RS Vwgh 2015/4/29 Ro 2015/03/0015

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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27/01 Rechtsanwälte
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17
RAO 1868 §49
RAO 1868 §50
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir §12 Abs6

Rechtssatz

Bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG handelt es sich nicht um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Schon die Formulierung des § 12 Abs 6 der Satzung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird", lässt erkennen, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetzt, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt. Durch die freiwillige Weiterversicherung wird der Revisionswerber aber nicht "aufgrund gesetzlicher Bestimmungen" einbezogen, vielmehr erfolgt die Einbeziehung aufgrund eines Antrages, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz bestimmt wird. Damit hängt die Einbeziehung von der freiwilligen Erklärung des Revisionswerbers ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030015.J04

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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