RS Vwgh 2015/4/29 Ro 2015/03/0015

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17 Abs7
ASVG §17 Abs8 Z1
ASVG §225 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nach § 17 Abs 7 ASVG beginnt die Weiterversicherung, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs 1 Z 3 ASVG, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will (Hinweis E vom 15. Mai 2013, 2011/08/0012). Weiters kann der Versicherte auch entscheiden, wann die Weiterversicherung enden soll (§ 17 Abs 8 Z 1 ASVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030015.J03

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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