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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Ob die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO 1960 vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020105.L01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019