RS Vwgh 2019/6/17 Ra 2019/04/0067

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Veröffentlicht am 17.06.2019
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994), hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040067.L00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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