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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §19Rechtssatz
Bekämpft der Beschwerdeführer nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Für die Beurteilung der Frage, ob in einer gegen ein Straferkenntnis gerichteten Beschwerde ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieser Beschwerde in ihrer Gesamtheit an. (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020034.L04Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019