RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/21/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/21/0060 E 29. Mai 2018 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Aussagen zu treffen, etwas könne nicht festgestellt werden, ist im Allgemeinen nicht die Aufgabe eines VwG. Vielmehr hat es - unter Bedachtnahme auf das im Grunde des § 17 VwGVG 2014 auch für die VwG maßgebliche Prinzip der Amtswegigkeit (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A/2014) - regelmäßig ein Ermittlungsverfahren zu führen und nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel in seiner Entscheidung zu den fallbezogen wesentlichen Sachverhaltsfragen eindeutig Stellung zu nehmen. Nur wenn auch nach Durchführung eines solchen Ermittlungsverfahrens eine klare Beantwortung einer derartigen Frage nicht möglich ist (was ebenso wie das Treffen einer "positiven" Feststellung im Rahmen beweiswürdigender Erwägungen näher zu begründen wäre), kommt als Aussage allenfalls in Betracht, dass der betreffende Gesichtspunkt "nicht festgestellt werden kann".

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210034.L02

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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