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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichNorm
BauO OÖ 1994 §56 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/07/0039 B 24. Mai 2016 VwSlg 19380 A/2016 RS 3Stammrechtssatz
Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom VwG auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. B 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050114.L02Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019