RS Vwgh 2019/8/5 Ra 2019/02/0103

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
AVG §6 Abs1
AVG §71 Abs1 Z1
VwGG §24 Abs1 Z2
VwGG §46

Rechtssatz

Die in § 6 AVG normierte Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Schriftstücken an die zuständige Stelle darf nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Wurde die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert, die Frist einzuhalten, stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Diesfalls trifft den Antragsteller an der Versäumung der Frist kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt aber nur dann vor, wenn die Partei durch ein im Nachhinein bekannt gewordenes "krasses" Fehlverhalten der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert wurde (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331; 27.8.2018, Ra 2018/18/0331). Eine Fristversäumnis aufgrund einer "grundlosen extremen Verzögerung" der Weiterleitung des bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Antrages stellt somit einen Wiedereinsetzungsgrund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020103.L01

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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