RS Vwgh 2019/7/12 Ra 2018/14/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71
AVG §72
VwGVG 2014 §33

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0032 E 9. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Vorgangsweise, dass das VwG mit Beschluss über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschied, ist zulässig: Mit E eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom VwGH auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage übertragen (Hinweis B vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140240.L03

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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