RS Vwgh 2015/4/29 Ro 2015/03/0015

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Veröffentlicht am 29.04.2015
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17

Rechtssatz

Die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ist in die Dispositionsbefugnis der Versicherten gestellt, wobei der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung durch die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird und jeder Verfügungsgewalt der Versicherungsträger und der Versicherten entzogen ist (Hinweis Urteil des OGH vom 23. Jänner 1969, 2 Ob 389/68, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015030015.J02

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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