TE Bvwg Beschluss 2019/3/15 L509 1429547-4

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Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4

Spruch

L509 1429547-3/5E

L509 1429547-4/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2019, Zl. 821121800-181223827, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG, als verspätet zurückgewiesen.

I.a. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.a. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.02.2019, Zl:

821121800-181223827/BMI-EAST_WEST, wegen entschiedener Sache sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.); weiters wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde durch die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers (BF) - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung - am 28.02.2019 Beschwerde eingebracht, die auch am 28.02.2019 bei der belangten Behörde einlangte.

3. Der BF stellte mit Eingabe vom 11.03.2019 den Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF vor dem BFA und den Beschwerdeausführungen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und kann als geklärt angesehen werden, so dass es keiner mündlichen Beschwerdeverhandlung mehr bedarf.

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem BF zu eigenen Handen zugestellt und am 13.02.2019 von diesem persönlich übernommen. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete mit Ablauf des 27.02.2019. Die Beschwerde wurde am 28.02.2019 samt Vollmacht per Email eingebracht und langte auch an diesem Tag beim BFA ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, ergibt sich eindeutig aus dem Akteninhalt.

Der Vertretung des BF wurde ein Verspätungsvorhalt übermittelt und sie wurde zur Stellungnahme aufgefordert. In der Stellungnahme vom 12.03.2019 wird ausgeführt, dass der BF im Beratungsgespräch gefragt wurde, wann er den gegenständlichen Bescheid erhalten habe. Er habe versichert, dass dies am 14.02.2019 erfolgt sei. Das Kuvert, in dem der Bescheid übermittelt wurde, habe der BF "nicht dabei gehabt". Da "erfahrungsgemäß" telefonische Auskunftsersuchen beim Bundesamt regelmäßig mit dem Hinweis auf Datenschutz scheitern würden und schriftliche Anfragen "erfahrungsgemäß" verspätet beantwortet werden, würden entsprechende Anfragen durch die ARGE Rechtsberatung Salzburg nicht mehr durchgeführt. Eine verlässliche Auskunft über ein Zustelldatum sei unter den genannten Umständen nicht möglich und werde die Arbeit der Rechtsberatung extrem erschwert. Der Rechtsberater habe sich daher auf die Auskunft des BF verlassen. Dieser habe dazu zwei gleichlautende Angaben gemacht und es sei daher nicht daran zu zweifeln gewesen, dass die Zustellung am 14.02.2019 erfolgt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Ausführungen als nicht geeignet, den bevollmächtigten, rechtskundigen Vertreter von seiner Verpflichtung festzustellen, ob die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Beschwerde noch offen ist und das Rechtsmittel fristgerecht einzubringen, zu entlasten. Aus der gegenständlichen Stellungnahme geht eindeutig hervor, dass nicht einmal der Versuch unternommen wurde, im Hinblick auf eine offene Rechtsmittelfrist zu erheben. Auch der BF hätte zur Nachreichung des Kuverts aufgefordert werden können, was nicht einmal behauptet wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der

1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,

2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder

3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,

sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt gem. Abs. 2 leg. cit. die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und u. a. gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot - sohin aufenthaltsbeendende Maßnahmen - erlassen, weshalb es sich um einen Fall von § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm Abs. 2 Z 1 BFA-VG handelt.

Gegenständlich ist daher eine zweiwöchige Beschwerdefrist ab Zustellung des Bescheides maßgeblich und wurde dies auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt angeführt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Ad Spruchpunkt I.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. seine Abschiebung nach Pakistan für zulässig erklärt sowie ein Einreiseverbot erlassen wurde, wurde dem BF zu eigenen Handen durch persönliche Übernahme am 13.02.2019 zugestellt.

Ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid auch eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, hat nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist am Mittwoch, 13.02.2019 begonnen und mit Ablauf des Mittwochs, 27.02.2019 geendet.

Die gegenständliche Beschwerde wurde jedoch erst am 28.02.2019 an das BFA übermittelt, weshalb sich die Einbringung der Beschwerde jedenfalls als verspätet erweist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Ad Spruchpunkt II.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) [....]

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. [....]

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) [....]

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG anwendbar ist - ist als Ereignis iSd. § 33Abs. 3 VwGVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen

Nach der ebenso ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen berufliche rechtskundige Parteienvertreter bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten strengeren Anforderungen gerecht werden als sonstige (rechtsunkundige) Personen (vergl. etwa VwGH 22.07.2014, Ro 2014/02/0024, VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0030).

Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich - auch hier unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung - der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051).

Insofern kann im gegenständlichen Fall weder von einem unvorhersehbaren Ereignis noch von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden. Seitens des Vertreters wurde darauf verwiesen, dass der BF bereits am 20.02.2019 bei der Rechtsberatung vorgesprochen und Vollmacht erteilt hat. Somit stand noch erhebliche Zeit (7 Tage) zur Verfügung, um das Zustelldatum entweder über die Behörde oder durch Veranlassung des BF, das Kuvert beizubringen zu erheben, was man aber aufgrund der bloßen Annahme, dass keine Auskunft erteilt werden würde, ohnedies unterlassen hat. Es liegt darin eine auffallende Sorglosigkeit, zumal es schon von Gesetz wegen eine zentrale Aufgabe eines rechtskundigen Vertreters (der als Rechtsberater gemäß §§ 48 ff BFA-VG tätig ist) darstellt, Asylwerber hinsichtlich ihrer Erfolgsaussichten im Verfahren zu beraten. Verspätete Rechtsmittel sind grundsätzlich nicht mit guten Erfolgsaussichten behaftet.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher abzuweisen.

Ad Spruchpunkte I.a. und II.a.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auf die oben zu den einzelnen Spruchpunkten angeführte Rechtsprechung wird verwiesen.

Schlagworte

Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, minderer Grad eines Versehens, Rechtsmittelfrist,
unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, Verschulden,
Vollmacht, Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare Sorgfalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L509.1429547.4.00

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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