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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §54 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/21/0349 E 23. März 2017 RS 3(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die amtswegige Prüfung der Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 57 AsylG 2005 kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 nicht in Betracht, weil die genannten Bestimmungen des 7. Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 für diese nicht gelten. Gegen diese darf auch keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nach dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks des FrPolG 2005 erlassen werden, sondern nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des genannten Hauptstücks.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210115.L02Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019