RS Vwgh 2019/8/1 Ra 2019/02/0114

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Veröffentlicht am 01.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z3 lita
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §31 Abs1

Rechtssatz

Das VwG ist vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 45 Abs. 3 AVG verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine nach dem Akteninhalt offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Unterlässt es dies und geht es von einer Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, ohne dies dem Rechtsmittelwerber vorgehalten zu haben, hat es das Risiko einer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses zu tragen (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2015/08/0142). Damit unterliegt das zur Frage der Rechtzeitigkeit erstattete Revisionsvorbringen auch nicht dem vor dem VwGH herrschenden Neuerungsverbot (vgl. zu der auf das Revisionssystem insofern übertragbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, VwGH 29.4.2011, 2011/02/0063; 25.4.2014, 2012/10/0060).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020114.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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