RS Vwgh 2015/4/29 Ro 2015/03/0015

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

27/01 Rechtsanwälte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17
RAO 1868 §49
RAO 1868 §50
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir §12 Abs6

Rechtssatz

Es bleibt dem Revisionswerber auch ohne Beitragsbefreiung nach § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer unbenommen, sich weiterhin freiwillig nach § 17 ASVG weiter zu versichern und hierdurch weitere Versicherungszeiten nach dem ASVG zu erwerben. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Einbeziehung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte in das System der Wanderversicherung verfassungsrechtlich nicht geboten ist (Hinweis E des VfGH vom 2. Oktober 1987, VfSlg 11.469, sowie das hg E vom 6. Juli 1999, 99/10/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030015.J06

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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