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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Das VwG ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt es dies und geht es von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142). Damit unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Revisionsvorbringen auch nicht dem vor dem VwGH herrschenden Neuerungsverbot (vgl. zu der auf das Revisionssystem insofern übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, VwGH 29.4.2011, 2011/02/0063; 25.4.2014, 2012/10/0060).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020114.L01Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019