TE Bvwg Beschluss 2019/3/12 L508 1431408-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §32 Abs1
AVG §32 Abs2 Satz 1
AVG §33 Abs1
AVG §33 Abs2
AVG §33 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

L508 1431408-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016, Zl. XXXX - BFA RD Wien, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi bzw. Rajput sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 29.11.2012 beim Bundesasylamt (nachfolgend: BAA) einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF im Wesentlichen vor, dass sein Vater von dessen Bruder um sein Erbe gebracht worden sei. In Folge dessen kam es zu Auseinandersetzungen zwischen dem Onkel und dem Bruder des BF, wobei dieser vom Onkel ermordet worden sei. Etwa 2008 habe der BF mit einigen Freunden den Onkel bedroht, worauf dieser ein paar Tage später einige Personen zum Haus des BF geschickt hätte, welche auf das Haus Schüsse abgegeben hätten. Der BF habe das Feuer erwidert und eine Person getötet. Die Familie des Ermordeten hätte ihn 2010 bedroht, einige Male angegriffen und auf ihn mit Stöcken eingeschlagen.

2. Der Antrag des BF wurde mit Bescheid des BAA vom 29.11.2012 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).

Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch den BF eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse vage, widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.

Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.

3. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2013, Zl. E9 431.408-1/2012/7E gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.

4. Am 16.04.2014 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde der Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seinen alten Ausreisegründe weiterhin bestünden. Diese hätten sich sogar verschlechtert bzw. verschärft. Vor etwa zwei Monaten seien sein Onkel und seine Cousins zu ihm nach Hause gekommen. Diese hätten seinen Bruder und seine Schwester geschlagen. Letztere sei aufgrund der erlittenen Verletzungen gestorben. Man habe seinen Aufenthaltsort erfahren wollen und seine Familie aufgefordert, ihn zurückzuholen. Auch seine Gattin und seine Kinder seien aufgesucht und geschlagen worden. Einer seiner Söhne sei hierbei so schwer verletzt worden, dass er sich derzeit im Krankenhaus befinde. Des Weiteren existiere eine Anzeige gegen ihn, da er im Jahr 2000 eine Person getötet hätte. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Pakistan, von seinen Verwandten getötet zu werden und wegen des begangenen Mordes ins Gefängnis zu kommen.

5. Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte der BF dar, dass er verheiratet sei und fünf Kinder habe. Sein Sohn XXXX sei nach dem Streit mit seinem Onkel in ärztlicher Behandlung. Dieser habe gesundheitliche Probleme, wie Bauchschmerzen und sei noch immer krank. Sein Vater sei am 08.01.2016 von seinen Cousins wegen des Grundstückstreites ermordet worden. Sein Onkel wolle ihr Grundstück. Dieses laufe noch immer auf den Namen seines Großvaters. Sein Onkel habe alle Dokumente gehabt und irgendwie habe es dieser auf seinen Namen umschreiben lassen. Deswegen habe es einen großen Streit gegeben und habe er seinen Cousin 2007 oder 2008 während dieses Streites getötet. Er werde von der gesamten Familie seines Onkels bedroht. Man wolle Rache an ihm nehmen. Er befürchte im Falle der Rückkehr von seinem Cousin oder Onkel umgebracht zu werden. Diese hätten schon seinen Vater getötet.

6. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt I. und II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Pakistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

7. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

8. Der Bescheid des BFA vom 15.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2016 durch Hinterlegung zugestellt.

9. Mit Schreiben vom 30.05.2016 (eingelangt beim BFA am 03.06.2016) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2016 und beantragte hilfsweise die Wiederaufnahme des Verfahrens.

9.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung führte der Beschwerdeführer aus, dass er der deutschen Sprache weder im Lesen, Schreiben oder Verstehen mächtig sei. Er würde über keine Schulbildung verfügen und sei ihm daher nicht bewusst gewesen, dass die vierwöchige Beschwerdefrist ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung laufe. Erst bei der Erstbesprechung mit seinem jetzigen Rechtsbeistand sei er über die Fristenberechnung in Kenntnis gesetzt worden. In Zusammenhang mit seinem geringen Bildungsgrad und seiner fehlenden Sprach- und Rechtskenntnis sei jedenfalls davon auszugehen, dass ein für den BF unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vorliege, welches ihn an der Fristwahrung gehindert habe und dass ihn an diesem Umstand auch kein Verschulden treffe. Dieses Hindernis sei erst mit der rechtlichen Beratung am 23.05.2016 weggefallen. Es liege daher ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vor. Ebenso sei die Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsgrundes gewahrt.

9.2. Zur Begründung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens legte der BF zudem dar, dass die mit diesem Schreiben übermittelten Bescheinigungsmittel geeignet seien, seine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen und demnach zu seinem positiven Abschluss seines Asylverfahrens zu führen.

Dem Beschwerdeschriftsatz sind in Kopie mehrere Bescheinigungsmittel, unter anderem eine Sterbeurkunde des Vaters, eine Sterbeurkunde einer Schwester und eine Krankenhausbestätigung bezüglich eines Kindes des BF, angeschlossen.

10. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens wurden vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das belangte Bundesamt zur weiterer Veranlassung übermittelt, da eine erfolgte Entscheidung über den Antrag nicht festgestellt werden konnte bzw. dem Akteninhalt nicht entnehmbar war.

11. In der Folge wurden die seitens des BF vorgelegten Bescheinigungsmittel - soweit erforderlich - einer Übersetzung zugeführt.

12. Mit dem Bescheid des BFA vom 23.08.2018 wurde sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.06.2016 gem. § 33 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt I.) als auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 01.06.2016 gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

Begründend führte das BFA bezüglich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zusammengefasst aus, dass der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zunächst sei anzumerken, dass der BF bereits einmal einen Asylantrag gestellt gehabt habe und ihm das Prozedere bekannt gewesen sei. Ferner sei ihm die Rechtsmittelfrist in einer ihm verständlichen Sprache zugestellt worden, weshalb die Kenntnis der deutschen Sprache nicht erforderlich gewesen sei. Schließlich sei ihm mit Verfahrensanordnung vom 15.04.2016 ein kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt worden und hätte er sich in seinem Interesse in einer ihm verständlichen Sprache juristischen Rat und Information holen können.

Insoweit sei für die belangte Behörde nicht erkennbar, welche Umstände den BF davon abhielten, sofort den gegenständlichen Antrag samt Beschwerde einzubringen. Es liege in dessen Verantwortung, sich über den Inhalt des Bescheides zu informieren. Der BF habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine fristgerechte Beschwerde einzubringen. Der Umstand, dass der BF diese offensichtlich nicht rechtzeitig eingebracht habe, liegt in dessen Verantwortung und stellte kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar. Es sei vielmehr nachgewiesen, dass die Versäumung der Rechtsmittelfrist in seinem Verschulden liege und somit kein Grund bestehe, dem Antrag Folge zu geben. Was den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft, so führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF bereits einen Asylantrag eingebracht und bezüglich seiner Fluchtgründe angegeben habe, dass er Pakistan aufgrund eines Grundstückstreites verlassen hätte müssen. Dieser Asylantrag sei in erster und zweiter Instanz abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Den Folgeantrag habe der BF wegen der Ermordung seines Vaters gestellt. Die vorgelegten Schriftstücke seien weder mit dem Vorbringen im ersten Verfahren, noch mit dem Vorbringen im zweiten Verfahren in kohärenten zeitlichen oder inhaltlichen Zusammenhang gestanden. So seien ein unleserlicher Entlassungsschein eines Spitals, welcher eine Operation des Patienten XXXX bestätigen solle, ein weiterer Entlassungsschein eines Spitals für den achtjährigen Patienten XXXX nach einer Behandlung wegen Magenvergrößerung, ein Ernährungsvorschlag für dieses Kind, ein Schreiben für soziale und vorbeugende Pädiatrie etwa über das Gewicht, Köpergröße und Kopfumfang eines zwei Jahre alten Babys namens XXXX und eine Sterbeurkunde eines Spitals und der Regierung des Punjab vorgelegt worden. Letztere bescheinigten etwa den Tod von XXXX aufgrund eines Herz-Kreislaufschocks. Insoweit sei die inhaltliche Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in diesem Zusammenhang weder schlüssig, noch objektiv nachvollziehbar. Der BF habe keine Beweismittel vorlegen können, die seine Behauptung wegen eines Grundstückstreites verfolgt worden zu sein, belegt hätten. Die Behauptung, dass sein Vater wegen des Grundstücksstreites ermordet worden sei, habe er mit den vorgelegten Schreiben ebenso wenig belegen können. Die vom BF vorgelegten Schreiben seien nicht geeignet gewesen, sein Vorbringen zu untermauern, da kein Zusammenhang zwischen den Schreiben und dem Vorbringen des BF festgestellt werden habe können, weshalb bereits die Grundvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht vorliegen würden und könne der Antrag des BF daher keine Abänderung des bereits rechtskräftigen Bescheides bewirken.

13. Mit Schriftsatz vom 01.10.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des BFA vom 23.08.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

13.1. Zunächst wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Wiedereinsetzungsantrag Folge gegeben werde, hilfsweise dem Wiederaufnahmeantrag stattgeben oder den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und dieser die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen.

13.2. In der Folge wird ausgeführt, dass der BF rechtsunkundig und auch der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit Hinterlegung und nicht erst mit der Abholung vom Postamt zu laufen beginne. Diese rechtliche Unerfahrenheit könne ihm auch nicht vorgeworfen werden. Ihn treffe daher an der Fristversäumung kein relevantes Verschulden. Er habe erst den Kontakt zu einer entsprechenden Rechtsberatung herstellen müssen, mit dieser einen Termin vereinbaren und auch einen Dolmetscher für das Beratungsgespräch organisieren müssen. Dies nehme naturgemäß Zeit in Anspruch. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Rechtsmittelbelehrung nicht zu entnehmen sei, dass die Rechtsmittelfrist bereits mit Hinterlegung zu laufen beginne.

13.3. Zudem wird dargelegt, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auch der Wiederaufnahmeantrag berechtigt sei. Der BF hätte am 27.05.2016 neue Beweismittel erhalten, die geeignet seien im Zusammenhang mit den sonstigen Beweisergebnissen seinen Asylantrag zu stützen und einen positiven Ausgang des Verfahrens zu bewirken. Der Zusammenhang zwischen den Dokumenten und seinem Asylvorbringen ergebe sich schon daraus, dass damit wesentliche Eckpunkte seines Asylvorbringens bestätigt werden würden und damit der Einwand der belangten Behörde, sein Vorbringen würde eine reine Spekulation darstellen, wirksam entkräftet werde. Der Krankenhausbericht seines Kindes zeige auf, dass auch seine Familienangehörigen in Gefahr seien und ihnen sogar Misshandlungen oder sogar der Tod durch seinen Onkel und seinen Cousin drohe.

13.4. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018 gemäß § 33 Absatz 1 VwGVG und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018 gemäß § 69 Absatz 1 Z 2 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, als dass der Spruch zu lauten hat:

"I. Ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.06.2016 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag vom 01.06.2016 auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Zahl IFA: XXXX Verfahren: XXXX wird gemäß § 69 Absatz 1 Ziffer 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 1991/51 idgF, abgewiesen."

15. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:

2.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist gemäß Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

2.1.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.1.3. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, rechtswirksam am 22.04.2016 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 20.05.2016 in Rechtskraft. Somit begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 22.04.2016 zu laufen und endete demnach am 20.05.2016. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der Bescheid des BFA somit mit Wirksamkeit vom 20.05.2016 in Rechtkraft erwachsen.

Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache enthält, hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 22.04.2016 begonnen und mit Ablauf des 20.05.2016 geendet.

Im gegenständlichen Fall ist der Umstand unbestritten, dass dem BF der Bescheid durch Hinterlegung am 22.04.2016 zugestellt wurde. Wenn im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt wird, dass die verspätete Einbringung der Beschwerde auf die mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse des BF in Verbindung mit dessen geringer Bildung zurückzuführen sei, wobei ihn an diesem unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis auch kein Verschulden treffe, so ist diesbezüglich auf die Begründung im abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage zum Wiedereinsetzungsantrag zu verweisen.

Der Bescheid wurde dem BF ordnungsgemäß zugestellt und hat er sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Bescheides und damit auch von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt.

Die gegenständliche Beschwerdefrist endete am 20.05.2016, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 20.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen.

Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.

2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des "Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063/2003, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter A zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, rechtswirksame Zustellung,
Rechtzeitigkeit, verspätete Beschwerde, Verspätung, Vorhalt,
Zurückweisung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L508.1431408.3.01

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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