RS Vwgh 2019/7/18 Ra 2019/19/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.2019
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §8 Abs1
MRK Art3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0175 B 29. April 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden könne, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren worden sei, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan habe, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen sei (vgl. VwGH 7.3.2018, Ra 2018/18/0103, mwN, insbesondere auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190197.L02

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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