Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §16 Abs1Rechtssatz
Der Beschwerdeantrag, die ausgesprochene Geldstrafe zu reduzieren, schließt vom Prüfungsumfang des VwG nicht die Ersatzfreiheitsstrafe aus, weil diese gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich mit der Geldstrafe festzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020034.L05Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019