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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
TierschutzG 2005 §25 Abs1Rechtssatz
Nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 TierschutzG 2005 ist eine Wildtierhaltung binnen zwei Wochen anzuzeigen. Nach dem Zweck dieser Gebotsnorm ist die Erstattung der Anzeige nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht obsolet, sodass hier ein Fall vorliegt, in dem die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht und demnach ein Dauerdelikt darstellt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020130.L01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019