Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §39 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/21/0060 E 29. Mai 2018 RS 1(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG 2014 auch für die VwG maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A/2014) - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann".
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210034.L02Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019