RS Vwgh 2019/6/26 Ra 2019/21/0016

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs13
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z7
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
FrPolG 2005 §117
MRK Art8 Abs2
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §64
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 ist zu berücksichtigen, dass dem Fremden von Anfang bewusst sein musste, dass ihm die erteilten Aufenthaltsbewilligungen (Student danach Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG 2005) nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vermitteln konnten. Das notwendige Bewusstsein eines unsicheren Aufenthalts musste aber umso mehr für die Zeit danach gegeben sein, also während des auf eine bloße Aufenthaltsehe gestützten Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte, in dem ihm nicht das behauptete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukam, und über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005, der gemäß § 58 Abs. 13 erster Satz AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Das relativiert die in diesem Zeitraum erlangte soziale Integration entscheidend; ebenso aber auch die Dauer des Aufenthalts, der seit Ablauf des Aufenthaltstitels "Student" nicht mehr rechtmäßig war.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210016.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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