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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14 Abs2Rechtssatz
Gemäß §§ 14 Abs. 2, 64 Abs. 5 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafen und der auferlegten Verfahrenskostenbeiträge. Wurden diese Strafen und Beiträge zumindest teilweise bezahlt, liegt eine zur sinngemäßen Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG führende Gegenstandslosigkeit der Revision nicht vor, weil im Fall des Obsiegens die Verlassenschaft oder die eingeantworteten Erben Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe haben (vgl. VwGH 22.2.1996, 93/15/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020034.L01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019