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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/18/0006 B 5. November 2014 RS 1hier: nur der erste SatzStammrechtssatz
Ist die Ursache für die Versäumung der Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision eine unrichtige rechtliche Beurteilung der gesetzlich vorgesehenen Einbringungsstelle, die in den juristischen Aufgabenbereich des Rechtsvertreters selbst fällt, ist dem Rechtsvertreter im Hinblick auf diese in seinen Verantwortungsbereich fallende unzutreffende rechtliche Beurteilung ein eigenes Verschulden an der Verspätung der eingebrachten Revision anzulasten. An dieser Verantwortlichkeit ändert der Verweis auf das Zuarbeiten durch die Rechtsanwaltsanwärterin nichts. Das Verschulden des Rechtsvertreters kann hier jedoch in Hinblick auf die in diesem Zusammenhang zu klärende Rechtsfrage vor dem Hintergrund der umfassenden Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang geänderten Behördenstrukturen erfordert, nicht nur als ein minderer Grad des Versehens qualifiziert werden (Hinweis B vom 11. September 2013, 2013/02/0151, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010215.L01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
14.10.2019