RS Vwgh 2019/7/25 Ra 2018/05/0235

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Veröffentlicht am 25.07.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §41
VwGG §41 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/05/0236Ra 2018/05/0237Ra 2018/05/0238Ra 2018/05/0239Ra 2018/05/0240Ra 2018/05/0241Ra 2018/05/0242Ra 2018/05/0243Ra 2018/05/0244Ra 2018/05/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/06/0012 B 27. März 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der VwGH nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Prüfungsumfang des VwGH gemäß § 41 VwGG auf den Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte beschränkt ist (VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0017, und 24.11.2016, Ro 2014/07/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018050235.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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