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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994), hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040067.L00Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019