RS Vwgh 2015/4/29 Ro 2015/03/0015

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

27/01 Rechtsanwälte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17
RAO 1868 §49 Abs1
RAO 1868 §50 Abs3
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir §12 Abs6

Rechtssatz

Die Rechtsanwaltskammern - als berufliche Selbstverwaltungskörper, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehöriger dieser Berufsgruppe wesentlich ist - sind verpflichtet, eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen (Hinweis E vom 20. März 2003, 2002/06/0215). Die Rechtsanwaltskammern haben demnach gemäß § 49 Abs 1 RAO Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unter anderem für den Fall des Alters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Gemäß § 50 Abs 3 RAO können zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden. Die von den Rechtsanwaltskammern zu schaffenden Versorgungseinrichtungen sind für sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zu schaffen. Der Gesetzgeber sieht hierbei keine Möglichkeit für Rechtsanwälte vor, auf Leistungen der Versorgungseinrichtung zu verzichten. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken für den Fall, dass eine private Vorsorge des Rechtsanwalts im Zusammenhang mit einer beantragten Beitragsbefreiung nicht berücksichtigt wird (Hinweis Erkenntnisse vom 23. Juni 2009, 2007/06/0292, und vom 25. April 2001, 99/10/0241). Die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sind somit derart ausgestaltet, dass grundsätzlich sämtliche Kammermitglieder einbezogen werden und eine Einbeziehung nicht in jedem Fall von einer Entscheidung des einzelnen Kammermitgliedes abhängen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030015.J05

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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