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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Angesichts des Vorbringens, dass keine Auflösung zweier Abteilungen und die Einrichtung einer neuen Abteilung vorliege, wäre es zum Nachweis des Wegfalles der Identität der Organisationseinheit erforderlich, auch Feststellungen zu den Aufgaben der Abteilung vor der Organisationsänderung sowie zu jenen der (behauptetermaßen) neuen Organisationseinheit - sowie deren jeweiligen Umfang - zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es in der Folge nämlich möglich zu prüfen, ob die (anhand der zuvor getroffenen Feststellungen als solche zu qualifizierende) Organisationseinheit untergegangen ist. Nur für den letzten Fall wäre der Arbeitsplatz der Beamtin nicht mehr existent, weshalb auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen wäre (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050). In diesem Fall wäre jedoch die bereits von der Dienstbehörde zu treffende Personalmaßnahme eine Versetzung gemäß § 20 Oö. StGdBG 2002 gewesen. Dem VwG wäre es diesfalls freilich wegen Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens verwehrt, selbst eine Versetzung auszusprechen; es hätte vielmehr (bei Vorliegen eines Wechsels der Organisationseinheit) den Verwendungsänderungsbescheid ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120014.L04Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019