TE Lvwg Erkenntnis 2016/12/12 LVwG 46.23-2324/2016

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Veröffentlicht am 12.12.2016
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Entscheidungsdatum

12.12.2016

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §4 Abs2
WRG 1959 §9 Asb1
WRG 1959 §63 litb
WRG 1959 §117

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerde der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.07.2016, GZ: ABT13-32.00 L 15/2013-80,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) iVm den §§ 12 Abs 2, 63 lit. b, 102 und 105 Wasserrechtsgesetz (im Folgenden WRG) wird die Beschwerde

a b g e w i e s e n .

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11.07.2016 wurde der KW S GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage „KW Schwarze Lafnitz“ gemäß dem Projekt der Firma Z GmbH & Co KG vom 23.07.2014 mit dem Maß der Wasserbenutzung von 1,0 m3/s, einer Engpassleistung von 564 kW bei einer Bruttofallhöhe von 70,90 m und einem damit verbundenen Jahresarbeitsvermögen von 1,665 GWh mit dem Krafthaus auf Gst. Nr. x, KG X nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung enthaltenen Befundes befristet bis 31.12.2075 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Mit Spruch II. A wurde der KW S GmbH und ihren Rechtsnachfolgern hinsichtlich des im Spruch I verliehenen Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 63 lit. b Wasserrechtsgesetz, zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage KW S zu Lasten der im bücherlichen Eigentum der Republik Österreich als öffentlichem Wassergut nachstehend angeführten Grundstücke, als dem dienenden Gut im Enteignungswege nachfolgende Dienstbarkeitsrechte ein:

[Bild durch Evidenzbüro auf Grund von personenbezogenen Daten entfernt]

Das Eigentumsrecht der Republik Österreich wird wie folgt beschränkt:

Duldung der Errichtung und des Bestandes, der jederzeitigen Überprüfung und Instandhaltung der Wehranlage samt Sandfang und Fischaufstiegshilfe, der Druckrohrleitung einschließlich Ufer- und Sohlsicherungen und Bachquerungen laut vidiertem Projekt sowie der Entfernung der diese Arbeiten sowie den sicheren Bestand der Anlagen hindernden und gefährdenden Bäume, Sträucher, Äste und sonstigen Bewuchses sowie des Zugangs und der Zufahrt zu diesen Zwecken.

Mit Spruch II. B wurde für die Einräumung der in Spruchpunkt II A. bezeichneten Dienstbarkeitsrechte eine zu leistende Gesamtentschädigung in der Höhe von
€ 913,04 als einmaliger Pauschalbetrag festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist von der Republik Österreich, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark Beschwerde erhoben.

Im Einzelnen wird in der Beschwerde der Republik Österreich Folgendes ausgeführt:

Eine Dienstbarkeit zur Errichtung, Erhaltung und zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Wasserkraftanlage zu Lasten von im bücherlichen Eigentum der Beschwerdeführerin als öffentliches Wassergut stehenden, konkret bezeichneten Grundstücke, stehe nicht im Einklang mit den Regelungen des Wasserrechtsgesetzes 1959. Unstrittig stehe fest, dass das gegenständliche Projekt Grundstücke, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, berührt und mangels einer gütlichen Einigung keine Zustimmung für die Inanspruchnahme dieser Flächen des öffentlichen Wassergutes seitens der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Zwangsrecht im Sinne des § 63 lit. b WRG zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet sein und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein. Es müsse somit, bevor es zu einer Interessensabwägung komme, ein Bedarf nach dem Eingriff in die Rechte Dritter gegeben sein. Unter Bedarf sei ein Mangelzustand zu verstehen. Ein derartiger Zustand sei aber nicht anzunehmen, wenn hinreichend andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen würden. Eine Wasserkraftanlage mit einer Engpassleistung von 564 kW und einem Jahresarbeitsvermögen von 1,665 GW/h würde einen entsprechenden Bedarf nach dem Eingriff in Rechte der Beschwerdeführerin nicht belegen. Die Behörde hätte Ausführungen unterlassen, wonach die gegenständliche Wasserkraftanlage geeignet ist, einen relevanten Beitrag zur Erreichung der Ziele der genannten internationalen und nationalen Klimaschutzstrategien zu leisten. Tatsächlich würde aber die gegenständliche Anlage nach den allgemein geltenden betriebswirtschaftlichen Kriterien nicht finanzierbar sein und damit ohne Ökostromförderung nicht umsetzbar sein.

Es könne nicht fälschlicherweise von einem öffentlichen Interesse an einem Kleinwasserkraftwerk ausgegangen werden, welches nur ein Zehntel jener Engpassleistung aufweist, für die im Verfahren vor dem EuGH zu beurteilende Wasserkraftanlage ins Treffen geführt worden ist. Diesbezüglich wird insbesondere auf das Urteil des EuGHs vom 04.05.2016 in der Rechtssache C 346/14 verwiesen. Damals hat der EuGH ausgesprochen, dass auch die Erzeugung erneuerbarer Energien durch ein Kleinwasserkraftwerkt im übergeordneten öffentlichen Interesse gelegen sei. Bei diesem Urteil ging es aber um eine Wasserkraftanlage mit einer Ausbauleistung von 5 MW.

Weiters wird auf das Rechtsgutachten von o. Univ.-Prof. Dr. B R Bezug genommen und dabei ausgeführt, dass Beschränkungen von Enteignungen durch das Erfordernis des Allgemeinen Besten, aber auch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegeben sein muss. Es müsse jeder Enteignung der effektive Versuch eines gütlichen Erwerbs des Objekts oder Rechts vorangehen. Eine Enteignung habe stets eine Interessensabwägung zur Voraussetzung. Wie bereits ausgeführt sei aber ein übergeordnetes und besonderes öffentliches Interesse an der Errichtung und am Betrieb des gegenständlichen Kraftwerks im Sinne des § 63 lit. b Wasserrechtsgesetzes im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten nicht gegeben.

Bei der Interessensabwägung sei die belangte Behörde von den Aussagen der Sachverständigen, insbesondere des limnologischen Amtssachverständigen, ausgegangen. Die Wasserrechtsbehörde hätte sich aber in keiner Weise damit auseinandergesetzt, ob die Erhaltung des ökologisch wertvollen und derzeit nicht von Wasserkraftnutzungen beeinträchtigten Abschnittes, nicht eine bessere Umweltoption im Interesse der Zweckwirkungen des öffentlichen Wassergutes darstellen würde. Der Hinweis auf eine naturschutzrechtliche Bewilligung könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Eingriffe in das Fließgewässer während der Bauphase und auch dauerhaft die natürliche Beschaffenheit des Fließgewässers beeinträchtigen werden. Hinsichtlich der Grundinanspruchnahme und der damit erfolgten Entschädigung wird ausgeführt, dass laut Projekt ca. 900 m2 durch die Errichtung von Wehranlagen und Tosbecken sowie durch Sohl- und Böschungssicherungen betroffen sind. Weiters erfolgt eine dauerhafte Einschränkung zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten im Sinne der Zweckwidmungen und wird das Vermögen im Eigentum am öffentlichen Wassergut auch dahingehend eingeschränkt. Ein Gutachten des DI S St würde ergeben, dass die Grundinanspruchnahme um ca. 685 m2 größer sei und damit im Gesamten rund 1.570 m2 Grundinanspruchnahme angenommen werden müssten. Es sei damit die Beurteilung der belangten Behörde, dass durch die Grundinanspruchnahmen des öffentlichen Wassergutes nur geringe Nachteile zu erwarten seien, nicht nachvollziehbar. Die Voraussetzungen für die Zwangsrechtseinräumung zu Lasten der Grundflächen der Beschwerdeführerin würden in keiner Weise vorliegen. Der Konsenswerber hätte der Beschwerdeführerin ein fertiges Projekt vorgelegt und angegeben, dass dieses nur in der vorgelegten Version wirtschaftlich realisierbar sei. Durch diese Vorgangsweise sei dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes jegliche Mitwirkungsmöglichkeit und damit auch die Möglichkeit einer gütlichen Einigung genommen worden. Die Trassenführung der Druckrohrleitungen sei vom Projektwerber entsprechend der Verfügbarkeit privater Grundstücke sowie entsprechend den Vorgaben der Naturschutzbehörde vorgenommen worden. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass das Ansuchen auf wasserrechtliche Bewilligung mangels Zustimmung des Verwaltung des öffentlichen Wasserbuches abgewiesen werde.

Die Beschwerde der Republik Österreich wurde der Konsenswerberin gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und erstattete die Konsenswerberin eine Äußerung, in welcher zu Beginn der bisherige Verfahrensablauf zusammengefasst wurde. Konkret zur Beschwerde wird ausgeführt, dass das Gewässerbewirtschaftungskonzept keine näheren Untersuchungen über die Umsetzbarkeit (insbesondere im Hinblick auf die Zustimmung der Eigentümer) und die Wirtschaftlichkeit der angedachten Maßnahmen enthalte. In diesem Gewässerbewirtschaftungskonzept, auf welches sich die Verweigerung der Zustimmung der Beschwerdeführerin stützt, wird nämlich ausgeführt, dass eine Zusammenlegung der beiden oberen und der beiden unteren Kraftwerke angedacht werden solle. Die Belastung des Gewässers mit Bauwerken könnte somit um 50 % reduziert werden und die Kosten für die zu errichteten Fischaufstiegshilfen würden sich ebenfalls halbieren und die Effizienz könnte dadurch gesteigert werden. Sollten diese Überlegungen tatsächlich realisiert werden, so könnte die Leistung insgesamt nur 223 kW betragen, wobei das verfahrensgegenständliche Kraftwerk an der Schwarzen Lafnitz eine Engpassleistung von 564 kW aufweist. Unter Hinzurechnung des bereits bestehenden Kraftwerkes F mit 47 kW würde dies eine gesamte Engpassleistung von 611 kW bedeuten. Ausgeführt wird auch, dass für das gegenständliche Wasserkraftwerk bereits eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Genehmigung vorliegt. Die Ausführung wonach also eine Beeinträchtigung der „ökologisch wertvollen Fließstrecken“ erfolgen würde, würden ins Leere gehen. Außerdem wird festgehalten, dass kein Widerspruch zum genannten Gewässerbewirtschaftungskonzept vorliegt und außerdem dieses Gewässerbewirtschaftungskonzept nicht rechtsverbindlich ist, da es keine Verordnung darstellt.

Weiters wird in der Gegenäußerung ausgeführt, dass die Einräumung des Zwangsrechtes unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieses öffentliche Interesse an der gewonnenen erneuerbaren Energie würde auch das Interesse der Beschwerdeführerin am Freibleiben ihres Eigentums überwiegen. Das Eigentum der Beschwerdeführerin unterliegt der öffentlichen Bindung des § 4 Abs 2 WRG und werden diese Zwecke durch das Vorhaben gewahrt. Der Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin wird dadurch aufgewogen, dass die Wehranlagen des Kraftwerks K und des Kraftwerks G aufgelassen werden und die Belastung des Eigentums der Beschwerdeführerin mit einer entsprechenden Dienstbarkeit endet.

Ausdrücklich festgehalten wird auch, dass es im Zuge der Projektrealisierung und auch während des Verfahrens erster Instanz mehrere Einigungsversuche mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes gegeben hat. Schließlich wird nochmals darauf hingewiesen, dass der Ausbau der Kleinwasserkraft als erneuerbarer Energiequelle jedenfalls im öffentlichen Interesse liegt und gerade das gegenständliche Wasserkraftwerk ein Jahresarbeitsvermögen von 1.665.000 kW/h hat und damit jedenfalls im öffentlichen Interesse an der Erzeugung erneuerbarer Energie gelegen ist. Die Beschwerdeführerin hätte zwar dem Eigentümer des Kraftwerkes F einen Gestattungsvertrag gewährt, im vorliegenden Fall wurde dieser Gestattungsvertrag aber von der Beschwerdeführerin verweigert. Dieses Vorgehen sei sachlich nicht gerechtfertigt. Zu den Ausführungen, dass im naturschutzrechtlichen Bescheid eine andere Restwassermenge vorgeschrieben wird, wird festgehalten, dass in Österreich das Kumulationsprinzip gilt und somit jedenfalls beide Bewilligungsbescheide sowohl der wasserrechtliche, als auch der naturschutzrechtliche einzuhalten sind und daher jedenfalls von einer Restwassermenge von 180 l/sec auszugehen ist. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten zusätzlichen Flächen wird festgehalten, dass es sich dabei teilweise nur um temporär, während des Baus beanspruchte Flächen handelt, durch diese temporäre Beanspruchung sei keine Beeinträchtigung von Zwecken des öffentlichen Wassergutes oder sonstiger Interessen der Beschwerdeführerin gegeben. Hinsichtlich der Vorbringen zum Hochwasserschutz wird festgehalten, dass die Kraftwerksprojektierung in Abstimmung mit den Hochwasserschutzmaßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung durchgeführt worden ist. Die Gemeinden würden keine Kompetenz besitzen für die in Betracht kommenden Hochwasserschutzmaßnahmen. Jedenfalls wird festgehalten, dass die Hochwasserschutzmaßnahmen jederzeit noch durchführbar sind.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Am 22.11.2016 hat eine öffentlich mündliche Verhandlung stattgefunden, bei welcher die Konsenswerberin, vertreten durch die Geschäftsführer Ing. Z und Herrn S sowie deren Rechtsvertreter, der Vertreter des Verwalter des öffentlichen Wassergutes, der energiewirtschaftliche Amtssachverständige DI D T und der wasserbautechnische Amtssachverständige DI P S anwesend waren.

Im Zuge dieser Verhandlung war insbesondere zu klären, ob die unter Spruchpunkt II. A ausgesprochene Zwangsrechtseinräumung gemäß § 63 WRG gesetzmäßig erfolgt ist, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde und ob die Einräumung der Dienstbarkeiten im öffentlichen Interesse gegeben war. Außerdem musste geklärt werden, ob die durch die Dienstbarkeit belasteten Liegenschaften im durch den Zwangsrechtseinräumungsbescheid umfassten Umfang auch tatsächlich ausreichend sind oder ob nicht für die Realisierung der wasserrechtlich zu bewilligten Kraftwerksanlage weitere Flächen, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird, technisch erforderlich sind.

Im Zuge der Verhandlung erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige wie folgt Befund und Gutachten:

Gutachten bezüglich der Beschwerde der Republik Österreich gegen den Bescheid des LH vom 11.7.2016, GZ: Abt13-32.00 L 15/2013-80:

Mit Bescheid des LH vom 11.7.2016, GZ: Abt13-32.00 L 15/2013-80, wurde unter Spruch I die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage KW Schwarze Lafnitz“ gemäß vorliegendem Projekt der Fa. Z GmbH & Co KG vom 23.7.2014 erteilt.

Unter Spruch II/A wurden der KW S GmbH Dienstbarkeitsrechte zu Lasten der im bücherlichen Eigentum der Republik als öffentlichem Wassergut im Ausm von insgesamt 892,5 m² eingeräumt.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes erging nunmehr das Ersuchen eine gutachterliche Stellungnahme im Hinblick auf die für Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes unbedingt erforderlichen Grundflächen der Republik Österreich zu verfassen. In der Beschwerde der Republik Österreich wird u.a. behauptet, dass tatsächlich mehr Grundflächen benötigt werden würden.

Als Grundlage der Beurteilung der Frage des Landesverwaltungsgerichtes wird das Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Hofrat DI F B, welches dem Bewilligungsbescheid entnommen wurde, und die zugehörigen Projektunterlagen (Plan Nr. EP11 vom 23.11.2015) des im Akt aufliegenden vidierten Plansatzes (Plansatz 1; GZ:32.00 L 15/2013-1) herangezogen.

In der Beschwerde der Republik Österreich wird auf Seite 9 angeführt, dass die im Gutachten von DI B angehrte Grundinanspruchnahme von insgesamt 692,5m² als zu gering angesehen wird, vielmehr ein um ca. 685 m² zusätzlicher Fchenbedarf gegeben wäre.

Es werden daher die von DI B herangezogenen Flächen nochmals auf Basis der vorliegenden Projektunterlagen überprüft.

Der Vergleich der einzelnen auf Basis der Planunterlagen ermittelten notwendigen Fchen mit jenen im Gutachten DI B dargelegten, ergab eine Übereinstimmung der Flächen.

Eine Änderung und damit nochmalige Aufzählung der notwendigen Fchen für jede einzelne Beanspruchung ist somit aus fachlicher Sicht nicht erforderlich.

Die in der Beschwerde der Republik Österreich angeführte gßere notwendige Fläche kann aus fachlicher Sicht also nicht nachvollzogen werden.

Im Zuge der Verhandlung wird von der Beschwerdeführerin I das Gutachten DI S St vorgelegt, wonach sich ergeben soll, dass die tatsächlich durch die wasserbaulichen Anlagen berührten Grundstücke flächenmäßig mehr ausmachen würden.

Dieses Gutachten wird dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen übergeben und hat er dazu in der Verhandlung folgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben:

Im Gutachten DI St ist für die Wehranlage bis Tosbecken eine Flächeninanspruchnahme aus dem öffentlichen Gut von ungefähr 1.000 m² erforderlich. Im Gutachten DI B ist eine Fläche von 607,5 m² für den Bereich Wehranlage und Tosbecken angeführt. Ein Vergleich der planlichen Darstellung aus dem Gutachten DI St, S. 3b, mit dem Plan EP 11 des vidierten Plansatzes lässt den Schluss zu, dass im Gutachten DI St die Fläche zwischen Endschwelle nach der Wehranlage (Ende Fischaufstieg bis zur Sicherungsfläche des Tosbeckens) mithinzugerechnet wurde. Eine überschlägige Ermittlung dieser Fläche ergibt einen Wert von ca. 400 m².

Auf Basis der vorliegenden Projektunterlagen ist der im Gutachten DI St hinzugerechnete Bereich durch keine dauernden baulichen Maßnahmen betroffen.

Benützte Fläche 1 auf Grundstück 1035/3: Im Gutachten DI St wurde für die Berechnung der Flächeninanspruchnahme ein Streifen von 3 Meter Breite herangezogen. Die Druckrohrleitung hat in diesem Bereich einen Durchmesser von DN 1000. Bei einer Länge von 25 Metern ergibt sich ein Flächenbedarf von 75 m².

Im Gegensatz dazu wird im Gutachten DI B eine Breite von 1,0 Meter (entspricht dem Durchmesser der Druckrohrleitung) bei einer Länge von 26,5 Meter für die Ermittlung der Fläche herangezogen. Dies ergibt 26,5 m². Der Unterschied beträgt somit ca. 50 m². Aus fachlicher Sicht ist als dauerhaft beanspruchter Bereich nur jener der Druckrohrleitung anzusehen. Dies ergibt somit eine dauerhaft benutzte Fläche von 26,5 m².

Bachquerungen 1 bis 6: Bei den Bachquerungen wurde in beiden Gutachten ein Flächenstreifen mit einer Breite von 3 Metern zur Bemessung der benützten Fläche herangezogen. Zusätzlich wurde im Gutachten DI St bei jeder Querung an beiden Bachufern ein sogenannter „Einflügelungsstreifen“ mit einer Länge von jeweils 10 Metern je Bachseite und einer Breite von 1 Meter hinzugerechnet. Dies ergibt pro Querung eine zusätzlich benutzte Fläche von 20 m². Insgesamt sind somit bei den Bachquerungen Flächen im Ausmaß von 120 m² im Gutachten St zusätzlich erforderlich. Aus fachlicher Sicht ist eine Inanspruchnahme einer sogenannter „Einflügelungsfläche“ nicht erforderlich.

Als „Einflügelungsfläche“ ist im Gutachten St ein 1 Meter breiter Streifen mit einer Länge von 5 Metern, tal- und bergseitig des Baches, beidufrig anzusehen. Aus wasserbautechnischer Sicht ist die Herstellung des „Einflügelungsstreifens“ nicht erforderlich. Die im Projekt vorgesehene Beanspruchungsfläche ist aus fachlicher Sicht nachvollziehbar und wurde dies auch im Zuge des Bewilligungsverfahrens positiv beurteilt. Gemäß Projektunterlagen sind keine über die vorgesehenen Flächen hinausgehenden dauernde Beanspruchungen notwendig.

Benützte Flächen 2, 3 und 4: Ebenso wie bei der benützten Fläche 1 wurde im Gutachten DI St eine Breite von 3 Metern für die Berechnung der Flächen herangezogen. Im Gegensatz dazu wird im Gutachten DI B eine Breite von 1 Meter bzw. 0,9 Meter (entsprechend dem Durchmesser der Druckrohrleitung) zur Flächenbemessung herangezogen. Bei einer Länge der benützten Flächen von ca. 28 Metern ergibt sich somit im Gutachten St ein höherer Flächenbedarf von ca. 56 m².

Sicherungsfläche/Auslaufkanal: Die Ermittlung der Flächeninanspruchnahme für den Bereich Krafthaus ist aus fachlicher Sicht im Gutachten DI St nicht nachvollziehbar.

Die für die Sicherung notwendigen Flächen im vorliegenden Projekt, welche Basis für das Gutachten DI B darstellte, ergeben einen Wert von 24 m² und ist dieser als nachvollziehbar und plausibel anzusehen. Es ergibt sich somit eine Differenz von 66 m².

Zusammenfassend kann aus fachlicher Sicht ausgeführt werden, dass im Vergleich zwischen den Gutachten DI St und DI B beim Gutachten St eine ca. 692 m² höhere Flächeninanspruchnahme, die aus wasserbautechnischer Sicht nicht erforderlich ist, besteht.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass aus fachlicher Sicht jene Flächen zur dauerhaften Inanspruchnahme unbedingt erforderlich sind, die auch im Gutachten HR DI F B bereits beschrieben wurden.

Zur Frage der Rechtsvertreterin der Konsenswerberin, ob die im Bescheid beanspruchten Flächen tatsächlich zur technisch und wirtschaftlichen einwandfreien Ausführung des Projektes erforderlich sind, wird ausgeführt: Wie bereits in einem Gutachten vom 06.05.2016, welches im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens abgegeben wurde, festgehalten wurde, wird ausgeführt, dass die Grundinanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes nur in unbedingt notwendigem Ausmaß erfolgt und bei anderen Varianten öffentliches Wassergut bzw. private Grundstücke nicht in geringerem Ausmaß beansprucht werden können. Auf Basis dieser Grundlage kann weiters festgestellt werden, dass die im Projekt dargelegten Flächen, die auch Basis des Gutachtens des DI B waren, als unbedingt notwendige Flächen zur Verwirklichung der gegenständlichen Kraftwerksanlage anzusehen sind.

Auf die Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin I, ob das gegenständliche Kraftwerksprojekt zukünftige Hochwasserprojekte von Gemeinden behindern würde, wird ausgeführt: Die Schwarze Lafnitz sowie der vordere und hintere Waldbach liegen im Betreuungsbereich der Wildbach- und Lawinenverbauung Gebietsbauleitung Steiermark-Ost. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde seitens der WLV ein Vorprojekt für einen Hochwasserschutz an der Schwarzen Lafnitz im gegenständlichen Bereich vorgelegt. Im Zuge des weiteren Verfahrens wurde das Projekt dahingehend adaptiert, dass dieses Projekt der WLV eingearbeitet wurde. Entsprechende planliche Darstellungen des Hochwasserschutzprojektes der WLV wurden zum gegenständlichen Akt genommen. Im Zuge der wasserbautechnischen Beurteilung wurde festgestellt, dass bei Verwirklichung des geplanten Kraftwerkes an der Schwarzen Lafnitz das derzeit vorliegende Grundsatzprojekt der WLV nicht behindert wird und eine Umsetzung möglich ist. Das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen erster Instanz wurde in Abstimmung mit dem zuständigen Vertreter der WLV erstellt.

Der Amtssachverständige für Energiewirtschaft erstattete wie folgt Befund und Gutachten:

Betreffend der energiewirtschaftlichen Bedeutung des gegenständlichen Kraftwerkes kann wie folgt Stellung genommen werden:

1.) Öffentliches Interesse an der Reduktion von Treibhausgasen und Erhöhung des Anteils an erneuerbarer Energie:

Bei der 21. Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen im Dezember 2015 in Paris hat sich die Weltgemeinschaft auf ein gemeinsames Klimaschutzabkommen geeinigt. Kernaussage der Übereinkunft ist das Ziel, die globale mittlere Temperaturerhöhung auf maximal 2°C im Vergleich mit der vorindustriellen Zeit zu beschränken. Um die Risiken des Klimawandels weiter zu mindern, soll die Temperaturerhöhung sogar mit 1,5°C begrenzt werden. Diese Zielsetzung bedeutet, dass ab 2050 Netto-Null-Emissionen erreicht werden.

Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, die Treibhausgasemissionen bis 2020 um 20% und bis 2030 um 40% gegenüber dem Stand 1990 zu reduzieren. Daraus wurde für Österreich das Ziel abgeleitet bis 2020 16% der Treibhausgasemissionen gegenüber dem Stand 2005 im Nicht-Emissionshandelsbereich zu reduzieren. Der Emissionshandelsbereich umfasst größere Industrie- und Energieerzeugungsanlagen und ist auf europäischer Ebene geregelt. Für das Jahr 2030 lautet der Vorschlag der EU für Österreich minus 36% gegenüber 2005.

Das Land Steiermark bekennt sich mit dem „Klimaschutzplan Steiermark – Perspektive 2020-2030“ zur Umsetzung des Zieles minus 16% bis 2020 gegenüber dem Wert von 2005. Mit Beschluss vom 21.04.2015 hat der Landtag Steiermark den Auftrag erteilt, auch die europäischen Ziele für 2030 auf die Steiermark herunter zu brechen und in die Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 einfließen zu lassen. Diese befindet sich aktuell in der Begutachtung.

Auf Basis der derzeit vorliegenden Daten (Bundesländer Luftschadstoff-Inventur 1990 bis 2014, Umweltbundesamt) ist die Steiermark zwar auf Zielpfad zur Erreichung des Treibhausgas-Zieles für 2020, für die Erreichung des Zieles für 2030 sind (Zitat Umweltbundesamt) jedoch noch „besonders ambitionierte zusätzliche Maßnahmen“ erforderlich. Die europäischen Vorgaben für 2050 sind nur bei einem vollständigen Ausstieg aus der fossilen Energiebereitstellung möglich.

Unter „besonders ambitionierte zusätzliche Maßnahmen“ ist insbesondere auch die Substitution von fossilen Kraftwerken durch erneuerbare Energiequellen zu sehen. Die CO2-Emission von Wasserkraftanlagen liegt auf Lebensdauer gerechnet mit 7 g pro kWh um mehrere Zehnerpotenzen unter jenen von fossilen Energieträgern wie Braunkohle mit 1.100 g, Steinkohle mit 963 g, Öl mit 760 g oder Gas mit 300g und auch unter jener anderer erneuerbarer Quellen wie Fotovoltaik mit 62 g oder Wind mit 16 g (Quelle Greenpeace, Aachen, Deutschland). Daraus ist abzuleiten, dass die Wasserkraft jene Energiequelle darstellt, welche am besten zur Reduktion von CO2 bzw. Treibhausgasen geeignet ist. Der Ausbau der Wasserkraft liegt damit aus Sicht des Klimaschutzes jedenfalls im öffentlichen Interesse.

Für den Anteil erneuerbarer Energiequellen wurde das nationale Ziel für Österreich in

Abstimmung mit der Europäischen Union mit 34% bis zum Jahr 2020 festgelegt. Die Steiermark liegt derzeit (Datenbasis 2014, Statistik Austria) bei 29,7%. Unter der Voraussetzung, dass der Endenergieverbrauch in der Steiermark nicht steigt – was bei steigendem Wirtschaftswachstum und steigender Ausstattung der Haushalte mit elektrischen Geräten ein äußerst konservativer Ansatz ist – müssten zur Erreichung eines Anteils von 34% zusätzlich zu den 2014 aus erneuerbaren Energiequellen aufgebrachten 53,4 PJ noch einmal 7,8 PJ bereitgestellt werden.

Zum vorhandenen Wasserkraftpotential in der Steiermark wurde 2014 von der E S GmbH die „Potentialstudie Wasserkraft Steiermark“ (DI T G, E S Green Power GmbH, veröffentlicht in „Wasserland Steiermark 1/2014“) durchgeführt. In der Studie wurde zunächst das theoretische Abflusslinienpotential der Steiermark (14,8 TWh/a) erhoben und daraus das technisch in Wasserkraftwerken nutzbare Potential (9,3 TWh/a) abgeleitet.

Nach Abzug der mit Stichtag 31. Juli 2012 bereits genehmigten Wasserkraftnutzungen (4 TWh/a) und der Gewässerabschnitte, in denen eine energiewirtschaftliche Nutzung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz weitgehend ausgeschlossen sind (geschütztes Potential), sowie Gewässerabschnitten mit sehr gutem ökologischem Zustand, in hochwertigen Schutzgebieten (Europa- oder Naturschutzgebiete) und von besonderer ökologischer Bedeutung gemäß Fachvorschlag des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 14 „Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit“ verbleibt in der Steiermark ein ausbaufähiges Restpotential von 1,3 TWh/a. Mit Berücksichtigung, dass bei der Umsetzung von Projekten aufgrund verschiedenster lokaler Einschränkungen meist ungenutzte Gewässerabschnitte verbleiben, stuft die Studie das Restpotential für Neubauprojekte in der Steiermark mit rund 800 GWh/a ein. Setzt man die mit 31.07.2012 genehmigte mit der Ende 2014 (Ausgangsdatenlage für die KESS-Ziele) vorhandenen Wassernutzung gleich, so ergibt sich ein Restpotential für die Wasserkraft in der Steiermark mit einem jährlichen Ertrag von 2,9 PJ. Das gesamte in der Steiermark nutzbare Restpotential an Wasserkraft ist demnach geringer, als die notwendige Ausbaumenge an erneuerbarer Energie zur Erreichung der gesetzten Ziele (34% Anteil an erneuerbaren Energiequellen bis 2020). Das bedeutet, dass ein Ausbau von Wasserkraft in einem Umfang, der über die vom Land Steiermark gesetzten energiewirtschaftlichen Ziele hinausgeht, nicht absehbar ist.

Zur Erreichung der energiewirtschaftlichen Ziele der Steiermark ist es also notwendig alle möglichen zur Verfügung stehenden Optionen von erneuerbarer Energiequellen zu nutzen. Dies sind insbesondere die Wasserkraft, die Windkraft, sowie die Nutzung von Biomasse, Erdwärme, Geothermie und Sonnenenergie. Die Möglichkeiten zur Errichtung von zusätzlichen Wasserkraftanlagen an der Mur und an den anderen größeren Flüssen der Steiermark, wie Enns oder Mürz, sind nicht mehr sehr zahlreich. Möglichkeiten zur Errichtung von zusätzlichen kleineren Wasserkraftanlagen gibt es bedeutend mehr. In Summe ist das Potential der größeren Zahl kleiner Anlagen sogar höher als jenes der größeren Anlagen (über 10 MW). Auch das aktuelle nationale Förderregime aus dem Ökostromgesetz sieht deshalb hohe Förderquoten für Kleinwasserkraftanlagen vor. Ein Indiz, dass die Errichtung dieser Anlagen im besonderen energiewirtschaftlichen Interesse liegt.

In der aktuellen – 2009 beschlossenen - Energiestrategie Steiermark 2025 wird zur Nutzung der Wasserkraft festgestellt:

„Der Anteil der Wasserkraft an der Stromerzeugung in der Steiermark sinkt aufgrund des noch steigenden Energiebedarfs. Es ist deshalb neben der unabdingbaren Bedarfsreduktion notwendig, Wasserkraft als erneuerbaren Energieträger auszubauen, vorrangig durch Revitalisierung und Erneuerung bestehender alter Wasserkraftwerke, aber auch durch einen mit ökologischen Rahmenbedingungen abgestimmten Neubau weiterer Wasserkraftwerke.“

2.) Beitrag des gegenständlichen Wasserkraftwerkes „KW Schwarze Lafnitz“ zur Erreichung der energiewirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes Steiermark:

Das „KW Schwarze Lafnitz“ weist laut wasserrechtlichem Bewilligungsbescheid, GZ.: ABT13-32.00 L 15/2013-80 vom 11.07.2016, mit dem Maß der Wasserbenutzung von 1 m³/s bei einer Bruttofallhöhe von 70,9 m eine Engpassleistung von 564 kW und ein projektiertes Jahresarbeitsvermögen von 1.665 MWh auf. Das Kraftwerk ersetzt drei bestehende Wasserkraftanlagen mit gesamt ungefähr 60 KW und einem Regelarbeitsvermögen von 170 MWh. Durch das gegenständliche Projekt werden demnach jährlich rund 1.495 MWh an erneuerbarer Energie zusätzlich generiert.

Diese jährlich aus erneuerbarer Quelle zusätzlich bereitgestellt Energiemenge entspricht ca. 0,04% der 2014 in der Steiermark aus Wasserkraft erzeugten elektrischen Energie. Sie entspricht ca. 0,07% jener Energiemenge, die (mit Datenstand 2014) erforderlich wäre, um das energiewirtschaftliche Ziel gemäß der geltenden Energiestrategie Steiermark 2025 von 34% Anteil an erneuerbaren Energiequellen in der Steiermark zu erreichen.

Die zusätzlich bereitgestellte elektrische Energiemenge entspricht in etwa 1,7% eines großen Murkraftwerkes (KW Gö). Sie entspricht in etwa 40% jener einer größeren Biogasanlage (500 kW) oder ein Drittel jener eines Windrades auf der Freiländeralm (2 MW) oder jener einer Fotovoltaikanlage mit einer Fläche von rund 9.500 m².

Die Realisierung des „KW Schwarze Lafnitz“ ist damit durchaus geeignet einen nennenswerten Beitrag zur Erreichung der energiewirtschaftlichen Zielsetzungen beizutragen. Die Errichtung liegt aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls im öffentlichen Interesse.

3.) Zusammenfassung:

Für die Erreichung der energiewirtschaftlichen und klimapolitischen Zielsetzungen des Landes Steiermark ist der weitere Ausbau von Wasserkraft in der Steiermark notwendig. Der Beitrag des „KW Schwarze Lafnitz“ ist zwar alleine nicht ausreichend um die gesetzten Ziele zu erreichen, er ist aber kein unwesentlicher Beitrag zur Anhebung des Anteiles an erneuerbaren Energiequellen und zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Das Projekt liegt daher aus energiewirtschaftlicher Sicht im öffentlichen Interesse.

Ergänzend zum Gutachten wird ausgeführt, dass die Betrachtung vom genehmigten Stand vom 31.07.2012 ausgeht. Unter dieser Berücksichtigung sind die Murkraftwerke Gö und K mitberechnet worden. Während die Murkraftwerke P und Gr nicht mitberücksichtigt worden sind.

Diese beiden zusätzlichen Kraftwerke würden alleine nicht ausreichen, um das Ziel 34% Anteil an erneuerbarer Energiequellen im Jahr 2020 zu erreichen.

In der Wasserkraftpotenzialstudie aus 2014 sind sowohl die Kleinwasserkraftwerke als auch mittlere bzw. größere Kraftwerke berücksichtigt. Das Potenzial der Kleinwasserkraftwerke unter 10 MW ist insgesamt größer als jenes der mittleren und größeren Kraftwerke.

Die vom Vertreter des öffentlichen Wassergutes vorgeschlagenen Alternativ-
varianten, bei welchen der Zusammenschluss von jeweils zwei Kraftwerken vorgeschlagen worden war, ist bei der gutachtlichen Stellungnahme nicht berücksichtigt worden, da das nicht Fragestellung der Stellungnahme war und in der dem Amtssachverständigen vorliegenden Beschwerde nicht ersichtlich ist.

Zur Frage, ob bei einer Variante, wobei nur zwei bestehenden Kraftwerke durch ein neues Kraftwerk ersetzt werden würde, ebenfalls öffentliches Interesse bestehen würde, kann ausgeführt werden, dass eine sinnvolle Nutzung der Wasserkraft jedenfalls im öffentlichen Interesse aus Sicht der Energiewirtschaft steht. Anlagen, die eine relativ geringe Leistung bringen und damit andere Anlagen mit größerem Wirkungsgrad verhindern würden, wären energiewirtschaftlich z.B. wenig sinnvoll. Wenn bei der Errichtung eines Kleinstkraftwerkes mehr Treibhausgase produziert werden, als in weiterer Folge durch die Erzeugung der Energie substituiert werden, so wäre auch ein derartiges Kraftwerk als energiewirtschaftlich nicht sinnvoll anzusehen.

Für das Verfahren wesentliche Rechtsbestimmungen:

§ 4 Abs 2 WRG:

„Öffentliches Wassergut dient unter Bedachtnahme auf den Gemeingebrauch (§ 8) insbesondere

         a)       der Erhaltung des ökologischen Zustands der Gewässer,

         b)       dem Schutz ufernaher Grundwasservorkommen,

         c)       dem Rückhalt und der Abfuhr von Hochwasser, Geschiebe und Eis,

         d)       der Instandhaltung der Gewässer sowie der Errichtung und Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlicher Einrichtungen,

         e)       der Erholung der Bevölkerung.“

§ 9 Abs 1 WRG:

„Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.“

§ 63 lit. b WRG:

„Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

         b)       für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;“

§ 117 WRG:

„(1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(2) Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.

(3) Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

(5) Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.

(6) Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

(7) Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.“

Beweiswürdigung:

Wie sich aus dem Akt der erstinstanzlichen Behörde ergibt, wurde vom Verwalter des öffentlichen Wassergutes keine Zustimmung für die Inanspruchnahme des öffentlichen Wassergutes erteilt. Da es zu keiner gütlichen Einigung kam, wurde in weiterer Folge die Einräumung eines Zwangsrechtes beantragt. Im Spruch II.A wurden die von den Dienstbarkeitsrechten betroffenen Grundstücke genau im erforderlichen Flächenausmaß angeführt. Auch der Umfang der Dienstbarkeit wurde im Spruch ausdrücklich festgehalten. Mit Spruch II.B wurde für die Einräumung der Dienstbarkeitsrechte die zu leistende Gesamtentschädigung festgesetzt. Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich Spruch I. und Spruch II.A, da der Verwalter des öffentlichen Wassergutes sich gegen die Zwangsrechtseinräumung wendet und ausführt, dass diese nicht erteilt werden hätte dürfen und somit auch die wasserrechtliche Bewilligung abgewiesen werden hätte müssen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss bei der Einräumung eines Zwangsrechtes grundsätzlich zuerst der Bedarf geprüft werden und muss bei einem Kraftwerk dieser Bedarf aus energiewirtschaftlicher Sicht gegeben sein (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2010/07/0148 m.w.N.). Gerade dieser Bedarf wurde im vorliegenden Verfahren durch die Beiziehung eines energiewirtschaftlichen Sachverständigen nochmals überprüft und konnte dieser im Gutachten schlüssig ausführen, dass sehr wohl ein Bedarf an der Erzeugung der erneuerbaren Energie besteht.

Unter dem Aspekt, dass Großkraftwerke nicht in unbeschränkter Zahl realisierungsfähig sind, stellen gerade kleine Kraftwerke, wie das verfahrensgegenständliche, einen wesentlichen Beitrag zur Zielerreichung in energiewirtschaftlicher Sicht dar.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass im Zuge der Einräumung von Zwangsrechten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden muss. Wie sich aus der gesetzlichen Bestimmung ergibt, müssen die Nachteile von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lassen. Wesentlich ist daher, dass eine Interessensabwägung durchgeführt wird und hat die Behörde festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Vorhaben Vorteile im allgemeinen (öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile überwiegen. Bei der Interessensabwägung hat insbesondere bei einem Verfahren zur Errichtung eines Kraftwerkes auch das Kriterium der Wirtschaftlichkeit einen wesentlichen Anteil. Es ist aber nur eines der Kriterien im Sinne des § 63 lit. b Wasserrechtsgesetz und sind auch noch andere Belange zu berücksichtigen (vgl. 27.06.2002, 99/07/0163; 29.01.2009, 2005/07/0041 uva).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, muss bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit einer Zwangsrechtseinräumung das Vorhaben im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen sein.

Die gegenständliche Wasserkraftanlage dient dem öffentlichen Interesse an der Nutzung der Wasserkraft als erneuerbare Energiequelle und ist auch tatsächlich ein Mangel an erneuerbarer Energie und somit auch ein Bedarf an der Erzeugung derselben gegeben, wie sich dies auch den schlüssigen Ausführungen des energiewirtschaftlichen Sachverständigen ableiten lässt. Auch wenn das gegenständliche Kraftwerk als Kleinwasserkraftwerk bezeichnet werden muss, so leistet ein derartiges Kleinwasserkraftwerk in der Summe einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Energieziele. Im vorliegenden Fall muss auch festgehalten werden, dass die Republik Österreich das öffentliche Wassergut vertritt und für das öffentliche Wassergut bestimmte Vorgaben aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs 2 WRG gegeben sind. Dass das gegenständliche Vorhaben den Zwecken des öffentlichen Wassergutes nicht widerspricht, wurde bereits ausführlich durch die belangte Behörde erhoben, wie sich dies aus Seite 107 des bekämpften Bescheides eindeutig ergibt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch die Realisierung des gegenständlichen Kraftwerkes drei Kraftwerke zusammengelegt werden und damit zwei Querbauwerke entfallen, ist darin auch eine wesentliche Verbesserung in ökologischer Sicht gegeben, wobei auch festgehalten wird, dass durch die Realisierung die Erzeugung an erneuerbarer Energie erheblich erhöht wird. Diesbezüglich wird wiederum auf die Ausführungen des energiewirtschaftlichen Sachverständigen verwiesen. Nicht unwesentlich ist, dass beispielsweise das gegenständliche Kraftwerk etwa der Menge von 40 % einer größeren Biogasanlage (von 500 kW) entspricht.

In weiterer Folge ist nach der Bedarfsprüfung die Interessensabwägung für die Einräumung von Zwangsrechten durchzuführen. Die Notwendigkeit der Enteignung liegt dann vor, wenn einerseits das durch ein Zwangsrecht zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projektes zur technischen und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechts erforderlich ist und wenn andererseits der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch das Zwangsrecht zu beschaffen ist (vgl. VwGH 27.05.2003, Zl. 2002/07/0110, m.w.N.).

Durch den beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen wurde klar festgehalten, dass die durch das Zwangsrecht

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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