalter sei Behörde. Der Bescheidadressat habe aber einen Anspruch darauf, aus der behördlichen Enunziation zu erkennen, wem sie zuzurechnen sei. Das in Vollziehung des Ministerialsystems zur Entscheidung berufene Mitglied der Landesregierung sei jedenfalls eine andere Stelle staatlicher Willensbildung und damit eine andere Behörde als die Landesregierung als Kollegialorgan. So habe der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. N. F. Nr. 189/A ausgesprochen, daß zufolge der Anordnung des § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG 1950 die Bezeichnung der Behörde zu den Angaben gehöre, die jeder Bescheid unbedingt enthalten müsse. Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen sei, könne nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes, also dem Erscheinungsbild des Bescheides, beantwortet werden. Akte eines monokratisch entscheidenden Organes seien allein diesem und nicht dem Gesamtorgan, dem dieses Organ vielleicht auch angehöre, zuzurechnen und es sei daher diese behördliche Zurechnung im Bescheid klarzulegen. Anderenfalls wäre es dem Normadressaten unmöglich festzustellen, ob der Bescheid gemäß der Geschäftsverteilung in der Geschäftsordnung vom zuständigen oder vom unzuständigen Organ erlassen worden sei. Es könne keinesfalls gefordert werden, daß der Empfänger einer behördlichen Enunziation in den Verwaltungsakten darüber Erhebungen pflege, von wem die Enunziation herrühre. Dies könnte ihm insbesondere bei der Einbringung von Rechtsmitteln Schwierigkeiten bringen. In der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides "Für die Landesregierung" liege aber auch - sofern wirklich bloß eine monokratische Entscheidung in Vollziehung des § 3 lit. A sublit. a GO gefällt worden sei - ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung, worin vorgesehen sei, daß die Vertretung und, da sie nur einen Sonderfall der Vertretung darstelle, offenkundig auch die Unterzeichnung (vgl. insbesondere § 16 Abs. 2 leg. cit.) für den Landeshauptmann, die Landesregierung und die einzelnen Mitglieder der Landesregierung (vorliegendenfalls treffe letzteres zu) zu erfolgen habe. Die Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung differenziere daher sehr wohl zwischen Vertretung der Landesregierung und Vertretung (und damit auch Unterzeichnung) einzelner ihrer Mitglieder. Bereits insofern liege dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit zugrunde, als er diese Differenzierung nicht befolge. Eine Verletzung subjektiver Rechte durch diese Unterfertigung ergebe sich daraus, daß der Bescheidadressat nicht erkennen könne, ob der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Regelungen der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung und der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung wirklich von dem nach der letzteren Norm zur Bescheiderlassung berufenen Organ erlassen worden sei. Die Zeichnungsbefugnis des namentlich unterzeichneten Beamten wird in der Beschwerde ausdrücklich zugestanden. Für den Fall, daß keine monokratische, sondern eine kollegiale Willensbildung stattgefunden habe, wird in der Beschwerde angeregt, den § 7 Abs. 1 Z. 25 und/oder Abs. 2 der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, da darin ohne eine den bundesverfassungsgesetzlichen Erfordernissen Rechnung tragende Determinierung die Übertragung von Zuständigkeiten eröffnet werde (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1975, Zl. G 10/75). Das Verhältnis der beiden Regelungen zueinander sei nicht eindeutig:
Bedürfe es auch im Falle des § 7 Abs. 1 Z. 25 einer Beschlußfassung gemäß Abs. 2 oder bloß im Fall einer gegen den Willen des betroffenen Mitgliedes (vielleicht auch im Wege des § 11 leg. cit.) erfolgten Zuständigkeitsübertragung?
In der Gegenschrift der belangten Behörde wird dazu ausgeführt: Es werde dem Beschwerdeführer darin beigepflichtet, daß die durch die Geschäftseinteilung erfolgte Zuweisung von Geschäften an einzelne Landesregierungsmitglieder einen Zuständigkeitsübergang bedeute. Die Besonderheit liege jedoch darin, daß, aus dem Verständnis der Art. 101 Abs. 1 B-VG und 35 Abs. 1 des Landes-Verfassungsgesetzes ableitbar, das Landesregierungsmitglied dadurch zuständig werde, in der betreffenden Angelegenheit für die Landesregierung behördlich tätig zu werden. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 2851/55 ausgeführt, daß das einzelne Regierungsmitglied auch in der selbständigen Geschäftsführung nur als beauftragtes Organ der Landesregierung tätig werden könne. Es besorge unter eigener Verantwortung nur jene Verwaltungsgeschäfte, die ihm auf Grund der von der Landesregierung beschlossenen Geschäftsverteilung zufielen und diese nur im Namen der Landesregierung. Insofern bestehe ein Verhältnis der Unterordnung zwischen der Landesregierung und einzelnem Landesregierungsmitglied. Allein diese Auslegung der verfassungsrechtlichen Stellung des einzelnen Regierungsmitgliedes werde dem Grundsatz gerecht, daß die Vollziehung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes Sache der Regierung sei. An dieser Auffassung, daß die einzelnen mit der monokratischen Besorgung von Geschäften der Landesvollziehung betrauten Landesregierungsmitglieder, die sie nur namens der (für die) Landesregierung führten, habe der Verfassungsgerichtshof in späteren Erkenntnissen festgehalten (Slg. Nr. 4572/63, Slg. Nr. 5846/68). Gerade zu Ende des letztzitierten Erkenntnisses werde ausgesagt, daß es für die Formulierung der Unterschriftsklausel bei monokratischer Entscheidung eines Regierungsmitgliedes unwesentlich sei, wenn diese die Wendung "namens der Landesregierung" enthalte; wesentlich sei, daß nicht vorgetäuscht werde, es handle sich um ein von der Landesregierung verschiedenes Imperium. Aus der Zeichnungsklausel könne und dürfe somit nicht abgeleitet werden, der angefochtene Bescheid wäre von der unzuständigen Behörde erlassen worden. Da auch der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung kein anderes Verfassungsverständnis unterstellt werden könne, sei schon aus den nämlichen Gründen ein Verstoß auch gegen deren Bestimmungen ausgeschlossen. Gehe man von der Auffassung Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., Anm. 5 zu § 18 Abs. 4 AVG 1950, aus, daß jede Ausfertigung einer Erledigung eines Kollegialorganes einen entsprechenden Hinweis auf den Beschluß zu enthalten habe, so sei aus dem Fehlen eines solchen Hinweises auf einen Beschluß der Landesregierung im angefochtenen Bescheid unmittelbar ersichtlich, daß er auf einer ressortmäßigen Entscheidung eines Mitgliedes der Landesregierung entsprechend den geschäftsordnungsmäßig gegebenen Möglichkeiten beruhe. Diesfalls wäre eine Überlegung dahin gehend, ob die behördliche Erledigung der Landesregierung in ihrer Fertigung zu erkennen gegeben hätte, ob sie auf Grund kollegialer Beschlußfassung oder monokratischer Entscheidung ergangen sei, im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid theoretisch nicht zu erörtern, da dieser ohnehin wegen des Fehlens eines Hinweises auf eine kollegiale Beschlußfassung ausreichend kundtue, daß er in monokratischer Weise zustande gekommen sei. In ähnlicher Richtung bewegen sich die Ausführungen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei.
Auf die Gegenschriften replizierte der Beschwerdeführer wie folgt: Das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 2851/55 beziehe sich auf Art. 34 Abs. 1 der Niederösterreichischen Landesverfassung, der die für den Bereich der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung anzunehmende monokratische Zeichnungsbefugnis nicht vorsehe, sodaß sich daraus nicht die von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse ableiten ließen. Auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 4572/63 sei zur Geschäftsordnung der Niederösterreichischen Landesregierung ergangen und es lasse sich daraus für die vorliegende Rechtsfrage nur so viel ableiten, daß der Verfassungsgerichtshof in Geschäftsordnungsbestimmungen, die den im vorliegenden Fall angewendeten entsprechen, einen Zuständigkeitsübergang sehe und sie daher als Rechtsverordnungen samt allen daraus erfließenden Konsequenzen anzusehen seien. Mit dem Erkenntnis Slg. Nr. 5846/68 habe der Verfassungsgerichtshof nur ausgesprochen, daß Regelungen, die durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu treffen seien, nicht in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung vorgenommen werden dürften. In dem seitens der mitbeteiligten Partei zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. Nr. 4546/63 habe sich dieser mit der Zeichnungsklausel selbst ebenfalls nicht auseinandergesetzt, sondern nur ganz allgemein festgehalten, daß die Frage, in welcher Form die Entscheidung zu fällen sei, durch "innerdienstliche Vorschriften" getroffen werde, worunter der Verfassungsgerichtshof auch die Geschäftsordnung der Landesregierung genannt habe, was mit seiner heute vertretenen Judikatur jedenfalls unvereinbar wäre, weil derartige Normen nicht als innerdienstliche Vorschriften zu bezeichnen seien. Im übrigen könne es keinen Unterschied machen, ob die Zuständigkeit des monokratischen Organes bereits in einem Materiengesetz selbst festgelegt sei, wie dies in den Bundesgesetzen regelmäßig geschehe, oder das Materiengesetz darüber nichts weiter aussage, sondern nur ganz allgemein die Landesregierung zur Vollziehung berufe, die einzelnen Angelegenheiten je nach der in der Geschäftsordnung getroffenen Abgrenzung aber monokratisch oder kollegial zu besorgen seien. Die Geschäftsordnung der Landesregierung sei als verfassungsunmittelbare Verordnung eben immer unmittelbarer Inhalt der Vollzugsklausel des Materiengesetzes, ohne daß dies ausdrücklich gesagt werden müßte. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sei aus dem Fehlen eines Hinweises auf eine kollegiale Beschlußfassung noch keinesfalls zu schließen, daß eine solche auch nie stattgefunden habe. Würde der Beschwerdeführer eben aus diesem Grunde, wenn nämlich ein solcher Kollegialbeschluß notwendig gewesen wäre, einen Bescheid anfechten und sollte sich dann herausstellen, daß ein solcher Beschluß auch wirklich gefaßt worden sei, so wäre der Beschwerdeführer wohl durch den Bescheid in keinem Recht verletzt worden; er hätte eben nur das Risiko gehabt, daß es auch anders hätte sein können. Zum anderen könne aus der Möglichkeit, die der Bescheidadressat durch die Publikation der Geschäftsordnung der Landesregierung habe, das entscheidungsbefugte Organ zu finden, nicht abgeleitet werden, daß diese Zuständigkeit auch richtig wahrgenommen worden sei. Andernfalls nämlich müßte bereits aus der Existenz publizierter genereller Normen die Richtigkeit einer näher verbal ausgeformten individuellen Entscheidung gefolgert werden. Die Fertigungsklausel habe doch den Zweck, daß es dem Bescheidadressaten möglich sein solle, zu überprüfen, ob wirklich die Zuständigkeitsvorschriften eingehalten worden seien, und er dafür nicht mit akribischem Fleiß Aktenteile untersuchen müßte, die vielleicht sogar von der Akteneinsicht ausgenommen wären. Es erscheine unzumutbar, ihm das Risiko aufzubürden, einen Bescheid vorsichtshalber anzufechten, weil er ja nicht wissen könne, ob die Zuständigkeitsvorschriften eingehalten oder verletzt worden seien. Ein solcher Rechtsstandpunkt würde zu Unüberbrückbarkeiten (gemeint offenbar: zur Unüberprüfbarkeit) individuell-konkreter Normen durch den jeweiligen Adressaten in der Frage der Willensbildung durch das zuständige Organ führen.
Der Gerichtshof kann der Auffassung des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht beipflichten: Die Akten des Verwaltungsverfahrens zeigen, daß im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid nicht unter Verletzung des im § 3 der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung grundsätzlich festgelegten Ministerialsystems auf einer kollegialen Beschlußfassung der Landesregierung beruht. Die nur für diesen Fall angeregte Anfechtung des § 7 Abs. 1 Z. 25 und Abs. 2 der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung kommt daher schon mangels Präjudizialität nicht in Betracht. Da die Zeichnungsbefugnis des die Erledigung genehmigenden beamteten Organwalters nicht zweifelhaft ist, liegt in objektiver Hinsicht eine Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde aber auch durch die im angefochtenen Bescheid ersichtliche Art der Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde und des die Erledigung genehmigenden Organwalters nicht in seinen Rechten verletzt. Mag es auch wünschenswert sein, in den Ausfertigungen die gesamte Kette der gesetzlichen Delegationen festzuhalten, läßt sich eine bindende Verpflichtung dazu aus der Rechtsordnung nicht ableiten. Gemäß § 58 Abs. 3 und § 18 Abs. 4 AVG 1950 muß der Bescheid die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. Unter Behörde kann dabei sinnvollerweise nur jenes Organ verstanden werden, dem die Erledigung zuzurechnen ist, weil davon der weitere Instanzenzug abhängt. Dies ist aber im selbständigen Wirkungsbereich des Landes auch bei Festlegung des Ministerialsystems gemäß § 1 Abs. 2, § 3 und § 10 der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung die Landesregierung. Da der angefochtene Bescheid die Fertigungsklausel "Für die Landesregierung" trägt, ist der Verpflichtung zur Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde entsprochen worden. Eine weitergehende Verpflichtung ist auch nicht aus § 12 der Geschäftsordnung der Landesregierung und § 5 der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung abzuleiten. Derjenige, der im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 die Erledigung genehmigt hat, ist aber jedenfalls jener Organwalter, dem die Willensbildung oblag, also in Fällen des § 5 der Geschäftsordnung des Amtes der Salzburger Landesregierung, wie im vorliegenden Fall, der das nach § 3 der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung vertretende Beamte. Dessen Unterschrift ist im angefochtenen Bescheid enthalten.
Somit liegt weder die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor noch bedeutet die Art der Fertigung dieses Bescheides eine zu dessen Aufhebung führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde vorgebracht: Beim Lokalaugenschein vom15. März 1978 sei mit Hilfe einer Stopuhr festgestellt worden, daß innerhalb einer Zeitspanne von 1 Minute und 25 Sekunden das Mobilheim von seinem Abstellplatz weggefahren werden konnte, obwohl zum damaligen Zeitpunkt eine fast einen halben Meter hohe Schneedecke um das Mobilheim gelegen sei, wobei in dieser Zeit auch die Abstützungen beseitigt worden seien. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß ein Wohnwagen nicht schneller abtransportiert werden könne. Im angefochtenen Bescheid werde davon nichts erwähnt. Der Sachverhalt sei daher in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen worden, weil diese Umstände das Sachverständigengutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen hätten in anderem Licht erscheinen lassen. Der Gerichtshof kann darin jedoch keinen rechtserheblichen Verfahrensmangel erblicken, weil nämlich die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung, es handle sich bei dem Mobilheim nicht um einen Wohnwagen im Sinne des Campingplatzgesetzes, sondern um eine bauliche Anlage im Sinne des Baupolizeigesetzes, nicht etwa auf die lange Dauer der Bewerkstelligung der Transportbereitschaft gestützt hat, sondern auf die mangelnde Möglichkeit der gefahrlosen Fortbewegung auf eigenen Rädern und auf die notwendige Art einer gefahrlosen Aufstellung, wobei sie von konstruktiven Merkmalen des Objektes ausging. Konnten diese Merkmale im Sinne des angefochtenen Bescheides beurteilt werden, wozu im folgenden zur Frage der Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch Näheres gesagt werden wird, so war die allfällige rasche Transportbereitschaft des Mobilheimes nicht geeignet, eine andere Gesamtbeurteilung herbeizuführen, weil es sich dabei, verglichen mit den notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, um eine Eigenschaft von untergeordneter Bedeutung handelt.
Ebensowenig kann das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Verfahrensrüge durchdringen, daß das Mobilheim nicht - wie es im angefochtenen Bescheid durch Übernahme des kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachtens anklinge - mit einem Tieflader an den Ort der Aufstellung transportiert worden sei, sondern die Strecke vom Verkaufsort (Sitz der Firma: M in S) bis zum Abstellplatz auf dem G (das sei eine Strecke von über 5 km) auf keineswegs immer ebenen Straßen auf seinen eigenen Fahrbetriebsmitteln zurückgelegt habe. Bei der Qualifikation eines Objektes als Fahrzeug oder als bauliche Anlage kommt es nämlich nicht entscheidend darauf an, ob eine - relativ kurze - bestimmte Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückgelegt werden konnte, sondern auf die objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen überhaupt, worüber gleichfalls zur Frage der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides noch Näheres ausgeführt werden wird.
Eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt demnach auch insoweit nicht vor.
Zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorerst in der Beschwerde vorgebracht, die Ausführungen der belangten Behörde über die Auslegung des § 1 des Salzburger Campingplatzgesetzes und den dort verwendeten Begriff des "Wohnwagens" hätten auf das vorliegende Verfahren keinen Bezug. Ebenso sei es nicht Gegenstand des Vorstellungsverfahrens gewesen, ob das Mobilheim einer kraftfahrrechtlichen Bewilligung unterzogen werden könnte. Im übrigen bedeute der Umstand, daß ein Objekt keine kraftfahrrechtliche Genehmigung erhalten könne, noch lange nicht, daß es als bauliche Anlage anzusehen sei. Letzterer Auffassung des Beschwerdeführers pflichtet der Gerichtshof bei. Die belangte Behörde hat sich jedoch im angefochtenen Bescheid nicht einer solchen unzutreffenden Schlußfolgerung bedient. Sie prüfte vielmehr die Frage, ob es sich bei dem Mobilheim um einen Wohnwagen im Sinne des Campingplatzgesetzes handle, deswegen, weil sie einen Auftrag zur Entfernung des Mobilheimes nur unter der Voraussetzung als gerechtfertigt ansah, daß es nicht auf Grund der Bestimmungen des Campingplatzgesetzes zulässigerweise aufgestellt worden sei. Damit trug die belangte Behörde in der Grundthese ohnehin der Auffassung des Beschwerdeführers Rechnung. Sie konnte sich schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht darauf beschränken, den Ausgang des Verfahrens nach dem Campingplatzgesetz abzuwarten, weil der Beschwerdeführer diesem Verfahren nicht als Partei beigezogen war und daher dessen Ausgang seine Rechtstellung nicht beeinflussen konnte. Im übrigen ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die belangte Behörde zu Recht die Eigenschaft des Mobilheimes als Wohnwagen im Sinne des § 1 des Campingplatzgesetzes verneint hat. Als Wohnwagen im Sinne dieses Gesetzes kann ein Objekt nur dann verstanden werden, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht. Die belangte Behörde konnte aber, ohne den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu verletzen, auf Grund des Gutachtens des kraftfahrtechnischen Sachverständigen davon ausgehen, daß das gegenständliche Objekt Eigenschaften aufweise, die seine Einzelgenehmigung nach § 31 des Kraftfahrgesetzes 1967 bzw. seine Zulassung nach § 37 dieses Gesetzes ausschlössen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 8. November 1978, Zl. 1041/77, die Beschwerde der G G.m.b.H. & Co. KG. gegen den Auftrag zur Beseitigung des gegenständlichen Mobilheimes vom Campingplatz als unbegründet abgewiesen. Die näheren Ausführungen können diesem Erkenntnis entnommen werden.
Soweit die Beschwerde damit begründet wird, die belangte Behörde hätte der Vorstellung gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Oktober 1974 schon deswegen jedenfalls stattgeben müssen, weil dieser Bescheid insoweit die Rechtslage verkannt habe, als die Bewilligungspflicht des Mobilheimes lediglich im Hinblick auf §§ 1 und 2 des Baupolizeigesetzes, nicht aber auch im Hinblick auf die Stadtbauordnung für Salzburg von 1968 untersucht worden sei, steht das Beschwerdevorbringen mit der Aktenlage nicht im Einklang. In der Begründung des Bescheides der Bauberufungskommission ist vielmehr ausdrücklich festgehalten: "... Auf Grund dieser Ausführungen sieht die Bauberufungskommission in der Aufstellung dieses Mobilheimes ebenfalls eine baubewilligungspflichtige Maßnahme, u. z. sowohl im Sinne der §§ 1 und 2 BauPolG, als auch im Sinne der vor dem 15. April 1974 in Geltung gestandenen Vorschriften der Stadtbauordnung für Salzburg/StBO 1968 (§ 10). Dies erscheint deshalb von Bedeutung, da bei Vorliegen einer Bewilligungsfreiheit im Sinne der Stadtbauordnung 1968 auf Grund der Übergangsbestimmung des § 24 Abs. 2 BauPolG (das Mobilheim ist vor dem mit 15. April 1974 in Kraft getretenen neuen BauPolG errichtet worden) ein rechtmäßiges Weiterbestehen anzunehmen wäre ..." Das bezügliche Vorbringen in der Beschwerde kann dieser daher schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.
Wenn in der Beschwerde weiter dargetan wird, aus dem Prospekt des Erzeugers, der das Mobilheim als "Haus auf Rädern" anpreise, könne für die Frage der Bewilligungspflicht nach baurechtlichen Vorschriften nichts abgeleitet werden, so pflichtet der Gerichtshof dieser Auffassung bei. Der Hinweis auf den Prospekt war jedoch keinesfalls das tragende Argument für den Bescheid der belangten Behörde und kann demnach dessen Rechtswidrigkeit nicht begründen.
Schließlich wird in der Beschwerde zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet, die belangte Behörde habe bei Beurteilung der baubehördlichen Bewilligungspflicht des Mobilheimes eine unzutreffende Rechtsauffassung vertreten. Im einzelnen wird ausgeführt: § 10 Abs. 1 der Stadtbauordnung 1968 bestimme, daß ausschließlich Gebäude einer baubehördlichen Bewilligung bedürften. Nur in diesem Zusammenhang erfasse der Gesetzgeber bauliche Maßnahmen. Daher scheine im § 1 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes insoweit eine Begriffserweiterung zu liegen, als darin von Bauten schlechthin gesprochen werde, wobei bauliche Maßnahmen aber mit ihrer Bewilligungspflicht definiert würden, welcher Zirkelschluß dieser Umschreibung jeglichen Wert bei Lösung der Frage, ob eine Bewilligungspflicht überhaupt vorliege, nehme. Die in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erarbeiteten Kriterien zur Qualifizierung eines Objektes als Bauwerk oder bauliche Anlage träfe vorliegendenfalls nicht zu. Zwar müsse das Mobilheim an seinen Ecken am Boden aufgestützt werden. Diese Art der Aufstellung treffe aber auch auf Wohnwägen zu. Die meisten Wohnwagenmodelle würden um ihre einzige Querachse kippen, was durch die gleichen Einrichtungen verhindert werde wie beim vorliegenden Mobilheim. Auch Wohnwägen, die offenkundig von niemandem als bauliche Anlagen qualifiziert würden, bedürften einer schwankungs- und kippsicheren, zusätzlich zur Achse anzubringenden wageneigenen oder sonstigen Stützung. Aus den Kriterien "schwankungs- und kippsicher" lasse sich überhaupt nichts für die Qualifikation als Baulichkeit gewinnen, weil eine Vielzahl von Objekten, wie z. B. ein Pkw, ebenso ausgestattet sein müßten. Im Erkenntnis vom 21. April 1975, Zl. 1879/73, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß eine Traglufthalle kein Gebäude im Sinne der Wiener Bauordnung sei, und sie nur deswegen als "sonstige bauliche Anlage" qualifiziert, weil sie auf Betonfundamenten errichtet und mit diesen verankert worden sei. Gerade eine solche, ein einheitliches Ganzes mit dem Boden bildende Verankerung liege im vorliegenden Fall nicht vor. Was die Frage der Notwendigkeit bautechnischer Fähigkeiten zur Herstellung des Mobilheimes anlange, so seien zur Anfertigung selbst natürlich technische Kenntnisse und Fertigkeiten nötig, aber nur ebensolche wie bei der Herstellung einer Karosserie schlechthin oder eines Wohnwagens. Für die Aufstellung bedürfe es überhaupt keiner bautechnischen Fertigkeiten und Kenntnisse, außer vielleicht der Erfahrungen des täglichen Lebens, um die Stützung vorzunehmen. Dies sei auch beim Lokalaugenschein hervorgekommen. Der Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1975, Zl. 841/74, gehe fehl, weil der damals zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden in den technischen Belangen überhaupt nicht vergleichbar sei. Im angefochtenen Bescheid werde auch nicht bestritten, daß das Mobilheim - für das Objekt selbst - gefahrenfrei fortbewegt werden könne. Die aufgezeigten Gefahren bestünden, wenn überhaupt, so wie im Falle älterer Automobiltypen lediglich für die anderen Verkehrsteilnehmer. Die Behauptung der belangten Behörde, das Mobilheim würde infolge der Achskonstruktion im Falle von Fahrbahnunebenheiten auf diesen aufsitzen, treffe nicht zu, zumal es auf seinen derzeitigen Abstellplatz selbständig und nicht auf einem Tieflader transportiert worden sei. Im übrigen gebe es auch eine große Zahl von Typen von Personenkraftwagen, die für größere Fahrbahnunebenheiten nicht geeignet seien. Wenn das Mobilheim nicht für Feldwege geeignet sei, so könne daraus für seine Qualifikation als Bauwerk nichts gewonnen werden. Die für das Mobilheim selbst gefährlichen Fahrbahnunebenheiten könnten als über das Ausmaß bloßer kleiner Unebenheiten sehr wohl hinausgehen. Die Notwendigkeit der Verbindung des Mobilheimes mit dem Boden auch durch andere Einrichtungen als durch seine Räder könne es ebensowenig wie sonstige Wohnwägen als bauliche Anlage qualifizieren. Selbst wenn in der Salzburger Stadtbauordnung 1968 nicht nur der Begriff des Gebäudes vorkäme, sondern auch der der "sonstigen baulichen Anlage", so würde nicht einmal dann das Mobilheim als derartige bauliche Anlage qualifiziert werden können. Unter der Geltung der Salzburger Stadtbauordnung 1968 sei es jedenfalls nicht als Gebäude zu werten gewesen. In der Stellungnahme zu den Gegenschriften wurde noch auf folgendes hingewiesen: Verschalungen fänden sich auch bei Wohnwagen. Die in den Gegenschriften behauptete "Unverrückbarkeit" des Objektes liege nach dem Ergebnis des Lokalaugenscheines nicht vor. Aus der Sicht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1975, Zl. 1879/73, zeige sich, daß auch das Mobilheim, ebenso wie die in diesem Erkenntnis behandelte Traglufthalle, nicht durch bauliche Maßnahmen entstanden sei, sondern daß es sich lediglich um einen Karosseriebau gehandelt habe. Das im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Februar 1976, Zl. 1773/75, behandelte Autobuswrack weise wesentliche Elemente auf, die denen des Mobilheimes entsprächen; der Verwaltungsgerichtshof habe im damals behandelten Rechtsfall die Auffassung abgelehnt, das Autobuswrack sei wegen seines Verwendungszweckes als Bauwerk anzusehen. Im übrigen habe die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine fixe Verbindung mit dem Boden nur dann als nicht für das Vorliegen eines Bauwerkes wesentlich angesehen, wenn anderenfalls das Objekt eine Gefährdung öffentlicher Interessen bedeuten würde; solches treffe im vorliegenden Fall nicht zu. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 1970, Zl. 1515 und 1516/70, behandle einen Wohnwagen, dem die Räder abgenommen worden seien; das Mobilheim habe aber nach wie vor die Räder montiert. Dem von der mitbeteiligten Partei in ihrer Gegenschrift befürchteten Mißbrauch baurechtlicher Vorschriften könnte auch mit naturschutz- und landschaftsschutzrechtlichen Maßnahmen begegnet werden. Aus der nach Erlassung des angefochtenen Bescheides kundgemachten Änderung des Bebauungsgrundlagengesetzes schließlich könnten keine Rückschlüsse auf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Novelle gezogen werden. Der Gerichtshof kann den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Bewilligungspflicht des Mobilheimes aus folgenden Gründen nicht beipflichten:
Da die belangte Behörde gemäß § 77 des Salzburger Stadtrechtes 1966 darüber zu erkennen hatte, ob der - nunmehr beschwerdeführende - Vorstellungswerber durch den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz in seinen Rechten verletzt worden sei, war für die Beurteilung des Falles die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der obersten Gemeindeinstanz, also zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Oktober 1974, maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt galt das gemäß seinem § 24 Abs. 1 am 15. April 1974 in Kraft getretene Baupolizeigesetz, LGBl. für Salzburg Nr. 117/1973, in seiner Urfassung. Da das Mobilheim zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde bereits aufgestellt war, hatte die Übergangsbestimmung des § 24 Abs. 2 des Baupolizeigesetzes Anwendung zu finden, welche lautet: "Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ausgeführten oder in Ausführung begriffenen baulichen Maßnahmen gelten, soweit dies rechtmäßig erfolgt ist bzw. erfolgt, als im Sinne dieses Gesetzes bewilligte bauliche Maßnahmen." Dies bedeutet, daß der vorliegende Auftrag zur Beseitigung des Mobilheimes dann nicht hätte ergehen dürfen, wenn für die Aufstellung nach der Stadtbauordnung für Salzburg-StBO 1968 eine Baubewilligung nicht erforderlich gewesen wäre, weil das Objekt dann als bewilligt anzusehen gewesen wäre und § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes den Auftrag zur Beseitigung einer baulichen Anlage nur unter der Voraussetzung vorsieht, daß sie ohne Bewilligung ausgeführt worden ist. Der Beseitigungsauftrag wäre ferner dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn das Objekt zwar zum Zeitpunkt der Errichtung einer Baubewilligung nach der StBO 1968 bedurft hätte, eine Bewilligungspflicht nach § 2 des Baupolizeigesetzes jedoch nicht gegeben wäre. Die für die Beurteilung der Bewilligungspflicht in Betracht kommenden Vorschriften lauten: "§ 10 StBO 1968: (1) Zur Ausführung von Neu-, Zu- und Umbauten, Herstellung von Einfriedungen gegen die Straße oder Gasse sowie zur Vornahme von Abänderungen an bestehenden Gebäuden, wodurch in irgendeiner Weise ein Einfluß auf die Festigkeit, Feuerbeständigkeit und den sanitären Zustand des Gebäudes, auf dessen äußeres Ansehen oder auf die Rechte der Nachbarn geübt werden kann, ist die Bewilligung der Baubehörde erforderlich ..." - "§ 2 BauPolG: (1) Einer Bewilligung der Baubehörde bedürfen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen: a) die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten; ..." - "§ 1 BauPolG: (1) Im Sinne dieses Gesetzes gilt als Bau: ein überdachtes oder ein überdecktes Bauwerk, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfaßt; als Bauwerk ist hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden ist und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind; bauliche Anlage: das durch eine bauliche Maßnahme hergestellte; Bauführung: die Errichtung oberirdischer oder unterirdischer Bauten einschließlich der Zu-, Auf- und Umbauten; bauliche Maßnahme: die Durchführung einer nach baurechtlichen Vorschriften bewilligungspflichtigen Maßnahme; ..."