Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/18/0302 E 13. Dezember 2018 RS 1Stammrechtssatz
Zustellungmängel bilden zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. VwGH 3.7.2003, 2003/20/0077, 21.11.2001, 2001/08/0011, 21.9.2001, 97/18/0418, 29.1.2004, 2001/20/0425, u.a.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140240.L01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019