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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §22;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des KE in W, der gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. November 1996, Zl. LK I-1/10/96, betreffend negative Leistungsfeststellung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum vom 29. Oktober 1995 bis 28. April 1996 den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen habe. Der Beamte, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist gemäß § 22 BDG 1979 mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
Der Beschwerdeführer begehrt gleichzeitig mit der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diese Entlassung. Obwohl dieser Antrag nicht näher ausgeführt ist, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß es sich bei der im Ergebnis durch den angefochtenen Bescheid bewirkten Entlassung des Beschwerdeführers um einen für ihn bedeutsamen Nachteil handelt.
Seitens der im Vorverfahren um Stellungnahme auch zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersuchten belangten Behörde wurden dagegen zwingende öffentliche Interessen geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt der Antragsteller die Fortsetzung seines durch Entlassung beendeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses und dessen Fortbestand bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Aus § 30 Abs. 3 VwGG ergibt sich aber, daß die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Aufschub für den Vollzug des angefochtenen Bescheides bedeutet. Zulässiger Inhalt einer solchen Maßnahme kann daher nicht die Rechtsgestaltung sein, die nach erfolgter Auflösung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses durch Entlassung in der (abermaligen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bestünde. Damit würde durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Falle der Abweisung der Beschwerde auflösend bedingtes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art geschaffen (keineswegs das mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits aufgelöste Dienstverhältnis weiter aufrechterhalten), dessen Rechtswirkungen, gleichviel welchen Ausgang das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nimmt, im nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Solche Dienstverhältnisse sind dem Dienstrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten fremd. Daß der Gesetzgeber sie auf dem Umweg über die Bestimmung des § 30 Abs. 3 VwGG in der Rechtsordnung habe einbauen wollen, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist daher in ständiger Rechtsprechung zur disziplinären Entlassung, die aber in gleicher Weise für die Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges gilt, der Ansicht, daß bei der geltenden Rechtslage einer Beschwerde, die sich gegen die Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis richtet, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden kann (vgl. z.B. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1979, Slg. Nr. 9890/A, und vom 16. Februar 1994, Zl. AW 94/09/0002).
Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 13. November 1998
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1997120017.A00Im RIS seit
23.01.2001