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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN). Einen derartigen krassen Fehler der Beweiswürdigung zeigt die Revision mit dem bloß pauschalen Vorwurf der Unschlüssigkeit des vom Verwaltungsgericht als nachvollziehbar erachteten Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht auf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040036.L02Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019