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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des N M in Linz, geboren am 25. Februar 1972, vertreten durch Dr. Harald Pohlhammer, Rechtsanwalt in Linz, Herrenstraße 29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. April 1998, Zl. St 1/98, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 1. April 1998 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer halte sich seit 1992 im Bundesgebiet auf. Er sei am 21. Oktober 1994 wegen des Verbrechens des schweren Einbruchsdiebstahles zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe unter bedingter Strafnachsicht rechtskräftig verurteilt worden. Am 20. März 1995 sei er wegen des Vergehens des versuchten Diebstahles zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden. Zuletzt sei er am 26. August 1997 neuerlich wegen Einbruchdiebstahles und wegen unbefugten Besitzes einer Faustfeuerwaffe zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Jahr, davon acht Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden. Gleichzeitig sei die bedingte Strafnachsicht zur erstgenannten Verurteilung widerrufen worden.
In Anbetracht dieser Verurteilungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes werde zweifellos in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal er sich bisher überwiegend legal im Bundesgebiet aufgehalten habe und hier mit seiner zukünftigen Frau und seiner Tochter zusammenlebe. Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, daß eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung nicht ausgereicht habe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer derartiger Delikte abzuhalten, sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern auch das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargetan, daß er nunmehr aus seinen Fehlern gelernt habe. Unter Abwägung aller Umstände wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die für den Beschwerdeführer zu stellende negative Zukunftsprognose wesentlich schwerer als die Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die - unbedenkliche - Ansicht der belangten Behörde, es sei vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht, unbekämpft.
2. Auch gegen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, es sei die im § 36 Abs. 1 zweiter Halbsatz FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig, enthält die Beschwerde kein Vorbringen. Im Hinblick auf die gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität durch die Straftaten des Beschwerdeführers, welches die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) notwendig macht, hegt der Gerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
3.1. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1992 sowie die im Bundesgebiet geführte Lebensgemeinschaft, aus der ein Kind entstammt, berücksichtigt. Hiezu ist allerdings auszuführen, daß die soziale Komponente der aus der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ableitbaren Integration durch die von ihm begangenen strafbaren Handlungen erheblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/18/0184). Eine weitere Minderung erfahren die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Inland dadurch, daß er - wie er in der Beschwerde zugesteht - mangels entsprechender Berechtigung keiner Beschäftigung nachgeht.
Die am 5. Juni 1998, somit nach Erlassung des angefochtenen Bescheides (Zustellung an den Beschwerdeführer am 9. Mai 1998), erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner bisherigen Lebensgefährtin konnte die belangte Behörde aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigen. Auch wenn man den in der Beschwerde vorgebrachten Umstand, daß die Lebensgefährtin und nunmehrige Gattin des Beschwerdeführers mit einer lediglich dreimonatigen Unterbrechung seit ihrer Geburt in Österreich aufhältig ist, zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von einer Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die gegenläufigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, keinem Einwand, hat doch der Beschwerdeführer durch seine Straftaten die maßgeblichen öffentlichen Interessen erheblich beeinträchtigt und durch seinen zweimaligen Rückfall die von ihm ausgehende Rechtsgutgefährdung deutlich unter Beweis gestellt. Entgegen der Beschwerdemeinung kann der Umstand, daß der Beschwerdeführer nunmehr das "Haftübel" verspürt hat, zu keiner anderen Beurteilung führen, ist doch der seit der Haftentlassung im Dezember 1997 verstrichene Zeitraum viel zu kurz, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung als weggefallen oder auch nur erheblich gemindert anzusehen.
3.2. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Aufenthaltsverbot würde "unsere Familie zur Gänze auseinanderreißen", zumal die Ausreise seiner nunmehrigen Gattin nach Bosnien-Herzegowina nur "schwierigst möglich" wäre, ist zu entgegnen, daß einerseits mit dem Aufenthaltsverbot weder ausgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe, noch daß er (allenfalls) abgeschoben werde, und andererseits ein - wenn auch eingeschränkter - Kontakt zur Familie dadurch aufrecht erhalten werden kann, daß der Beschwerdeführer von seiner nunmehrigen Gattin und dem gemeinsamen Kind im Ausland besucht wird.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der belangten Behörde sei bei der Abwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG ein Ermessensfehler unterlaufen, ist ihm zu entgegnen, daß diese Bestimmung - ebenso wie § 37 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0175) - kein Ermessen einräumt, sondern das Verhalten der Behörde bindend regelt, wenn hiebei auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden.
4. Es sei hinzugefügt, daß die Beschwerde zur Frage des mit § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes trotz Vorliegens der in den §§ 36 bis 38 FrG hiefür normierten Tatbestandsvoraussetzungen abzusehen (vgl. den hg. Beschluß vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490, und das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0123), kein Vorbringen enthält. Deshalb und im Hinblick auf das Fehlen aktenkundiger, ein Absehen von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Ermessensentscheidung indizierender Umstände (vgl. das vorzitierte Erkenntnis Zl. 98/18/0123) kann im Unterbleiben einer Ermessensübung zugunsten des Beschwerdeführers keine Rechtsverletzung erblickt werden.
5. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 12. November 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998180199.X00Im RIS seit
20.11.2000