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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §17 Abs7Rechtssatz
Nach § 17 Abs 7 ASVG beginnt die Weiterversicherung, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs 1 Z 3 ASVG, mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will (Hinweis E vom 15. Mai 2013, 2011/08/0012). Weiters kann der Versicherte auch entscheiden, wann die Weiterversicherung enden soll (§ 17 Abs 8 Z 1 ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030015.J03Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019