Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
§ 19 Abs. 3 E-GovG 2004 sieht vor, dass bei amtssignierten Erledigungen der Hinweis auf die Amtssignatur und die Bildmarke anzugeben sind. Die Bildmarke soll der "leichteren Erkennbarkeit der Herkunft des Dokuments" dienen (vgl. ErläutRV 290 BlgNR 23. GP 6). Es geht also darum, dass die Stelle, der die Erledigung zugerechnet werden soll, leichter erkennbar ist (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2015/03/0068). Erfüllt die einer Partei zugestellte Ausfertigung des Dokuments diese Anforderungen, so kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben, zur Anwendung (vgl. im Umkehrschluss VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Ermittlungsverfahren AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020072.L03Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019