RS Vwgh 2019/7/22 Ra 2019/02/0130

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Veröffentlicht am 22.07.2019
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §25 Abs1
VStG §22
VwRallg

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 25 Abs. 1 TierschutzG 2005 ist eine Wildtierhaltung binnen zwei Wochen anzuzeigen. Nach dem Zweck dieser Gebotsnorm ist die Erstattung der Anzeige nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht obsolet, sodass hier ein Fall vorliegt, in dem die fortgesetzte Unterlassung der Erstattung der Meldung unter Strafe steht und demnach ein Dauerdelikt darstellt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020130.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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