TE Vwgh Erkenntnis 1989/11/15 89/02/0166

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

KFG

Norm

AVG §10 Abs2
KFG 1967 §103 Abs2
KFG 1967 §103 Abs2 idF vor 1986/106
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
KFGNov 10te
VStG §33 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Honsig-Erlenburg, über die Beschwerde der GB in L, vertreten durch Dr. Bruno Binder und Dr. Helmut Blum, Rechtsanwälte in Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. August 1989, Zl. VerkR-9059/2-1989-II/Weg, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. August 1989 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws trotz schriftlicher Aufforderung der Behörde vom 13. Juni 1988, übernommen am 16. Juni 1988, binnen 14 Tagen nicht bekanntgegeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 13. Juni 1988 um 14.37 Uhr in Linz, auf der A 7, Richtungsfahrbahn Nord bei km 11,0, gelenkt habe, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war es zulässig, das Auskunftsverlangen nach § 103 Abs. 2 KFG nicht an die Beschwerdeführerin persönlich, sondern zuhanden jenes Rechtsanwaltes zu richten, der die Beschwerdeführerin in jenem Strafverfahren vertreten hat, das Anlaß zu diesem Verlangen gegeben hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 8. September 1982, Zl. 82/03/0018, und vom 6. Oktober 1982, Zl. 81/03/0229).

Nach dem Beschwerdevorbringen war das Auskunftsverlangen vom 13. Juni 1988 an die Beschwerdeführerin ausdrücklich in ihrer Eigenschaft als "Zulassungsbesitzer" gerichtet und nicht "auch" in ihrer Eigenschaft als Beschuldigte in dem bereits gegen sie anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren, sodaß die Beschwerdeführerin ungeachtet des Umstandes, daß ein solches Strafverfahren eingeleitet war, verpflichtet war, dem Auskunftsverlangen zu entsprechen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/02/0127, und vom 19. Februar 1987, Zl. 86/02/0170). Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf das hg. Erkenntnis vom 23. März 1983, Zlen. 83/03/0049, 0050, wonach am Charakter eines Administrativverfahrens nach § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG nichts der Umstand ändert, daß die Erstbehörde sämtliche, die Person der Beschwerdeführerin betreffende Erledigungen unter der gleichen Geschäftszahl abfertigte. Gleiches hat für die Bezeichnung der zuständigen Abteilung der Erstbehörde als "Strafamt" zu gelten. Was aber die "Approbationsbefugnis" des Unterfertigers des Auskunftsverlangens anlangt, so behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht konkret, daß diesem Organwalter keinerlei derartige Befugnis zukam (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 88/18/0015). Bei der Behauptung der Beschwerdeführerin, dieser Beamte sei "- sofern überhaupt - nur für das Strafamt approbationsbefugt", handelt es sich im übrigen um eine durch nichts belegte Behauptung. Schließlich sei in diesem Zusammenhang vermerkt, daß der letzte Satz des § 103 Abs. 2 KFG, wonach gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten, ausdrücklich eine Verfassungsbestimmung darstellt und sich auf jedwedes Recht einer Auskunftsverweigerung, sohin auch das des Beschuldigten nach § 33 Abs. 2 VStG 1950 bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Slg. 12 334/A, nur Rechtssatz).

Zu Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, ihre Bestrafung sei deshalb unzulässig gewesen, weil sich die Anfrage in "örtlicher Hinsicht" mit dem Spruch des Straferkenntnisses und sohin auch des angefochtenen Bescheides nicht decke, da einerseits von der "Auffahrt" zur A 7, andererseits aber von der A 7 selbst die Rede sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1989, Zl. 88/02/0183, die Rechtsansicht vertreten, bei einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG stehe im Vordergrund, daß nach jener Person gefragt werde, die zu

einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt oder vor

einem bestimmten Zeitpunkt das Kraftfahrzeug abgestellt habe, sodaß vom Zweck der Regelung her die Angabe des Abstellortes entbehrlich sei; dementsprechend fehle dieses Sachverhaltselement auch in Ansehung der Frage nach Personen, die das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hätten. Die Aufnahme dieses Ortes in die Aufforderung war sohin im vorliegenden Fall überflüssig. Dadurch, daß die Behörde dies dennoch getan und in den Schuldspruch eine davon geringfügig abweichende Ortsbezeichnung aufgenommen hat, wurde die Beschwerdeführerin in Rechten nicht verletzt.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die an sie gerichtete Anfrage sei unvollständig gewesen, da die Beschwerdeführerin für den Fall der Weitergabe des Kraftfahrzeuges nicht hätte beantworten können, wer dieses gelenkt oder verwendet habe, sondern höchstens hätte angeben können, wem sie das Kraftfahrzeug "überlassen" habe, so genügt der Hinweis auf die nunmehrige Rechtslage nach der 10. Novelle zum KFG, welche sich von jener vor dieser Novelle unterscheidet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0089).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfordert es die Vorschrift des § 103 Abs. 2 zweiter Satz, zweiter Halbsatz, KFG auch nicht, in der Anfrage darauf hinzuweisen, daß der Zulassungsbesitzer, wenn er diese Auskunft nicht erteilen kann, die Person zu benennen hat, die die Auskunft erteilen kann. Vielmehr obliegt es dem Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall, von sich aus den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu nennen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0067).

Schließlich sei bemerkt, daß die Beschwerdeführerin die Rechtslage verkennt, wenn sie vermeint, daß die anfragende Behörde den Grund der Anfrage zu nennen gehabt hätte, weil nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 20. April 1988, Z1. 88/02/0013) in der Anfrage nicht angeführt werden muß, zu welchem Zwecke die Auskunft verlangt wurde, insbesondere ob und zutreffendenfalls welche Verwaltungsübertretung Anlaß zu der Aufforderung war. Daß die Behörde im Falle des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung zu einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG berechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1988, Zl. 87/03/0253), wird selbst von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, sodaß in einem solchen Fall von einem der Beschwerdeführerin offenbar vorschwebenden "Mißbrauch" nicht die Rede sein kann.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei sich ein Auftrag zur Behebung eines Mangels der Beschwerde (die Vollmacht an die einschreitenden Rechtsanwälte war nicht beigeschlossen) erübrigte.

Wien, am 15. November 1989

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffVertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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