TE Vwgh Beschluss 2019/7/2 Fr 2019/12/0028

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38
BFA-VG 2014 §18 Abs5
B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §30b Abs1
VwGG §38 Abs4
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, in der Fristsetzungssache des R L in D, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. besoldungsrechtliche r Stellung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2019, mit dem der Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

Begründung

1 Der Antragsteller steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Arbeitsmarktservice D.

2 Mit Schreiben vom 30. März 2010 beantragte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages unter Heranziehung der vor Vollendung seines 18. Lebensjahres gelegenen Schul- und Vordienstzeiten, seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allenfalls die Nachzahlung daraus resultierender Bezüge.

3 Soweit für dieses Verfahren von Bedeutung, holte die vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) belangte Behörde aufgrund einer Säumnisbeschwerde in Bezug auf die fehlende Entscheidung zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung den Bescheid nach und wies den diesbezüglichen Antrag mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 ab.

4 Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde, die am 12. Dezember 2017 beim BVwG einlangte.

5 Mit Fristsetzungsantrag vom 15. Mai 2019 begehrte der Antragsteller, dem BVwG eine Frist zur Entscheidung über seine Beschwerde zu setzen, da diese seit 12. Dezember 2017 am BVwG anhängig sei.

6 Mit Beschluss vom 17. Mai 2019 wies das BVwG diesen Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück. Begründend führte es aus, dass das Beschwerdeverfahren faktisch bis zur Klärung jener Rechtsfrage, die dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Beschluss des BVwG vom 30. Juni 2017, W128 2148285-1/2Z, zur Vorabentscheidung vorgelegt worden sei, ausgesetzt worden sei. Diese Vorabentscheidung sei nunmehr am 8. Mai 2019 erfolgt, weshalb die sechsmonatige Entscheidungsfrist nicht abgelaufen sei. 7 Der Antragsteller brachte sodann einen Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG ein und führte aus, er habe keinen Aussetzungsbeschluss erhalten und sei in seiner Rechtssache auch kein Verfahren vor dem EuGH anhängig gewesen.

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist aufgrund des rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrages zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen und hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. c VwGG gebildetem Senat erwogen:

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beendet ein (allenfalls auch erst während des Fristsetzungsverfahrens erlassener) Aussetzungsbeschluss die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts (vgl. z.B. VwGH 9.8.2018, Fr 2018/22/0015) und ist die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschluss im Fristsetzungsverfahren nicht zu prüfen (vgl. dazu z.B. VwGH 30.5.2017, Fr 2017/19/0009). 10 Eine bloß faktische Aussetzung des Verfahrens, auf die sich das BVwG im vorliegenden Fall beruft, bleibt hingegen ohne Einfluss auf den Lauf der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfrist und verhindert die objektive Säumnis nicht (so bereits VwGH 28.2.2019, Fr 2019/12/0005).

11 Die dem BVwG in der betreffenden Rechtssache offenstehende sechsmonatige Frist zur Entscheidung über die diesem Gericht am 12. Dezember 2017 vorgelegte Beschwerde war somit zum Zeitpunkt des Einlangens des Fristsetzungsantrages vom 15. Mai 2019 abgelaufen (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes für die Beurteilung der Zulässigkeit des Fristsetzungsantrages VwGH 13.4. 2018, Fr 2018/06/0001).

12 Entgegen der Ansicht des BVwG stellt sich daher der am 16. Mai 2019 - und somit nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist - eingebrachte Fristsetzungsantrag als zulässig dar.

13 Demnach erweist sich die nach § 30a Abs. 1 und 8 VwGG vom BVwG ausgesprochene Zurückweisung des Fristsetzungsantrages als rechtswidrig. Der diesbezügliche Beschluss war daher gemäß § 30b Abs. 1 VwGG aufzuheben (vgl. zu dieser Vorgangsweise die hg. Beschlüsse vom 19.6.2017, Fr 2017/19/0023 sowie vom 25.10.2017, Fr 2017/12/0006).

14 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag wird nunmehr - zunächst vom nach § 14 Abs. 2 VwGG zuständigen Berichter - gemäß § 38 Abs. 4 VwGG weiterzuführen sein.

Wien, am 2. Juli 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:FR2019120028.F00

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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