RS Vwgh 2019/7/12 Ra 2018/14/0240

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Veröffentlicht am 12.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/19/0222 B 10. November 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (z.B. Auswahlverschulden, mangelnde Überwachungstätigkeit oder sonstiges Organisationsverschulden; Hinweis B vom 29. April 2011, 2011/09/0061, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140240.L02

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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