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27/01 RechtsanwälteNorm
ASVG §17Rechtssatz
Es bleibt dem Revisionswerber auch ohne Beitragsbefreiung nach § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer unbenommen, sich weiterhin freiwillig nach § 17 ASVG weiter zu versichern und hierdurch weitere Versicherungszeiten nach dem ASVG zu erwerben. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einbeziehung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte in das System der Wanderversicherung verfassungsrechtlich nicht geboten ist (Hinweis E des VfGH vom 2. Oktober 1987, VfSlg 11.469, sowie das hg E vom 6. Juli 1999, 99/10/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030015.J06Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019