RS Vwgh 2019/7/24 Ra 2018/02/0034

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Veröffentlicht am 24.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs2
VStG §64 Abs5
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Gemäß §§ 14 Abs. 2, 64 Abs. 5 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Vollstreckbarkeit der verhängten Geldstrafen und der auferlegten Verfahrenskostenbeiträge. Wurden diese Strafen und Beiträge zumindest teilweise bezahlt, liegt eine zur sinngemäßen Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG führende Gegenstandslosigkeit der Revision nicht vor, weil im Fall des Obsiegens die Verlassenschaft oder die eingeantworteten Erben Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Geldstrafe haben (vgl. VwGH 22.2.1996, 93/15/0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020034.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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