RS Vwgh 2019/7/12 Ra 2018/14/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
ZustG §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0302 E 13. Dezember 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Zustellungmängel bilden zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. VwGH 3.7.2003, 2003/20/0077, 21.11.2001, 2001/08/0011, 21.9.2001, 97/18/0418, 29.1.2004, 2001/20/0425, u.a.).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140240.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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